Rechtssatz
Rechtssatz 1
IWas die gemeinsame Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Verwandten angeht, so ist auszuführen, dass über den gemeinsamen Wohnsitz hinaus keine Umstände ersichtlich sind, die über die übliche Verbundenheit mit solchen Verwandten hinausgehen würden, zumal die Beschwerdeführerin auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde ein spezielles konkretes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich lebenden Sohn vorbrachte, weshalb das Kriterium einer außergewöhnlichen Beziehungsintensität nicht erfüllt ist.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Intensität, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
22.07.2010