TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/6 S13 414037-1/2010

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Veröffentlicht am 06.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 414.037-1/2010/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S13 414.038-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, FZ. 10 03.410- EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, FZ. 10 03.410- EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verwaltungsverfahren und maßgeblicher Sachverhalt

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinem Vater und seiner ebenfalls minderjährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 20.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, FZ 10 03.410-EAST Ost (dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt am 08.06.2010), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, FZ 10 03.410-EAST Ost (dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt am 08.06.2010), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.04.2010 in Polen durch seinen Vater um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.04.2010 in Polen durch seinen Vater um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.

Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da in Österreich zwar drei minderjährige Geschwister des Beschwerdeführers leben würden, die Rückführung des Beschwerdeführers, seines Vaters und seiner minderjährigen Schwester nach Polen zum Zwecke der Führung des Asylverfahrens jedoch kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sei.Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor, da in Österreich zwar drei minderjährige Geschwister des Beschwerdeführers leben würden, die Rückführung des Beschwerdeführers, seines Vaters und seiner minderjährigen Schwester nach Polen zum Zwecke der Führung des Asylverfahrens jedoch kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK sei.

Die Obsorge für die drei in Österreich lebenden Geschwister sei dem Vater nämlich entzogen und auf eine Tante der Kinder übertragen worden. Die fernmündliche Auskunft des zuständigen Richters habe ergeben, dass die Rückübertragung der Obsorge auf den Vater der Kinder nicht beabsichtigt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Übrigen durch mehrmaliges Untertauchen, Verlassen des Bundesgebietes ohne die drei anderen Kinder und Übertragung der Obsorge auf die Tante der Kinder zu erkennen gegeben, dass er das Familienleben mit diesen drei Kindern aufgegeben habe.

Im Übrigen sei für Asylwerber in Polen auch allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien.

Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Artikel 8, oder Artikel 3, ERMK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am 15.06.2010 Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 30.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Sie ist durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers stattgegeben hat.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers stattgegeben hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung seines Antrags mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (Zl.: S13 316.786-3/2010/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung seines Antrags mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (Zl.: S13 316.786-3/2010/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführer ist dessen minderjähriges Kind und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters.Der Beschwerdeführer ist dessen minderjähriges Kind und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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