TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/29 C11 410922-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2010
beobachten
merken

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C11 410.922-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin

Fr. BÖHM über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 09 15.345-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Fr. BÖHM über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 09 15.345-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist am 05.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 10.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.12.2009 vom Bundesasylamtes abgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2010 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht.

2. Mit Schreiben vom 18.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof die verspätete Beschwerdeeinbringung zur Stellungnahme vorgehalten. Der Bescheid sei am 17.12.2009 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe daher am 31.12.2009 geendet; die Beschwerde sei erst am 04.01.2010 per Telefax beim Bundesasylamt eingebracht worden. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nach einem Bericht der Polizeiinspektion Leopoldsgasse in 1020 Wien über den "Verein Ute Bock" am 25.01.2010 übernommen.

2.1. Am 08.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 17.12.2009 persönlich zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 22.12.2009 zusammen mit einem Freund XXXX nach Wien begeben, um rechtliche Unterstützung durch XXXX vom Verein "Asyl in Not" zu erhalten. Da der Beschwerdeführer weder Deutsch noch Englisch könne, sei das Gespräch durch XXXX gedolmetscht worden. Dem Beschwerdeführer sei seitens des Vereinsmitarbeiters XXXX zugesagt worden, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht verfassen werde. XXXX habe unter der falschen Annahme, dass XXXX und der Beschwerdeführer am selben Tag, dem 18.12.2009, jeweils ihren Bescheid erhalten hätten, die Beschwerde erst am 04.01.2009 [richtig wohl: 2010] per Fax versandt; tatsächlich sei aber der letzte Tag für eine Beschwerde für den Beschwerdeführer bereits am 31.12.2009 abgelaufen.2.1. Am 08.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 17.12.2009 persönlich zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 22.12.2009 zusammen mit einem Freund römisch 40 nach Wien begeben, um rechtliche Unterstützung durch römisch 40 vom Verein "Asyl in Not" zu erhalten. Da der Beschwerdeführer weder Deutsch noch Englisch könne, sei das Gespräch durch römisch 40 gedolmetscht worden. Dem Beschwerdeführer sei seitens des Vereinsmitarbeiters römisch 40 zugesagt worden, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht verfassen werde. römisch 40 habe unter der falschen Annahme, dass römisch 40 und der Beschwerdeführer am selben Tag, dem 18.12.2009, jeweils ihren Bescheid erhalten hätten, die Beschwerde erst am 04.01.2009 [richtig wohl: 2010] per Fax versandt; tatsächlich sei aber der letzte Tag für eine Beschwerde für den Beschwerdeführer bereits am 31.12.2009 abgelaufen.

XXXX sei dem Beschwerdeführer, obwohl kein Vollmachtsverhältnis bestehe, als Rechtsvertreter zuzurechnen, da er in seinem Namen tatsächliche rechtliche Schritte unternommen habe (unter Hinweis auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes A4 308.061-1/2008). Sein Verschulden sei ihm daher zurechenbar. Auch innere Vorgänge wie Irrtum könnten eine Wiedereinsetzung begründen (Hinweis auf die VwGH Entscheidung vom 24.02.1992, Zl. 91/10/0251).römisch 40 sei dem Beschwerdeführer, obwohl kein Vollmachtsverhältnis bestehe, als Rechtsvertreter zuzurechnen, da er in seinem Namen tatsächliche rechtliche Schritte unternommen habe (unter Hinweis auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes A4 308.061-1/2008). Sein Verschulden sei ihm daher zurechenbar. Auch innere Vorgänge wie Irrtum könnten eine Wiedereinsetzung begründen (Hinweis auf die VwGH Entscheidung vom 24.02.1992, Zl. 91/10/0251).

Der Mitarbeiter von "Asyl in Not" habe die Beschwerde am 04.01.2010 per Fax abgeschickt. Für den Beschwerdeführer sei die verspätete Einbringung der Beschwerde keineswegs vorhersehbar gewesen, da er davon ausgehen musste, dass das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht werde. Auch habe er keine Überwachungspflicht übernehmen müssen, da ihm der Vereinsmitarbeiter die rechtzeitige Versendung mehrfach zugesichert habe.

XXXX sei deshalb zum falschen Schluss gekommen, dass für beide Beschwerdeführer die jeweiligen Bescheide am 18.12.2009 zugestellt worden seien, da ihre jeweiligen AIS-Zahlen aufeinanderfolgten (XXXX), ihre Bescheide ähnlich waren und sie beide gemeinsam vorrömisch 40 sei deshalb zum falschen Schluss gekommen, dass für beide Beschwerdeführer die jeweiligen Bescheide am 18.12.2009 zugestellt worden seien, da ihre jeweiligen AIS-Zahlen aufeinanderfolgten (römisch 40 ), ihre Bescheide ähnlich waren und sie beide gemeinsam vor

