TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/6 D7 401949-1/2008

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Veröffentlicht am 06.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 401949-1/2008/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zahl 07 08.272-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 23.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zahl 07 08.272-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 23.06.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 09.09.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am nächsten Tag wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen erstbefragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 9 bis 17).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 09.09.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am nächsten Tag wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen erstbefragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 9 bis 17).

Am 11.12.2007 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zu ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 119 bis 129).

Am 27.12.2007 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 135 bis 141).

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 21.07.2008 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zu ihren Ausreisegründen einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 291 bis 321).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zahl 07 08.272-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zahl 07 08.272-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 455 bis 527).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 455 bis 527).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zahl 07 08.272-BAT, zugestellt am 25.09.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.10.2008 eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 535 bis 537).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zahl 07 08.272-BAT, zugestellt am 25.09.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.10.2008 eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 535 bis 537).

Mit Schriftsatz vom 19.11.2008 erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zahl D7 401949-1/2008/8Z, wurde Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur medizinischen Sachverständigen in gegenständlichem Verfahren bestellt. Frau Dr. XXXX wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob bei der Beschwerdeführerin eine krankheitswertige psychische Störung vorliege und wenn ja, welche, ob eine Überstellung in der Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht möglich wäre und ob eine Überstellung aus ärztlicher Sicht eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, welcher Behandlung die Beschwerdeführerin bedarf und ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zahl D7 401949-1/2008/8Z, wurde Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur medizinischen Sachverständigen in gegenständlichem Verfahren bestellt. Frau Dr. römisch 40 wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob bei der Beschwerdeführerin eine krankheitswertige psychische Störung vorliege und wenn ja, welche, ob eine Überstellung in der Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht möglich wäre und ob eine Überstellung aus ärztlicher Sicht eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, welcher Behandlung die Beschwerdeführerin bedarf und ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen.

Am 15.06.2009 langte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. XXXX vom 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.Am 15.06.2009 langte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Für den 17.07.2009 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Vertreterin und informierte Vertreter des Bundesasylamtes teilnahmen.

Die Verhandlung wurde zur Führung eines Familienverfahrens mit dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit vertagt.

Für den 23.06.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Vertreterin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 10.05.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.09.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.09.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 23.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 23.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

II.3.2. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde von seinem Onkel im Jahr 2003 aus der Russischen Föderation gebracht. Der Onkel, Bruder des Vaters des Kindes, reiste mit dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin nach Österreich, behauptete der Vater des Kindes zu sein, dass die Mutter des Kindes gestorben sei, und brachte für den Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist mit Ausnahme des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich kam um ihr Kind zu finden, nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde von seinem Onkel im Jahr 2003 aus der Russischen Föderation gebracht. Der Onkel, Bruder des Vaters des Kindes, reiste mit dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin nach Österreich, behauptete der Vater des Kindes zu sein, dass die Mutter des Kindes gestorben sei, und brachte für den Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist mit Ausnahme des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich kam um ihr Kind zu finden, nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin hat einen minderjährigen Sohn und konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Masseurin absolviert. Die Beschwerdeführerin ist eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Bei der Beschwerdeführerin liegen zum Untersuchungszeitpunkt 01.04.2009 eine Anpassungsstörung sowie eine somatisierende Depression vor. Eine Überstellung in den Herkunftsstaat stellt eine Fortsetzung der traumatisierenden Ereignisse dar, welche bisher nicht verarbeitet werden konnten, da existentielle Probleme dazu keine Gelegenheit boten. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach im Fall einer neuerlichen Trennung von ihrem Sohn Suizid angekündigt. Derartige Drohungen sind stets ernst zu nehmen, es handelt sich hier um ein absolut nachvollziehbares Motiv. Die Beschwerdeführerin bedarf wöchentlicher Psychotherapie für zumindest weitere sechs Monate bzw. sozialpsychiatrischer Unterstützung für das Asylverfahren und das Obsorgeverfahren. Die Einnahme von schlaffördernden Antidepressiva würde sich auf den Verlauf günstig auswirken, Die Beschwerdeführerin wäre unter obigen Voraussetzungen mit einer Begleitperson ihres Vertrauens in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Eine psychische Dekompensation im Verhandlungszeitraum ist nicht näher voraussagbar.

II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich. Außer dem minderjährigen Sohn befinden sich keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010, Zahl 09 09.688, wurde festgestellt, dass die Ausweisung des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist und im gegenständlichen Verfahren vom Bundesasylamtes keine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgesprochen.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich. Außer dem minderjährigen Sohn befinden sich keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010, Zahl 09 09.688, wurde festgestellt, dass die Ausweisung des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist und im gegenständlichen Verfahren vom Bundesasylamtes keine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgesprochen.

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechts-organisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind [(Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17f)].

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt [(Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 18).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31).

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

Wie soeben ausgeführt wurde, kommt es in Tschetschenien jedoch nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen. Ebenso gibt es Menschenrechtsverletzungen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte Einzelner gefährden. UNHCR ist bekannt, dass insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und - unter besonderen Umständen - Frauen und Kinder Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte geäußert haben (Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009, Seite 2).

2. Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30f).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).

