RS AsylGH 2010/6/30 C10 266805-0/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Bf. spricht zwar nach eigenen Angaben sehr gut deutsch, hat bereits drei Deutschkurse besucht und geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Schlagworte

Integration, Interessensabwägung, Sprachkenntnisse (ab 12.07.2010)

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten