Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D9 404319-2/2010/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 10 04.110-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 10 04.110-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7. November 2008 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7. November 2008 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz vom 7. November 2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Betroffenen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz vom 7. November 2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Betroffenen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach Darstellung des Verfahrensganges unter Übernahme der Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen gelangte die belangte Behörde unter Heranziehung der nachvollziehbaren Angaben zu der Feststellung, der Betroffene hätte seine Heimat auf Grund der Kriegssituation verlassen; sein Haus sei während des Bombardements zerstört worden. Im Falle seiner Rückkehr wäre seine Existenz gesichert. Entsprechend seiner Angaben könne er auf Grund der derzeitigen Aufbauphase eine Arbeit finden, die eine wirtschaftliche Existenz gewährleisten könne. Ebenfalls seinen Aussagen zu entnehmen sei, dass der Betroffene keiner medizinischen Behandlung bedürfe. Auf Grund seiner Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme läge kein Familienbezug zu oder eine besondere Integration in Österreich vor, weshalb schließlich die Ausweisung auszusprechen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 6. Februar 2009 Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. Mai 2010, D9 404319-1/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. Mai 2010, D9 404319-1/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Betroffenen durch persönliche Ausfolgung am 4. Mai 2010 zugestellt.
2. Am 14. Mai 2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er mit der schlechten gesundheitlichen Verfassung seiner Frau und von sich selbst und würden sie (der Betroffene und seine Ehegattin) in Österreich kostenlos behandelt; in Georgien könnten sie sich die Behandlung nicht leisten.
Am 21. Mai 2010 wurde dem Betroffenen mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In Einem wurde er verpflichtet, sich alle 120 Stunden, beginnend mit 28. Mai 2010 bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 51 bis 71).Am 21. Mai 2010 wurde dem Betroffenen mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In Einem wurde er verpflichtet, sich alle 120 Stunden, beginnend mit 28. Mai 2010 bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 51 bis 71).
Am 31. Mai 2010 gab der Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, er habe einen Schulterbruch und werde diesbezüglich behandelt; er nehme Schmerz- und Herzmittel. Als Beweis legte der Betroffene einen radiologischen Befund, datiert mit 10. Juli 2009, vor; einen aktuelleren Befund würde er nicht besitzen. Auf Grund seiner Schulterverletzung könne er nicht arbeiten und habe in Georgien von der staatlichen Unterstützung gelebt. Er ersuche um Asyl in Österreich und führt aus: "Früher konnte meine Frau nicht fliehen, meine Frau kam dann nach. Als sie nach acht Monaten ankam, bekam sie Probleme. Ich musste sie pflegen. Ich ersuche Sie, uns hier aufzunehmen und uns Asyl zu gewähren. Vielleicht geht es meiner Frau dann besser. Wir sind über 60 Jahre alt, wir wissen nicht, wann wir sterben werden...Wir haben Probleme in Georgien. Der gesundheitliche Zustand meiner Frau hat sich verschlimmert. Ich ersuche Sie noch einmal, uns aufzunehmen und meiner Frau eine Behandlung zu ermöglichen. In Georgien existiert keine staatliche Hilfe, wir werden dort keine Behandlung für meine Frau bekommen. Wir selbst haben keine Mittel dafür, wir bekommen keine Pension". In der Landwirtschaft könne er nicht mehr arbeiten:
"Es gibt keine Möglichkeit, weil diese Landwirtschaft bereits okkupiert wurde. Dorthin kommen Russen und Osseten, sie haben mir damals die Schulter gebrochen. Jetzt kann ich nicht mehr arbeiten, weil ich meine Schulter gebrochen habe. Wir können dort nicht mehr
zurückkehren. Es wurde geplündert... Wir sind über 60 Jahre alt und
sind nicht zum Spaß nach Österreich gekommen sondern weil wir fliehen mussten." Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 10 04.110-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 79 bis 103).
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 4. Juni 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 7. Juni 2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die von der Ehegattin des Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen wurden im Vorverfahren berücksichtigt und gab sie in diesem selbst an, in ihrem Herkunftsstaat bereits in Behandlung gestanden zu sein.Mit Aktenvermerk vom 7. Juni 2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die von der Ehegattin des Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen wurden im Vorverfahren berücksichtigt und gab sie in diesem selbst an, in ihrem Herkunftsstaat bereits in Behandlung gestanden zu sein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14. Mai 2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14. Mai 2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. April 2010, D9 404319-1/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. April 2010, D9 404319-1/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an. So gab der Betroffene ergänzend zu seinem alten Fluchtgrund an, dass sich der Gesundheitszustand seiner Frau verschlechtern würde. Er wäre Österreich sehr dankbar, weil die Behandlung seiner Frau kostenlos sei. Neue Fluchtgründe gab er nicht an. Ein neuer Sachverhalt ist jedenfalls nicht zu erkennen, zumal sich die persönliche Lage bzw. die Lage im Heimatland des Betroffenen innerhalb von nur wenigen Tagen (Rechtskraft des Bescheides: 4. Mai 2010, Folgeantrag: 14. Mai 2010) nicht derart verschlechtert hat, dass eine Abschiebung nach Georgien nicht mehr zulässig wäre. Zur vom bevollmächtigten Vertreter vorgelegten Stellungnahme ist festzuhalten, dass die dort angeführten Sachverhalte bereits zur Gänze Gegenstand im Vorverfahren waren und auch dementsprechend gewürdigt wurden. Zusammenfassend gelangt auch der Asylgerichtshof zu der Erkenntnis, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat.
2. 2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sind, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2. 2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sind, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.
Zu den Erkrankungen der Ehegattin des Betroffenen hielt der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. April 2010, D9 412778-1/2010/2E, fest, dass die vorgebrachten Erkrankungen bereits im Herkunftsstaat bestanden, sie deswegen dort in ärztlicher Behandlung stand und Arzneimittel verordnet bekam.
Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").
Der Betroffene hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich und lebt auch nicht mit einer solchen Person in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Das Verfahren der Ehegattin des Betroffenen wird zeit- und inhaltsgleich entschieden.
2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 4. Juni 2010 beim Asylgerichtshof ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 4. Juni 2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
26.07.2010