In insgesamt 15 Referaten wurde die freiwillige Rückkehr im allgemeinen und von Tschetschenen im besonderen aus der Sicht der verschiedenen Staaten sowie internationaler und nicht staatlicher Organisationen beleuchtet. Es fällt auf, dass manche Staaten (z.T. gemeinsam mit IOM) geradezu maßgeschneiderte Rückkehr- und Integrationshilfen gewähren (z.B. Wohnmöglichkeiten, Weiterbildung, Starthilfe bei einer Unternehmensgründung etc.), wobei bei zu großer Hilfestellung die Gefahr besteht, dass derartige Rückkehrhilfen einen zusätzlichen Anreiz für eine Flucht bieten. Daher wurde auch der Wunsch nach europäischer Harmonisierung der Rückkehrhilfe ausgesprochen. Um Wiedereinreisen in die EU zu vermeiden, wird allerorts eine nachhaltige Rückkehrhilfe gefordert.

Insgesamt haben im Jahre 2009 812 Personen aus der RF in Ö Rückkehrhilfe in Anspruch genommen (zumeist Tschetschenen), damit steht Ö hinter Polen an 2. Stelle (während es 2007 nur 13 Personen waren).

Gezeigt wurde auch ein "Propagandafilm" über Tschetschenien, das unter Präsident Kadyrow um intern. Investoren wirbt und sich auch als Tourismusland präsentiert, wobei landschaftliche Ähnlichkeiten mit Ö nicht zu übersehen sind.

Im übrigen sind über IOM (www.iom.int/irroco) auch Individualanfragen zur sozialen Lage, medizinischen Versorgung etc. in bestimmten Herkunftsländern (z.B. der RF) möglich (Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes).

3. Lebensumstände der tschetschenischen Zivilbevölkerung

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schick (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 19f).

4. Medizinische Versorgung

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) behandelt werden.

Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig:

UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche 10 Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Auch die tschetschenische NRO Save the Generation, die erst durch den Mord an einer ihrer Mitarbeiterinnen, Sarema Sadulajewa, im August 2009 zu trauriger Berühmtheit gelangte, konzentrierte sich auf psychische und physische Rehabilitation behinderter Kinder, Waisen und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen.

Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata, MSF-Ärzte behandeln jährlich über 150 gewaltbedingt traumatisierte Patienten (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 9).

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist.

Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung, sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solche nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

Aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia fehlt es nach wie vor an qualifiziertem Personal, dieser Mangel stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von 11 Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen.

Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als 10 Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen, sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 10f).

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 20f).

II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten nach Vorlage eines russischen Inlandspasses im Asylverfahren festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten nach Vorlage eines russischen Inlandspasses im Asylverfahren festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.09.2007 gab die Beschwerdeführerin an, wegen ihres seit dem Jahr 2003 mit dem Bruder ihres Lebensgefährten in Österreich aufhältigen minderjährigen Sohnes ins Bundesgebiet gereist zu sein. Ihr Mann sei seit fünf Jahren verschollen und sie werde ständig von uniformierten Männern nach dem Aufenthalt des Verschollenen, von dem sie keine Nachricht habe, befragt. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass es "unter diesen Umständen" nicht mehr möglich gewesen sei, in ihrer Heimat zu leben.

In der Einvernahme vom 11.12.2007 gab die Beschwerdeführerin an, auf der Suche nach ihrem minderjährigen Sohn zu sein, den der Bruder ihres Lebensgefährten ohne ihr Wissen nach Österreich verbracht und als seinen eigenen Sohn bezeichnet habe. Die Beschwerdeführerin habe über eine Nachbarin der Verwandten ihres Mannes vom Verbleib ihres Sohnes erfahren.

Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 21.07.2008 nach dem Fluchtgrund befragt an, nach der Verschleppung ihres Mannes und dessen Bruders XXXX und eines weitschichtigen Verwandten am 25.07.2002 bei der Mutter ihres Lebensgefährten gelebt zu haben.Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 21.07.2008 nach dem Fluchtgrund befragt an, nach der Verschleppung ihres Mannes und dessen Bruders römisch 40 und eines weitschichtigen Verwandten am 25.07.2002 bei der Mutter ihres Lebensgefährten gelebt zu haben.

Am 12.06.2003 sei die Beschwerdeführerin von Militärangehörigen mitgenommen und verhört worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ihre Unterstützung der Kämpfer mit Essen bekannt sei. Die Beschwerdeführerin sei nach Namen der Kämpfer befragt und am selben Tag freigelassen worden. Es habe keine Übergriffe gegeben, sie sei aber angeschrien und beschimpft worden. Nachdem ihr Bruder von der Mitnahme erfahren habe, habe er sie am nächsten Tag zu sich geholt, bei dem sie dann mit ihrem Sohn "ganz normal" gelebt habe.

Die Beschwerdeführerin führte außerdem aus, im März 2004 zum zweiten Mal von maskierten Militärangehörigen mitgenommen worden zu sein. Sie sei von drei Soldaten im Keller eines Militärstützpunktes in Chankala verhört und zur Kooperation aufgefordert worden. Die Soldaten hätten einen 20-jährigen Mann in zerrissener Kleidung zu ihr gebracht und seine Haut vor ihren Augen bis zu dessen Bewusstlosigkeit verbrannt. Ihr sei eine Pistole an die Schläfe angesetzt und ihr dasselbe Schicksal angedroht worden, sollte sie nicht die Wahrheit sagen. Von zwei Männern sei die Beschwerdeführerin anschließend vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin sei bewusstlos gewesen und nach einigen Tagen von ihren Brüdern freigekauft worden. Während der mehrtägigen Anhaltung sei sie noch einmal verhört und zu den Kämpfern befragt worden.

Die Beschwerdeführerin habe nach diesem Vorfall im März 2004 bei einer Freundin und einer Tante gewohnt und in XXXX am Markt Lebensmittel verkauft.Die Beschwerdeführerin habe nach diesem Vorfall im März 2004 bei einer Freundin und einer Tante gewohnt und in römisch 40 am Markt Lebensmittel verkauft.

Ende 2005 sei bei ihrem älteren Bruder nach der Beschwerdeführerin gefragt worden, ebenso nach ihrer Ausreise nach Österreich, nachgefragt sei insgesamt zehn Mal nach der Beschwerdeführerin gefragt worden.

Seit dem Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Freund in XXXX und XXXX gewohnt und auf dessen Anraten im Jahr 2006 eine Ausbildung zur Masseurin gemacht. Danach habe sie im Kinderkrankenhaus in XXXX eine Anstellung gehabt, sei zwischen XXXX und Tschetschenien gependelt und habe in ihrem Arbeitszimmer übernachtet. Die Beschwerdeführerin wolle keinesfalls mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und habe keine Kraft mehr in ständiger Angst zu leben.Seit dem Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Freund in römisch 40 und römisch 40 gewohnt und auf dessen Anraten im Jahr 2006 eine Ausbildung zur Masseurin gemacht. Danach habe sie im Kinderkrankenhaus in römisch 40 eine Anstellung gehabt, sei zwischen römisch 40 und Tschetschenien gependelt und habe in ihrem Arbeitszimmer übernachtet. Die Beschwerdeführerin wolle keinesfalls mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und habe keine Kraft mehr in ständiger Angst zu leben.

Eines Tages habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Sohn ohne ihr Einverständnis außer Landes gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2007 vom Aufenthaltsort ihres Sohnes in Österreich in Kenntnis und ihr sei von einer Menschenrechtsorganisation in XXXX empfohlen worden, ein Dokument über das Verschwinden ihres Mannes nach Österreich mitzunehmen.Eines Tages habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Sohn ohne ihr Einverständnis außer Landes gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2007 vom Aufenthaltsort ihres Sohnes in Österreich in Kenntnis und ihr sei von einer Menschenrechtsorganisation in römisch 40 empfohlen worden, ein Dokument über das Verschwinden ihres Mannes nach Österreich mitzunehmen.

Nach den Brüdern ihres Lebensgefährten in Tschetschenien befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass XXXX bei der Schwiegermutter lebe, XXXX sei bei der Präsidentengarde Dudaevs gewesen sei und sich in Tschetschenien verstecke. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es in Tschetschenien möglich sei, dass Personen, nach denen gefahndet werde, eine offizielle Anstellung in einem Krankenhaus haben und sich einen Reisepass ausstellen lassen können. Sie habe nicht ausreisen wollen, solange über das Schicksal ihres Mannes nicht Gewissheit bestehe.Nach den Brüdern ihres Lebensgefährten in Tschetschenien befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass römisch 40 bei der Schwiegermutter lebe, römisch 40 sei bei der Präsidentengarde Dudaevs gewesen sei und sich in Tschetschenien verstecke. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es in Tschetschenien möglich sei, dass Personen, nach denen gefahndet werde, eine offizielle Anstellung in einem Krankenhaus haben und sich einen Reisepass ausstellen lassen können. Sie habe nicht ausreisen wollen, solange über das Schicksal ihres Mannes nicht Gewissheit bestehe.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres minderjährigen Sohnes aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Lebensgefährte seit 2002 im Herkunftsstaat verschollen sei, wurde vom Bundesasylamt Glaubwürdigkeit zugebilligt, ebenso den Angaben der Beschwerdeführerin über die Entführung ihres Sohnes nach Österreich durch den Bruder ihres Lebensgefährten im Jahr 2003. Das Bundesasylamt erachtete die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Übergriffe durch maskierte Militärangehörige im Herkunftsstaat nicht als glaubwürdig. In der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Reisevorbereitungen getroffen habe, nachdem sie vom Aufenthalt ihres Sohnes in Österreich erfahren habe. Die Beschwerdeführerin habe sich am XXXX einen Reisepass ausstellen lassen und einen Gerichtsbeschluss über die Verschollenheit ihres Lebensgefährten vom XXXX, erwirkt und sei am 03.09.2007 schließlich aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Für das Bundesasylamt sei es absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sofort nach der Nachricht über den Verbleib ihres Sohnes die Ausreise geplant habe und diesem nach Österreich nachgereist sei; die behaupteten Verfolgungshandlungen seien aber nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach der Beschwerdeführerin erst elf Monate nach dem Verschwinden ihres Mannes gesucht worden sein soll. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheine anhand ihrer Angabe, dass der älteste Bruder ihres Lebensgefährten keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, unglaubwürdig, der bei Bestehen von Interesse an ihrem Lebensgefährten bestimmt von Befragungen betroffen gewesen wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen gesteigert habe, sei von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens auszugehen. Da die Eltern und der älteste Bruder des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unbehelligt in Tschetschenien leben würden, sei auch von keiner Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen, was auch die Ausstellung eines Passes und der Antrag bei Gericht über den Verbleib ihres Lebensgefährten zeigen würden.Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres minderjährigen Sohnes aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Lebensgefährte seit 2002 im Herkunftsstaat verschollen sei, wurde vom Bundesasylamt Glaubwürdigkeit zugebilligt, ebenso den Angaben der Beschwerdeführerin über die Entführung ihres Sohnes nach Österreich durch den Bruder ihres Lebensgefährten im Jahr 2003. Das Bundesasylamt erachtete die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Übergriffe durch maskierte Militärangehörige im Herkunftsstaat nicht als glaubwürdig. In der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Reisevorbereitungen getroffen habe, nachdem sie vom Aufenthalt ihres Sohnes in Österreich erfahren habe. Die Beschwerdeführerin habe sich am römisch 40 einen Reisepass ausstellen lassen und einen Gerichtsbeschluss über die Verschollenheit ihres Lebensgefährten vom römisch 40 , erwirkt und sei am 03.09.2007 schließlich aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Für das Bundesasylamt sei es absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sofort nach der Nachricht über den Verbleib ihres Sohnes die Ausreise geplant habe und diesem nach Österreich nachgereist sei; die behaupteten Verfolgungshandlungen seien aber nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach der Beschwerdeführerin erst elf Monate nach dem Verschwinden ihres Mannes gesucht worden sein soll. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheine anhand ihrer Angabe, dass der älteste Bruder ihres Lebensgefährten keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, unglaubwürdig, der bei Bestehen von Interesse an ihrem Lebensgefährten bestimmt von Befragungen betroffen gewesen wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen gesteigert habe, sei von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens auszugehen. Da die Eltern und der älteste Bruder des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unbehelligt in Tschetschenien leben würden, sei auch von keiner Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen, was auch die Ausstellung eines Passes und der Antrag bei Gericht über den Verbleib ihres Lebensgefährten zeigen würden.

In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Misshandlung, Verschleppung oder Tötung durch russische Streitkräfte und Kadyrows Anhänger gehabt, da immer wieder nach ihr gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte an die belangte Behörde und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. In der Beschwerdeergänzung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien ausreichend substantiiert, glaubwürdig, schlüssig und präzise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer Angaben zu den Brüdern ihres Lebensgefährten abgesprochen worden sei. Ihren Angaben könne nicht entnommen werden, dass der älteste Bruder ihres Lebensgefährten nicht verfolgt werde. Es sei nachvollziehbar, dass eine Vergewaltigung nicht sofort angegeben werde, da dies eine Schande für das Opfer sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Misstrauen trotz Belehrung in der Einvernahme vor der EASt Ost nicht ablegen können und sich bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe zurückgehalten. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt mit Rebellen gehabt, weshalb ihre Verfolgung durch staatliche Behörden nachvollziehbar sei. Von der Beschwerdeführerin könnten auch nach dem Tod ihres Mannes Informationen zu Widerstandskämpfern verlangt werden, wie es der Lage in der Russischen Föderation entspreche. Die Beschwerdeführerin sei als Angehörige ihres verschollenen Mannes einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zwischen den Verfolgungshandlungen sei ein zeitlicher Zusammenhang gegeben. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder ihren Wohnort gewechselt und sich bei Verwandten und Bekannten versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin habe keine offizielle Anstellung im Krankenhaus gehabt, wie dies irrtümlich protokolliert worden sein müsse. Weiters wurde moniert, dass die belangte Behörde zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Ermittlungen vornehmen hätte müssen. In der Beschwerdeergänzung wurden Auszüge aus Länderberichten zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation zitiert.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.

Da die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens einen fachärztlichen Befundbericht der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des XXXX in Vorlage brachte und in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), war die Einholung eines medizinischen Gutachtens im konkreten Fall indiziert. Die beigezogene medizinische Sachverständige führte in ihrem Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus, dass eine Anpassungsstörung sowie eine somatisierende Depression als Fortsetzung einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Im Gutachten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter näher ausgeführten Voraussetzungen in der Lage ist, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es wäre von der Beschwerdeführerin daher, würde sie wahre Angaben machen, auch unter Bedachtnahme auf ihre psychische Konstitution zu erwarten gewesen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu machen. Dieser Anforderung konnte oder wollte die Beschwerdeführerin aber im Laufe ihres Asylverfahrens nicht gerecht werden.Da die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens einen fachärztlichen Befundbericht der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des römisch 40 in Vorlage brachte und in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), war die Einholung eines medizinischen Gutachtens im konkreten Fall indiziert. Die beigezogene medizinische Sachverständige führte in ihrem Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus, dass eine Anpassungsstörung sowie eine somatisierende Depression als Fortsetzung einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Im Gutachten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter näher ausgeführten Voraussetzungen in der Lage ist, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es wäre von der Beschwerdeführerin daher, würde sie wahre Angaben machen, auch unter Bedachtnahme auf ihre psychische Konstitution zu erwarten gewesen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu machen. Dieser Anforderung konnte oder wollte die Beschwerdeführerin aber im Laufe ihres Asylverfahrens nicht gerecht werden.

Bei der Beschwerdeführerin fiel auf, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens massiv steigerte, was für sich allein genommen schon gegen eine Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Wie schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen immer weiter und tauschte ihr Vorbringen scheinbar beliebig aus. In der Erstbefragung nannte die Beschwerdeführerin die Anwesenheit ihres Sohnes in Österreich als ersten Grund für ihre Ausreise Richtung Österreich und führte außerdem an, dass sie ständig von uniformierten Männern nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt worden sei. Von körperlichen Übergriffen oder Mitnahmen und Bedrohungen sprach die Beschwerdeführerin nicht.Bei der Beschwerdeführerin fiel auf, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens massiv steigerte, was für sich allein genommen schon gegen eine Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Wie schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen immer weiter und tauschte ihr Vorbringen scheinbar beliebig aus. In der Erstbefragung nannte die Beschwerdeführerin die Anwesenheit ihres Sohnes in Österreich als ersten Grund für ihre Ausreise Richtung Österreich und führte außerdem an, dass sie ständig von uniformierten Männern nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt worden sei. Von körperlichen Übergriffen oder Mitnahmen und Bedrohungen sprach die Beschwerdeführerin nicht.