XXXX auftraten. Dieser Fehler, zu dessen Korrektur der Beschwerdeführer auch mangels Englischkenntnissen nichts beitragen habe können, könne einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen, insbesondere, wen eine große Menge an Rechtsmitteln zu bewältigen seien. Es liege auch keine auffallende Sorglosigkeit vor, da der Mitarbeiter das Rechtsmittel keineswegs vergessen habe, sondern zur nächstmöglichen Gelegenheit bzw. nur mit Verspätung um einen Werktag, nämlich am 04.01.2010 (der 1. 2. und 3. seien Feiertage gewesen) versendet habe. Nur die irrige Annahme, dass für beide Bescheide die gleiche Rechtsmittelfrist gelte, habe diesen Fehler veranlasst. Es liege ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 AVG vor, das nur durch einen minderen Grad des Versehens durch XXXX veranlasst worden sei. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Beschwerde nochmals ausgeführt.römisch 40 auftraten. Dieser Fehler, zu dessen Korrektur der Beschwerdeführer auch mangels Englischkenntnissen nichts beitragen habe können, könne einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen, insbesondere, wen eine große Menge an Rechtsmitteln zu bewältigen seien. Es liege auch keine auffallende Sorglosigkeit vor, da der Mitarbeiter das Rechtsmittel keineswegs vergessen habe, sondern zur nächstmöglichen Gelegenheit bzw. nur mit Verspätung um einen Werktag, nämlich am 04.01.2010 (der 1. 2. und 3. seien Feiertage gewesen) versendet habe. Nur die irrige Annahme, dass für beide Bescheide die gleiche Rechtsmittelfrist gelte, habe diesen Fehler veranlasst. Es liege ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG vor, das nur durch einen minderen Grad des Versehens durch römisch 40 veranlasst worden sei. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Beschwerde nochmals ausgeführt.

2.2. Mit Beschluss vom 23.02.2010, Zl. C1 410922-1/2010/3, wies der Asylgerichtshofes die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.2.2. Mit Beschluss vom 23.02.2010, Zl. C1 410922-1/2010/3, wies der Asylgerichtshofes die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 15.345-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 15.345-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer den Vertreter des Vereins Asyl in Not zur Erstellung der Beschwerde ausgewählt habe und sich dessen Verhalten zurechnen lassen müsse. Der Verein Asyl in Not erstelle eine große Zahl an Beschwerden; XXXX sei rechtskundig und im Erstellen von Beschwerden geübt. Es müsse diesem daher auch die besondere Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen bewusst sein. Es sei somit an die Sorgfaltspflichten einer rechtskundigen Person, der beruflich Beschwerden für Asylwerber verfasst, ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Personen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer den Vertreter des Vereins Asyl in Not zur Erstellung der Beschwerde ausgewählt habe und sich dessen Verhalten zurechnen lassen müsse. Der Verein Asyl in Not erstelle eine große Zahl an Beschwerden; römisch 40 sei rechtskundig und im Erstellen von Beschwerden geübt. Es müsse diesem daher auch die besondere Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen bewusst sein. Es sei somit an die Sorgfaltspflichten einer rechtskundigen Person, der beruflich Beschwerden für Asylwerber verfasst, ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Personen.

Nach dem Vorbringen sei der Fehler unterlaufen, da der beauftrage Vertreter der Beschwerde irrtümlich angenommen hatte, dass der Bescheid erst am 18.12.2009 ausgefolgt worden sei, wie auch einem gleichzeitig erschienenen anderen Asylwerber. Es wäre aber auch in diesem Fall die Beschwerde am 04.01.2010 verspätet gewesen, da in diesem Fall die Berufungsfrist am 02.01.2010, um 24.00 Uhr abgelaufen wäre. Da Ihre Berufung am 04.01.2010 gefaxt wurde, war diese somit in jedem Fall verspätet.

Das Verhalten des gewählten Vertreters sei dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen. Erschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei, da er sich vor Ablauf der Frist noch einmal beim Vertreter erkundigt habe können und sollen, ob er die Berufung für ihn bereits erstellt und abgeschickt habe. Er habe auch selbst die Berufung unterschrieben. Somit müsse er zu einem Zeitpunkt bei seinem Vertreter gewesen sein, als die Berufung schon fertig gewesen sei. Es sei daher als erschwerend zu werten, dass sein Vertreter dennoch die Berufung erst einige Tage später abgeschickt habe. Sollte er blanko unterschrieben haben, damit der Vertreter die Berufung erst später schreibt, so sei ihm vorzuwerfen, dass er seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei.

2.4. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Begründend führte, dass er dargelegt habe, dass er aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse (und wohl auch in Ermangelung erforderlichen juristischem Wissen) auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei. Dass der zur Hilfe beigezogenen Person ein Fehler unterlaufen sei, dürfe nicht als Sorgfaltsmangel des Beschwerdeführers ausgelegt werden, zumal er keine Kontrollmöglichkeit gehabt habe. Bei der Organisation an die sich der Beschwerdeführer um Hilfe gewandt habe, handle es sich um eine Institution mit einem sehr guten Ruf. Die im konkreten Fall beauftragte Person sei ebenso für sorgfältige Erledigungen bekannt. Es sei eben ein Irrtum passiert, der jedem durchschnittlich begabten Menschen ab und zu passiere. Auch Personen, denen ein strenger Sorgfältigkeitsmaßstab auferlegt werde, seien immer noch unvollkommen "und wo gearbeitet wird, passieren bekanntlich Fehler".

