RS AsylGH 2010/7/5 C10 308744-1/2008

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Veröffentlicht am 05.07.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach der oa. Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben. Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft dadurch vermindert, dass diese erst seit vergleichweise kurzer Zeit im gemeinsamen Haushalt besteht und über die übliche emotionale Bindung als Lebensgefährten nicht hinaus geht. Allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich dauerhaft lebenden österreichischen Staatsbürger reicht jedoch nicht aus, um durch die angeordnete Ausweisung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben annehmen zu können.Nach der oa. Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben. Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft dadurch vermindert, dass diese erst seit vergleichweise kurzer Zeit im gemeinsamen Haushalt besteht und über die übliche emotionale Bindung als Lebensgefährten nicht hinaus geht. Allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich dauerhaft lebenden österreichischen Staatsbürger reicht jedoch nicht aus, um durch die angeordnete Ausweisung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben annehmen zu können.

Schlagworte

Familienbegriff, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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