Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D5 408708-1/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D5 318264-1/2008/6E
D5 306452-3/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.8.2009, FZ. 09 09.324-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.8.2009, FZ. 09 09.324-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, war am XXXX als Sohn des M.A. (AIS-Zl. 06 08.085) und der M.E. (AIS-Zl. 06 08.086) im österreichischen Bundesgebiet geboren worden und stellte am 3.8.2009 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 20.8.2009, Zahl: 09 09.324-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (= Spruchteil I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt darin dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (= Spruchteil II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchteil III). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 2.9.2009 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, war am römisch 40 als Sohn des M.A. (AIS-Zl. 06 08.085) und der M.E. (AIS-Zl. 06 08.086) im österreichischen Bundesgebiet geboren worden und stellte am 3.8.2009 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 20.8.2009, Zahl: 09 09.324-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (= Spruchteil römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt darin dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (= Spruchteil römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchteil römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 2.9.2009 fristgerecht eine Beschwerde.
Im Zuge der schriftlichen Asylantragstellung vom 3.8.2009 führte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter aus:
Sein Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Für diesen würden die gleichen Gründe gelten wie für seine Eltern.
Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers dessen Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamtsverband XXXX, vor.Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers dessen Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamtsverband römisch 40 , vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege.Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege.
Mit Erkenntnissen vom 30.6.2010, Zl. D5 306450-3/2008/7E und Zl. D5 306454-3/2008/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die (die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide vom 22.2.2008 und verwies diese Angelegenheiten zu neuerlichen Verhandlungen und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnissen vom 30.6.2010, Zl. D5 306450-3/2008/7E und Zl. D5 306454-3/2008/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die (die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide vom 22.2.2008 und verwies diese Angelegenheiten zu neuerlichen Verhandlungen und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Kernfamilie des M.A. (AIS-Zl. 06 08.085) und der M.E. (AIS-Zl. 06 08.086) angehöre. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. In der Folge könne auch nicht angenommen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Gefährdungslage im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnte. Da die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nur gemeinsam mit seinen Eltern erfolgen könne, stelle die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers auch keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar.1.1. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Kernfamilie des M.A. (AIS-Zl. 06 08.085) und der M.E. (AIS-Zl. 06 08.086) angehöre. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. In der Folge könne auch nicht angenommen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein könnte. Da die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nur gemeinsam mit seinen Eltern erfolgen könne, stelle die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers auch keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar.
1.2. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des M.A. (AIS-Zl. 06 08.085) und der M.E. (AIS-Zl. 06 08.086) ist, dass über deren Asylanträge aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.6.2010, Zl. D5 306450-3/2008/7E und Zl. D5 306454-3/2008/4E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 3.8.2009 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 3.8.2009 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die (die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.2.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zu neuerlichen Verhandlungen und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die (die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.2.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zu neuerlichen Verhandlungen und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 20.8.2009 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 20.8.2009 keinen Bestand haben.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
16.07.2010