Erst in der Untersuchung im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin an, dass nach "ihnen" gefahndet werde und sie ein Mal mitgenommen, angehalten und vergewaltigt worden sei.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.2008 "bauschte" die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen immer weiter auf und führte immer neue Bedrohungsszenarien ins Treffen. So soll die Beschwerdeführerin insgesamt zwei Mal von Soldaten mitgenommen, verhört und bei der zweiten Anhaltung vergewaltigt, geschlagen und mit Waffen bedroht worden sein, eine Folterung eines anderen Häftlings bis zu dessen Bewusstlosigkeit verfolgt haben und zehn Mal bei ihrem Bruder gesucht worden sein.

Auch in der Beschwerde(ergänzung) steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen noch weiter, indem sie behauptete, sich versteckt gehalten zu haben, um ihrer Verfolgung zu entgehen, obwohl sie vor dem Bundesasylamt von ihrer Arbeitsstelle als Masseurin im Krankenhaus in XXXX berichtete.Auch in der Beschwerde(ergänzung) steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen noch weiter, indem sie behauptete, sich versteckt gehalten zu haben, um ihrer Verfolgung zu entgehen, obwohl sie vor dem Bundesasylamt von ihrer Arbeitsstelle als Masseurin im Krankenhaus in römisch 40 berichtete.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung gefragt, ob es etwas gebe, was sie bisher im Asylverfahren noch nicht vorgebracht habe, was die Beschwerdeführerin verneinte (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 7). Dies hinderte die Beschwerdeführerin aber nicht daran, dennoch im Lauf der Beschwerdeverhandlung neue und bis dahin unerwähnte Bedrohungsszenarien ins Treffen zu führen, was das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht glaubwürdig erscheinen lässt. Die Beschwerdeführerin nannte überraschenderweise den Namen eines bis dahin nie namentlich erwähnten angeblichen Verfolgers, vor dem die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr Angst habe und der der eigentliche Grund für ihre Ausreise gewesen sein soll. Zudem soll die Beschwerdeführerin auch von ihren Brüdern geschlagen und zusätzlich telefonisch bedroht worden sein. Die Beschwerdeführerin wurde damit konfrontiert, dass sie ein derartiges Vorbringen zum ersten Mal in der Beschwerdeverhandlung erstatte und die Beschwerdeführerin konnte dazu befragt keine überzeugenden Antworten geben:

"... VR: Gibt es etwas was Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren

vorgebracht haben?

BF: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 7).

" ...VR: Wer konkret könnte eine unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe ausüben bzw. verhängen?

BF: Die Militärangehörigen würden mich unmenschlich behandeln. Ich wurde von meinen Brüdern geschlagen.

VR: Welche Militärangehörigen?

BF: Ich meine nur eine Person.

VR: Welcher Militärangehörige würde Sie im Fall Ihrer Rückkehr unmenschlich behandeln oder die Todesstrafe über Sie verhängen?

BF: Er arbeitet bei RUBOP in Tschetschenien und heißt XXXX.BF: Er arbeitet bei RUBOP in Tschetschenien und heißt römisch 40 .

VR: Warum haben Sie XXXX bis heute im gesamten Asylverfahren nie namentlich genannt?VR: Warum haben Sie römisch 40 bis heute im gesamten Asylverfahren nie namentlich genannt?

BF: Ich wollte nicht darüber sprechen, auch jetzt wollte ich es nicht. Ich hätte gerne eine Pause, um mich mit der BFV besprechen zu können.

Anm.: Die VH wird für 10 Min. unterbrochen.Anmerkung, Die VH wird für 10 Min. unterbrochen.

Die VH wird um 10.17 Uhr fortgesetzt.

VR: Sie haben heute zum ersten Mal XXXX genannt. Was wollen Sie vorbringen?VR: Sie haben heute zum ersten Mal römisch 40 genannt. Was wollen Sie vorbringen?

BF: Das Vorbringen ist nicht neu, ich habe nur keinen Namen genannt. Ihn habe ich gekannt, deswegen weiß ich seinen Namen. Ich habe meinen Bruder verloren, der hat mich immer verteidigt und mir geholfen.

BR: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihre Brüder Sie geschlagen haben?Bundesrat:, Sie haben vorhin gesagt, dass Ihre Brüder Sie geschlagen haben?

BF: Der zweite und der dritte Bruder haben mich geschlagen.

VR: Warum wurden Sie von Ihren Brüdern geschlagen und warum haben Sie das bis heute nicht vorgebracht?

BF: Man kann nicht immer über alles sprechen und man will auch nicht immer über alles sprechen. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 9 bis 10).

Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung zu diesem neuen Vorbringen näher befragt. Es gestaltete sich im Laufe der Verhandlung schwierig, von der Beschwerdeführerin präzise Antworten auf präzise Fragen zu bekommen. Die Beschwerdeführerin schien nicht gewillt, die Fragen des erkennenden Senates zu beantworten:

"... VR: Warum wurden Sie von Ihren Brüdern geschlagen und warum

haben Sie das bis heute nicht vorgebracht?

BF: Man kann nicht immer über alles sprechen und man will auch nicht immer über alles sprechen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Meine Familie war sehr streng religiös.

VR: Ich verstehe Ihre Antwort nicht.

BF: Eines Tages war ich mit meiner Mutter bei einer Cousine meiner Mutter zu Besuch. Ich war damals 14 Jahre alt.

VR: Mich interessiert heute, ob und warum Sie in den Jahren 2003 bis 2007 von Ihren Brüdern geschlagen wurden.

BF: Der Grund des Streites war mein Sohn.

VR: Wann wurden Sie von wem konkret, weshalb konkret geschlagen?

BF: Bei uns ist es so, dass das Kind der Familie des Mannes gehört und ich hätte das Kind bei den Eltern meines Lebensgefährten lassen sollen. Weil ich das nicht gemacht habe, wurde ich geschlagen.

VR: Bitte machen Sie konkrete Angaben.

BF: Mein jüngerer Bruder XXXX hat mich geschlagen, er war nur selten zuhause und wenn er zuhause war, hat er mich geschlagen.BF: Mein jüngerer Bruder römisch 40 hat mich geschlagen, er war nur selten zuhause und wenn er zuhause war, hat er mich geschlagen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Im September 2003.

VR: Hat er Sie da zum letzten Mal geschlagen?

BF: Ja.

VR: Sie wurden seit Sept. 2003 nie wieder geschlagen?

BF: Ja.

VR: Haben Sie im Haus von XXXX gewohnt, ich dachte Sie hätten im Haus des ältesten Bruders gewohnt.VR: Haben Sie im Haus von römisch 40 gewohnt, ich dachte Sie hätten im Haus des ältesten Bruders gewohnt.

BF: Ich habe nicht bei XXXX gewohnt, sondern beim ältesten Bruder. Mein Bruder hat mich verteidigt. Mein Bruder war nicht immer zuhause, wenn er nicht zuhause war, ist der andere Bruder gekommen und hat mich geschlagen. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 10 bis 11).BF: Ich habe nicht bei römisch 40 gewohnt, sondern beim ältesten Bruder. Mein Bruder hat mich verteidigt. Mein Bruder war nicht immer zuhause, wenn er nicht zuhause war, ist der andere Bruder gekommen und hat mich geschlagen. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 10 bis 11).

Aus den beiden obigen Auszügen aus der Verhandlungsschrift vom 23.06.2010 wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin immer neue Bedrohungen ins Treffen führte. Diese Vorfälle sollen aber allesamt bereits viele Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin passiert sein, können also für die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht kausal gewesen sein. Die Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung nicht überzeugend darstellen, weshalb sie aufgrund dieser Vorfälle, die sich Jahre vor ihrer Ausreise zugetragen haben sollen, im Jahr 2007 ausgereist sein soll. Der erkennende Senat kann das gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht für wahr halten.

Die Beschwerdeführerin wurde auch zu ihrem angeblichen Verfolger näher befragt, konnte aber keinerlei plausible Angaben machen und verharrte in vagen Antworten:

"...VR: Was wollten Sie bezüglich des heute erstmals namentlich genannten XXXX erzählen?"...VR: Was wollten Sie bezüglich des heute erstmals namentlich genannten römisch 40 erzählen?

BF: Ich hatte Angst vor diesem Mann, ich habe bis jetzt Angst.

VR: Können Sie bitte konkrete Angaben machen.

BF: Ich habe bisher im Asylverfahren über zwei Personen gesprochen, ich habe sie nicht namentlich genannt. Das war ein Militärangehöriger, er hat schreckliche Sachen mit mir gemacht. Ich möchte nicht darüber sprechen.

VR: Ich würde aber gerne wissen, warum Sie ihn heute namentlich genannt haben und ob dieser Mann etwas mit Ihrer Ausreise im Jahr 2007 zu tun hat?

BF: Dieser Mann ist der Grund dafür, dass ich Tschetschenien verlassen habe.

VR: Wann gab es einen Vorfall mit diesem Mann?

BF: Im Jahr 2004.

VR: Warum verlassen Sie wegen einem Vorfall im Jahr 2004 erst im Jahr 2007 die Russ. Föderation?

BF: Es war ja ein Territorium und ich lebte vorwiegend in XXXX. XXXX und Tschetschenien ist sozusagen ein Gebiet, für mich ist das dasselbe Gebiet.BF: Es war ja ein Territorium und ich lebte vorwiegend in römisch 40 . römisch 40 und Tschetschenien ist sozusagen ein Gebiet, für mich ist das dasselbe Gebiet.

VR: Was wollen Sie damit sagen?

BF: Ich habe die Frage vergessen.

VR: Warum verlassen Sie wegen einem Vorfall im Jahr 2004 erst im Jahr 2007 die Russ. Föderation?

BF: 2007 habe ich erfahren, dass mein Sohn in Österreich ist, deshalb bin ich ausgereist. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 11).

Obwohl die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens immer neue Behauptungen zu ihrer angeblichen Gefährdung in der Russischen Föderation aufstellte, war der wahre Grund für ihre Ausreise in ihren Antworten - wie auch im soeben zitierten Auszug aus der Verhandlungsschrift - nicht zu übersehen, obwohl sie immer wieder versuchte, die Anwesenheit ihres Sohnes in Österreich als nebensächlich für ihre Ausreise darzustellen:

"... VR: Was war der Auslöser bzw. der Grund weshalb Sie am

11.08.2007 die Russische Föderation verlassen haben?

BF: Ich habe den Reisepass bekommen, ich hatte genug Geld für die Ausreise. Der Grund für die Ausreise war die Suche nach meinem Sohn, ich wusste damals, dass er in Österreich ist und deshalb bin ich so schnell wie möglich nach Österreich gereist. Ich wollte unbedingt meinen Sohn finden und mit ihm zusammen sein. Von meiner Nachbarin habe ich erfahren, dass mein Sohn in Österreich ist. Dann habe ich Druck auf meine Schwiegermutter ausgeübt. Meinem Sohn geht es gut, wir sehen uns alle zwei Wochen, in Zukunft wird es mehr Besuche geben. [...]

... VR: Wäre Ihr Sohn nicht in Österreich gewesen, hätten Sie im

Sommer 2007 nicht die Russ. Föderation verlassen?

BF: Ich wäre ausgereist, weiß aber nicht, ob ich nach Österreich gekommen wäre.

VR: Warum hätten Sie im Sommer 2007 die Russ. Föderation verlassen, selbst wenn Ihr Sohn nicht in Österreich gewesen wäre?

BF: Wegen meiner Familie, da war auch kein Leben möglich. Es gab ständig Konflikte und Schläge.

VR: Sie haben eben gesagt, Sie wurden zuletzt im Sept. 2003 geschlagen, wieso behaupten Sie, dass Sie wegen Schlägen im Sommer 2007 ausgereist wären?

BF: Der Bruder war nicht immer zuhause.

VR wiederholt die Frage.

BF: Weil ich damals imstande war auszureisen und Geld hatte und wusste, wo mein Sohn war.

VR: Hätten Sie im Sommer 2007 die Russ. Föderation verlassen, wenn Ihr Sohn in der Russ. Föderation gelebt hätte?

BF: Ja, für mich war es dort gefährlich.

VR: Vor wem konkret, weshalb konkret haben Sie sich im Sommer 2007 gefürchtet?

BF: Ich hatte Angst vor diesem Mann XXXX.BF: Ich hatte Angst vor diesem Mann römisch 40 .

VR: Wann haben Sie XXXX zum letzten Mal gesehen?VR: Wann haben Sie römisch 40 zum letzten Mal gesehen?

BF: 2004 im März. Ich habe das bereits beim BAA gesagt, ich habe nur keinen Namen genannt. Er hat mich vergewaltigt.

VR: Sie haben den Mann von März 2004 bis zu Ihrer Ausreise im Sommer 2007 nie wieder gesehen oder gehört?

BF: Er hat mich angerufen.

VR: Wann hat er sie wo konkret und wann konkret angerufen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Sie haben im gesamten Verfahren mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass Sie von Ihrem Vergewaltiger angerufen worden sind?

BF: Ich wollte nicht darüber sprechen.

VR: Wann konkret hat Sie Ihr Vergewaltiger wo konkret und wann konkret angerufen?

BF: Es war nicht oft.

VR: Würden Sie bitte konkrete Angaben machen, wann hat er sie zuletzt wo konkret angerufen und was hat er zu Ihnen gesagt?

BF: Nein, er hat mich doch nicht angerufen.

VR: Warum sagen Sie dann, dass er Sie angerufen hat?

BF: Man kann nicht gleich alles sagen, wenn man in ein fremdes Land kommt.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich möchte nicht darüber sprechen.

VR: Hat er Sie angerufen?

BF: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 9, 11 bis 12).

Die Beschwerdeführerin schien offensichtlich nichts dabei zu finden, ihr Vorbringen auszutauschen, was die eben angeführte Passage aus der Verhandlung vom 23.06.2010 deutlich macht.

Behauptete die Beschwerdeführerin im Laufe der ärztlichen Untersuchung am 29.11.2007, dass nach "ihnen" gefahndet werde, verneinte sie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat die entsprechende Frage der vorsitzenden Richterin und will sich an ihre Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch nicht erinnern:

"... VR: Wird nach Ihnen gefahndet?

BF: Nein.

VR: Sie haben bei der ärztlichen Begutachtung im Zulassungsverfahren in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Tschetschenische Sprache am 29.11.2007 angegeben, dass nach "Ihnen" (Plural) gefahndet werde (Akt BAA Seite 137). Warum haben Sie in der Mehrzahl gesprochen?

BF (schüttelt verneinend den Kopf):

VR: Es gab zwei Dolmetscher, einen männlichen namens Suliev und eine Frau für die russische Sprache namens Bojtscheva.

BF: An das kann ich mich überhaupt nicht erinnern. Nach mir wird jedenfalls [wird] nicht gefahndet. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 7 bis 8).

