Norm
AsylG 2005 §61 Abs1Spruch
C9 402971-1/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2008, Zl. 08 08.882-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2008, Zl. 08 08.882-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 21.09.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt und persönlich eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 21.09.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt und persönlich eingebracht.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.11.2008, Zl. 08 08.882-BAT, zugestellt durch Hinterlegung am 19.11.2008, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.11.2008, Zl. 08 08.882-BAT, zugestellt durch Hinterlegung am 19.11.2008, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 21.11.2008 eingebrachte und mit 21.11.2008 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.11.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als unzulässig erweist:
6.1. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In näherer einfachgesetzlicher Ausführung bestimmt § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dass der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes entscheidet.6.1. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In näherer einfachgesetzlicher Ausführung bestimmt Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dass der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes entscheidet.
Gemäß Art. I Abs. 2 Z 30 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 (WV) idgF, ist das AVG auf das behördliche Verfahren des Bundesasylamtes (§ 58 AsylG 2005) anzuwenden.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 30, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, (WV) idgF, ist das AVG auf das behördliche Verfahren des Bundesasylamtes (Paragraph 58, AsylG 2005) anzuwenden.
Hinsichtlich des Inhalts und der Form von verwaltungsbehördlichen Bescheiden (§ 56 AVG) gilt § 58 AVG, der wie folgt lautet:Hinsichtlich des Inhalts und der Form von verwaltungsbehördlichen Bescheiden (Paragraph 56, AVG) gilt Paragraph 58, AVG, der wie folgt lautet:
"§ 58.
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
Der mit "Erledigungen" betitelte § 18 Abs. 4 AVG, der gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für schriftliche Erledigungen in Bescheidform anzuwenden ist, lautet:Der mit "Erledigungen" betitelte Paragraph 18, Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für schriftliche Erledigungen in Bescheidform anzuwenden ist, lautet:
"§ 18. (...)
Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
6.2. Gemäß § 4 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. II 494/1999 idF 151/2008, ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" - bzw. die in der Behördenpraxis auch übliche Abkürzung "F.d.R.d.A.:" (zur Zulässigkeit der Abkürzung siehe VwGH 06.02.1996, Zl. 95/20/0019) - beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.6.2. Gemäß Paragraph 4, der Beglaubigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 494 aus 1999, in der Fassung 151 aus 2008,, ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" - bzw. die in der Behördenpraxis auch übliche Abkürzung "F.d.R.d.A.:" (zur Zulässigkeit der Abkürzung siehe VwGH 06.02.1996, Zl. 95/20/0019) - beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
6.3. Voraussetzung für das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde vor dem Asylgerichtshof ist somit die vorangegangene rechtswirksame Erlassung eines in weiterer Folge angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes.
Aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes ergibt sich, dass die im Akt einliegende behördeninterne Erledigung des og. Bescheid vom 12.11.2008 (sog. "Urschrift") zwar über die erforderliche Genehmigung durch die handschriftliche Unterschrift des Genehmigenden des Bescheides im Namen des Direktors des Bundesasylamtes verfügt. Wie der Bf. in seiner Beschwerde aber zu Recht eingewendet hat, weist die ihm zugestellte schriftliche Ausfertigung dieser Erledigung jedoch weder die erforderliche Genehmigung durch die Unterschrift des Genehmigenden (trotz leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden) noch eine kanzleimäßige Beglaubigung auf.
6.4. Die Beifügung der Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei der Behörde, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist, stellt - abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - ein wesentliches Erfordernis für das Vorliegen einer behördlichen Erledigung im Sinne des § 18 AVG bzw. für die Bescheideigenschaft einer solchen Erledigung dar (vgl. VwGH 19.02.1992, Zl. 92/12/0015; 06.02.1996, Zl. 95/20/0019).6.4. Die Beifügung der Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei der Behörde, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden ist, stellt - abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - ein wesentliches Erfordernis für das Vorliegen einer behördlichen Erledigung im Sinne des Paragraph 18, AVG bzw. für die Bescheideigenschaft einer solchen Erledigung dar vergleiche VwGH 19.02.1992, Zl. 92/12/0015; 06.02.1996, Zl. 95/20/0019).
Behördlichen Schriftstücken, die weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch einen kanzleimäßigen Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG aufweisen, kommt nach einhelliger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Bescheidqualität zu und entfalten folglich auch keine rechtliche Verbindlichkeit (VwGH 19.02.1992, Zl. 92/12/0015; VfSlg. 10.871/1986, 14.915/1997).Behördlichen Schriftstücken, die weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch einen kanzleimäßigen Beglaubigungsvermerk im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG aufweisen, kommt nach einhelliger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Bescheidqualität zu und entfalten folglich auch keine rechtliche Verbindlichkeit (VwGH 19.02.1992, Zl. 92/12/0015; VfSlg. 10.871 aus 1986,, 14.915 aus 1997,).
7. Da der Asylgerichtshof nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes berufen ist, im gegenständlichen Fall der dem Bf. zugestellten schriftlichen Ausfertigung aber aus den dargelegten Gründen keine Bescheidqualität zukommt und somit keinen geeigneten Beschwerdegegenstand darstellt, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.7. Da der Asylgerichtshof nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes berufen ist, im gegenständlichen Fall der dem Bf. zugestellten schriftlichen Ausfertigung aber aus den dargelegten Gründen keine Bescheidqualität zukommt und somit keinen geeigneten Beschwerdegegenstand darstellt, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war.
Schlagworte
BescheidqualitätZuletzt aktualisiert am
04.08.2010