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Der Beschwerdeführer hat einen Mitarbeiter von Asyl in Not, einer Flüchtlingshilfeorganisation, mit der Abfassung seines Rechtsmittels beauftragt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise geboten, wenn es sich bei dem Überbringer nicht um einen Vertreter, sondern um einen Boten gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 28.11.1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978, ausgeführt, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0055, mit weiteren Hinweisen).Der Beschwerdeführer hat einen Mitarbeiter von Asyl in Not, einer Flüchtlingshilfeorganisation, mit der Abfassung seines Rechtsmittels beauftragt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise geboten, wenn es sich bei dem Überbringer nicht um einen Vertreter, sondern um einen Boten gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 28.11.1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978, ausgeführt, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist vergleiche zuletzt VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0055, mit weiteren Hinweisen).

Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12, 198). Allein deshalb, weil eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" beauftragt ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden (vgl. VwGH vom 20.4.2001, 98/05/0083). Überließ es der Beschwerdeführer dem Vereinsmitarbeiter, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen zu veranlassen, so hatte der Mitarbeiter nicht nur eine Erklärung des Beschwerdeführers zu überbringen. Somit ist er nicht nur als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0055, mit weiteren Hinweisen). Wie im Antrag auf Wiedereinsetzung richtig ausgeführt, ist daher das Handeln des Vereinsmitarbeiters XXXX und dessen Verschulden somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen.Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12, 198). Allein deshalb, weil eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" beauftragt ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden vergleiche VwGH vom 20.4.2001, 98/05/0083). Überließ es der Beschwerdeführer dem Vereinsmitarbeiter, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen zu veranlassen, so hatte der Mitarbeiter nicht nur eine Erklärung des Beschwerdeführers zu überbringen. Somit ist er nicht nur als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist vergleiche VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0055, mit weiteren Hinweisen). Wie im Antrag auf Wiedereinsetzung richtig ausgeführt, ist daher das Handeln des Vereinsmitarbeiters römisch 40 und dessen Verschulden somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Bei der Beurteilung ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.

XXXX kam nach der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung deshalb zum falschen Schluss einer noch offenen Beschwerdefrist, dass für zwei Beschwerdeführer (den Beschwerdeführer und XXXX, der zugleich auch als Dolmetsch fungierte) jeweils die Bescheide am gleichen Tag, dem 18.12.2009, zugestellt worden sind, da ihre jeweiligen AIS-Zahlen aufeinander folgten (XXXX), ihre Bescheide ähnlich waren und sie beide gemeinsam vor XXXX auftraten.römisch 40 kam nach der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung deshalb zum falschen Schluss einer noch offenen Beschwerdefrist, dass für zwei Beschwerdeführer (den Beschwerdeführer und römisch 40 , der zugleich auch als Dolmetsch fungierte) jeweils die Bescheide am gleichen Tag, dem 18.12.2009, zugestellt worden sind, da ihre jeweiligen AIS-Zahlen aufeinander folgten (römisch 40 ), ihre Bescheide ähnlich waren und sie beide gemeinsam vor römisch 40 auftraten.

Bei Asyl in Not handelt es sich um eine bekannte Flüchtlingshilfeorgansiation, die in einem häufigen Behörden- und Gerichtskontakt steht und regelmäßig Rechtsmittel im Bereich des Asylrechts verfasst. Bei den Personen die beim Verein vorsprechen, müssen die Mitarbeiter daher davon ausgehen, dass diese nicht rechtskundig sind, aus einem anderen Rechts- und Kulturkreis stammen und ihnen somit die Bedeutung von prozessualen Fristen nicht ausreichend bekannt ist. Bei der Abfassung eines Rechtsmittels als Vertreter einer Flüchtlingsorganisation muss es daher vorerst von eminentem Interesse eines Verfassers sein, das Zustelldatum des fristauslösenden Schriftstücks in Erfahrung zu bringen. Dass dabei ein Vereinsmitarbeiter nur deshalb von einer Zustellung von zwei Bescheiden für zwei unterschiedliche Personen am selben Tag deshalb ausgeht, weil die beiden AIS-Zahlen einander unmittelbar folgen und die beiden Asylwerber zugleich auftreten, muss vor dem Hintergrund der bei ihm um Hilfe vorsprechenden Personen als besondere Sorglosigkeit gewertet werden. Diesbezüglich geht auch der Einwand im Wiedereinsetzungsantrag, dass der Beschwerdeführer auch mangels Englischkenntnissen zur Korrektur nichts beitragen hätte können, in Leere. Gerade durch den zweiten Asylwerber der als Dolmetsch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vereinsmitarbeiter auftrat (und mit dem dieser auch über den Inhalt der zu verfassenden Beschwerde auch in Kontakt stand), wäre auch die Abklärung des Fristenlaufs möglich gewesen.

2. Das Bundesasylamt hat zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten