Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D13 413992-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 09 16.355-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 09 16.355-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Georgiens, stellte am 28.11.2008 einen Asylantrag. Er gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2008 gab der Beschwerdeführer an seine Heimat verlassen zu haben, da er 1992 vom Militärdienst geflüchtet sei und in der Folge von der georgischen Militärpolizei verfolgt werden würde. Am 10.12.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wurde er dabei zu seinem Fluchtweg befragt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Georgiens, stellte am 28.11.2008 einen Asylantrag. Er gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2008 gab der Beschwerdeführer an seine Heimat verlassen zu haben, da er 1992 vom Militärdienst geflüchtet sei und in der Folge von der georgischen Militärpolizei verfolgt werden würde. Am 10.12.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wurde er dabei zu seinem Fluchtweg befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass gegenwärtig keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer in Georgien feststellbar sei. Da in diesem Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht wurden, wurden dazu keine Feststellungen zu seiner Person getätigt, weiters wurde auf die medizinische Versorgung nur kurz eingegangen bzw. auf psychologische bzw. psychiatrische Erkrankungen mit nur einem einzigen Satz (Seite 16 des Bescheides). Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein, sodass der Bescheid mit 14.08.2009 in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass gegenwärtig keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer in Georgien feststellbar sei. Da in diesem Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht wurden, wurden dazu keine Feststellungen zu seiner Person getätigt, weiters wurde auf die medizinische Versorgung nur kurz eingegangen bzw. auf psychologische bzw. psychiatrische Erkrankungen mit nur einem einzigen Satz (Seite 16 des Bescheides). Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein, sodass der Bescheid mit 14.08.2009 in Rechtskraft erwuchs.
Am 29.12.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.Am 29.12.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Verordnung EG Nr. 343 aus 2003, des Rates aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
Am 30.12.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, dass er den Namen XXXX führen würde, am XXXX geboren sei und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Am 04.01.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sich seine Fluchtgründe aus Georgien nicht geändert hätten. Er erwähnte dabei abermals seine Desertierung, führte jedoch nunmehr aus, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht ginge, er an Depressionen leiden würde, er seit zehn Monaten in der Schweiz in Behandlung gewesen sei und auch nunmehr Medikamente einnehmen würde. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 27.01.2010 gab der Beschwerdeführer abermals an, dass er unter Depressionen leiden würde. Befragt zu seinen Angaben, dass er nunmehr Staatsbürger der Russischen Föderation sei, gab der Beschwerdeführer an, dass Russland Abchasien nun als Teil seines Staatsgebietes betrachte und er dies im Sinn hatte, als er jene Aussagen tätigte. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer kurze Länderfeststellungen zur Lage der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation vorgelegt (AS 83).Am 30.12.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, dass er den Namen römisch 40 führen würde, am römisch 40 geboren sei und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Am 04.01.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sich seine Fluchtgründe aus Georgien nicht geändert hätten. Er erwähnte dabei abermals seine Desertierung, führte jedoch nunmehr aus, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht ginge, er an Depressionen leiden würde, er seit zehn Monaten in der Schweiz in Behandlung gewesen sei und auch nunmehr Medikamente einnehmen würde. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 27.01.2010 gab der Beschwerdeführer abermals an, dass er unter Depressionen leiden würde. Befragt zu seinen Angaben, dass er nunmehr Staatsbürger der Russischen Föderation sei, gab der Beschwerdeführer an, dass Russland Abchasien nun als Teil seines Staatsgebietes betrachte und er dies im Sinn hatte, als er jene Aussagen tätigte. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer kurze Länderfeststellungen zur Lage der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation vorgelegt (AS 83).
Am 27.01.2010 wurde seitens des Beschwerdeführers ein französischsprachiges psychiatrisches Gutachten aus der Schweiz vorgelegt. Im Akt befindet sich auf den Aktenseiten 181 bis 185 eine auszugsweise Übersetzung dieses Gutachtens. Unter anderem ist in diesem Gutachten angeführt, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden degressiven Störung F33.1 leide und als differentielle Diagnose "Angst und depressive Störung gemischt F41.2" zu diagnostizieren sei. Die Erkrankung sei von mittlerer Schwere (somit nicht als schwer zu bezeichnen). Bei Ausbleiben einer entsprechenden Behandlung seien Rückfälle nicht auszuschließen.
Am 23.02.2010 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Gutachtens diagnostizierte Fr. Dr. XXXX, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen, krankheitswertigen, psychischen Störungen vorliegen würden und darüber hinaus auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.Am 23.02.2010 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Gutachtens diagnostizierte Fr. Dr. römisch 40 , dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen, krankheitswertigen, psychischen Störungen vorliegen würden und darüber hinaus auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.
Am 16.03.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wies der Beschwerdeführer abermals auf seine gesundheitliche Situation hin. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien zur Kenntnis gebracht (AS 213, der Inhalt der Feststellungen lässt sich dem Akt jedoch nicht entnehmen).
Am 31.03.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wies im Rahmen dieser Stellungnahme abermals auf das französischsprachige Gutachten hin und legte darüber hinaus ärztliche Bestätigungen vor, welche sowohl seine gegenwärtige Medikation als auch seine psychische Erkrankung dokumentieren sollten (AS 217 bis 231).
Am 25.05.2010 langte ein "ergänzendes Gutachten" von Fr. Dr. XXXX beim Bundesasylamt ein. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die vorliegenden Schweizer Befunde erstmals Fr. Dr. XXXX zugänglich gewesen sind. Aufgrund der neuen Lage stellte Fr. Dr. XXXX die Diagnose, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Verdacht auf Persönlichkeitsstörung F60.2 oder 60.31 vorliegen würde. Weiters wurde eine Differentialdiagnose gestellt, welche "Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabiler Ausprägung" beinhaltete (AS 241 bis 251).Am 25.05.2010 langte ein "ergänzendes Gutachten" von Fr. Dr. römisch 40 beim Bundesasylamt ein. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die vorliegenden Schweizer Befunde erstmals Fr. Dr. römisch 40 zugänglich gewesen sind. Aufgrund der neuen Lage stellte Fr. Dr. römisch 40 die Diagnose, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Verdacht auf Persönlichkeitsstörung F60.2 oder 60.31 vorliegen würde. Weiters wurde eine Differentialdiagnose gestellt, welche "Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabiler Ausprägung" beinhaltete (AS 241 bis 251).
Am 07.06.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das ergänzende Gutachten von Dr. XXXX über seinen psychischen Zustand zur Kenntnis gebracht.Am 07.06.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das ergänzende Gutachten von Dr. römisch 40 über seinen psychischen Zustand zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 07.06.2010, FZ. 09 16.355-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der AZ. 08 11.940-BAG rechtskräftig abgeschlossen wurde und bis zur Entscheidung des nunmehrigen Asylverfahrens keine neuen Sachverhalte zu berücksichtigen gewesen wären, über die neu zu entscheiden sei. Darüber hinaus tätigte das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zu Georgien (Seiten 12 bis 62 des gegenständlichen Bescheides) und stellte dazu fest, dass es hinsichtlich des Beschwerdeführers zu keiner maßgeblichen Veränderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass zwar eine akute Depression festgestellt werden konnte, jedoch kein schweres, existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft gemacht werden konnte. Das Bundesasylamt verwies weiters auf eine umfangreiche Judikatur, nach der der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland und allfälligerweise erhebliche Kosten verursachen würden, nicht ausschlaggebend sei (solange grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden). Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben zum Herkunftsstaat Russische Föderation unglaubwürdig seien. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hätte, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer bestehen und aufrecht wären und es darüber hinaus keine weiteren Fluchtgründe gebe.Mit Bescheid vom 07.06.2010, FZ. 09 16.355-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der AZ. 08 11.940-BAG rechtskräftig abgeschlossen wurde und bis zur Entscheidung des nunmehrigen Asylverfahrens keine neuen Sachverhalte zu berücksichtigen gewesen wären, über die neu zu entscheiden sei. Darüber hinaus tätigte das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zu Georgien (Seiten 12 bis 62 des gegenständlichen Bescheides) und stellte dazu fest, dass es hinsichtlich des Beschwerdeführers zu keiner maßgeblichen Veränderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass zwar eine akute Depression festgestellt werden konnte, jedoch kein schweres, existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft gemacht werden konnte. Das Bundesasylamt verwies weiters auf eine umfangreiche Judikatur, nach der der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland und allfälligerweise erhebliche Kosten verursachen würden, nicht ausschlaggebend sei (solange grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden). Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben zum Herkunftsstaat Russische Föderation unglaubwürdig seien. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hätte, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer bestehen und aufrecht wären und es darüber hinaus keine weiteren Fluchtgründe gebe.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, welche am 22.06.2010 beim Bundesasylamt einlangte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung leiden würde, nicht gesichert ist, welche Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer hätte, dem Beschwerdeführer lediglich in der Einvernahme vom 04.01.2010 Länderberichte zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation vorgehalten worden seien und es aufgrund der medizinischen Situation des Beschwerdeführers notwendig sei, vom Vorliegen eines neuen Sachverhaltes auszugehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer gibt im neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als Antragsgrund an, dass die Gründe aus dem ersten Verfahren nach wie vor gelten würden. Neue Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer nicht an. Insoweit ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen der ersten Asylantragstellung erstattet wurde und daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar ist.
Anders verhält es sich aber mit der Problematik hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sind keine Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und hat dieser solche auch nicht behauptet. Das Bundesasylamt traf im Bescheid vom 30.07.2009, FZ. 08 11.940-BAG, daher auch nur rudimentäre Länderfeststellungen zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Georgien. Erst im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens sind die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers thematisiert worden.. Zudem ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, ob die am 16.03.2010 vorgelegten Länderfeststellungen (AS 213) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Bescheid festgestellten Länderfeststellungen sind.
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid jedenfalls neue Länderfeststellungen zur medizinischen Lage in Georgien getroffen. Diese unterscheiden sich in ihrer Thematik grundlegend von den im Bescheid vom 30.07.2009 getroffenen Länderfeststellungen. Den seinerzeitigen Länderfeststellungen ist zur Thematik psychischer Erkrankungen lediglich zu entnehmen: "Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar." Ob Krankheiten wie die gegenständliche zumindest grundsätzlich in Georgien behandelbar waren (bzw. sind) lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Daher kann auch nicht aus einer Gegenüberstellung der aktuellen Lage mit der seinerzeitigen geschlossen werden, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hätte und somit eine bereits entschiedene Sache vorliegen würde. Das Bundesasylamt demonstriert durch die neuen Länderfeststellungen und durch die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Krankheiten des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung, dass es einen neuen Sachverhalt gibt, der vom ursprünglichen Bescheid nicht erfasst war. Die entscheidungsmaßgebliche Sachlage hat sich daher seit Rechtskraft des Erstverfahrens geändert. Es liegt somit nicht "entschiedene Sache" vor und ist eine Erledigung nach § 68 AVG nicht möglich.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid jedenfalls neue Länderfeststellungen zur medizinischen Lage in Georgien getroffen. Diese unterscheiden sich in ihrer Thematik grundlegend von den im Bescheid vom 30.07.2009 getroffenen Länderfeststellungen. Den seinerzeitigen Länderfeststellungen ist zur Thematik psychischer Erkrankungen lediglich zu entnehmen: "Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar." Ob Krankheiten wie die gegenständliche zumindest grundsätzlich in Georgien behandelbar waren (bzw. sind) lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Daher kann auch nicht aus einer Gegenüberstellung der aktuellen Lage mit der seinerzeitigen geschlossen werden, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hätte und somit eine bereits entschiedene Sache vorliegen würde. Das Bundesasylamt demonstriert durch die neuen Länderfeststellungen und durch die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Krankheiten des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung, dass es einen neuen Sachverhalt gibt, der vom ursprünglichen Bescheid nicht erfasst war. Die entscheidungsmaßgebliche Sachlage hat sich daher seit Rechtskraft des Erstverfahrens geändert. Es liegt somit nicht "entschiedene Sache" vor und ist eine Erledigung nach Paragraph 68, AVG nicht möglich.
Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die neu hervorgekommenen Umstände zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens nicht vorgelegen haben bzw. nicht bekannt waren, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen neuen Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache erweist sich daher als rechtswidrig.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Absatz 3 letzter Satz Asylgesetz 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3 letzter Satz Asylgesetz 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.
Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben des Beschwerdeführers zu neuen eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zur Erlangung des Status der Asylberechtigten zu rechnen ist. Sohin wird das Bundesasylamt auf die geänderten Rahmenbedingungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführerseinzugehen haben, insbesondere hinsichtlich seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und eine neuerliche Refoulementprüfung und Ausweisungsprüfung.. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Absatz 3 AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen.Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben des Beschwerdeführers zu neuen eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zur Erlangung des Status der Asylberechtigten zu rechnen ist. Sohin wird das Bundesasylamt auf die geänderten Rahmenbedingungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführerseinzugehen haben, insbesondere hinsichtlich seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und eine neuerliche Refoulementprüfung und Ausweisungsprüfung.. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen.
Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Da innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes spruchgemäß entschieden wurde, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
14.07.2010