RS AsylGH 2010/7/1 D1 412735-1/2010

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

IWas die gemeinsame Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Verwandten angeht, so ist auszuführen, dass über den gemeinsamen Wohnsitz hinaus keine Umstände ersichtlich sind, die über die übliche Verbundenheit mit solchen Verwandten hinausgehen würden, zumal die Beschwerdeführerin auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde ein spezielles konkretes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich lebenden Sohn vorbrachte, weshalb das Kriterium einer außergewöhnlichen Beziehungsintensität nicht erfüllt ist.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Intensität, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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