Wie bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend festgehalten hat, spricht die Ausstellung eines Reisepasses unmittelbar vor der Ausreise und die Erwirkung eines Gerichtsentscheides im Herkunftsstaat und somit die langwierige Vorbereitung der Ausreise unter Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen wie Passamt und Gericht nicht für ein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin. Es erscheint zudem bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin einerseits Angst vor Verfolgung wegen ihres verschollenen Lebensgefährten im Herkunftsstaat behauptet, sich die Mutter und ein angeblich verfolgter Bruder des verschollenen Lebensgefährten sich jedoch nicht scheuen bei Gericht zu erscheinen, um eine Bestätigung über das Verschwinden ihres Sohnes bzw. Bruders zu erhalten:

"... VR: Sie haben eine Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX in"... VR: Sie haben eine Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 in

Vorlage gebracht. Zunächst fiel auf, dass der Vater Ihres Sohnes seit 25.07.2002 verschollen sein soll, die Entscheidung des Gerichtes aber erst fünf Jahre danach (zufällig ausgerechnet vom gleichen Tag dem 25.07.) dem XXXX rechtskräftig geworden sein soll, somit zufällig nur drei Tage vor Ihrer Ausreise am 11.08.2007 (Akt BAA Seite 125). Habe ich Ihre Ausführungen beim BAA richtig verstanden, dass Ihre Schwiegermutter den Antrag erst im Jahr 2007 beim Gericht eingebracht hat, damit sie die Entscheidung in Österreich, die Reise war bereits geplant, vorlegen können (Akt BAA Seite 299)?Vorlage gebracht. Zunächst fiel auf, dass der Vater Ihres Sohnes seit 25.07.2002 verschollen sein soll, die Entscheidung des Gerichtes aber erst fünf Jahre danach (zufällig ausgerechnet vom gleichen Tag dem 25.07.) dem römisch 40 rechtskräftig geworden sein soll, somit zufällig nur drei Tage vor Ihrer Ausreise am 11.08.2007 (Akt BAA Seite 125). Habe ich Ihre Ausführungen beim BAA richtig verstanden, dass Ihre Schwiegermutter den Antrag erst im Jahr 2007 beim Gericht eingebracht hat, damit sie die Entscheidung in Österreich, die Reise war bereits geplant, vorlegen können (Akt BAA Seite 299)?

BF: Ja, das wurde erst im Jahr 2007 beantragt und ich habe gewartet, bis ich es hatte und bin erst danach ausgereist.

VR: Im Akt des BAA findet sich die Übersetzung einer von Ihnen in Vorlage gebrachten angeblichen Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX gemäß der in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung am XXXX festgestellt worden sein soll, dass der Antrag von Frau XXXX, wonach ihr Sohn als verschollen anerkannt werden solle, vom Gericht bestätigt werde. Laut Erläuterung der Antragstellerin sei ihr Sohn XXXX von unbekannten bewaffneten Männern am XXXX, abgeführt worden.VR: Im Akt des BAA findet sich die Übersetzung einer von Ihnen in Vorlage gebrachten angeblichen Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 gemäß der in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung am römisch 40 festgestellt worden sein soll, dass der Antrag von Frau römisch 40 , wonach ihr Sohn als verschollen anerkannt werden solle, vom Gericht bestätigt werde. Laut Erläuterung der Antragstellerin sei ihr Sohn römisch 40 von unbekannten bewaffneten Männern am römisch 40 , abgeführt worden.

Es sei standesamtlich mit XXXX verheiratet und habe mir ihr einen

Sohn - XXXX. ... Die Anerkennung des verschwundenen XXXX als

verschollen sei für die Beantragung einer Pension seitens seiner

Mutter notwendig, weil das Enkelkind ohne Obsorge verblieben sei.

... usw. (Akt BAA Seiten 145 bis 149).

Ich verstehe nicht, warum die Anerkennung der Verschollenheit für die Pension der Mutter des Verschollenen notwendig sein soll und als Begründung angeführt wird, dass das Enkelkind ohne Obsorge verblieben ist. Denn zu diesem Zeitpunkt war Ihr Sohn, der ja der Sohn des Verschollenen ist, bereits seit Jahren in Österreich (für Ihren Sohn wurde am 01.01.2004 ein Asylantrag in Österreich eingebracht) und es konnte sich daher die Frage der Obsorge für Ihren Sohn in Bezug auf die Pension seiner Großmutter (= Mutter des Verschollenen) nicht erheben (Akt BAA Seite 147). Die Tochter Ihres Lebensgefährten lebt bei ihrer Mutter und nicht bei der Mutter Ihres ehemaligen Lebensgefährten. Können Sie mir das bitte erklären?

BF: Das kann man machen, auch wenn sich das Kind nicht auf dem Territorium des jeweiligen Landes befindet.

VR: Aber Ihr Sohn war doch schon seit 2003 in Österreich?

BF: Sie wollte einfach Geld haben, deshalb hat sie das gemacht. ..."

(Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 8).

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens massiv steigerte, traten auch noch unübersehbare Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und des Bruders ihres verschollenen Lebensgefährten auf, die von der Beschwerdeführerin nach Vorhalt auch nicht hinreichend aufgeklärt werden konnten:

"... VR: Sie haben beim BAA angegeben, dass die Mutter des Vaters

des Kindes in XXXX lebt, wo leben seine anderen Brüder?des Kindes in römisch 40 lebt, wo leben seine anderen Brüder?

BF: Einer ist hier, einer ist verschwunden und von drei weiß ich es nicht. Hier in Österreich ist XXXX, der verschwundene heißt XXXX. XXXX und XXXX wurden von der Polizei mitgenommen und sind seither verschwunden, das war im Jahr 2002.BF: Einer ist hier, einer ist verschwunden und von drei weiß ich es nicht. Hier in Österreich ist römisch 40 , der verschwundene heißt römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 wurden von der Polizei mitgenommen und sind seither verschwunden, das war im Jahr 2002.

VR: Seit wann ist XXXX verschwunden?VR: Seit wann ist römisch 40 verschwunden?

BF: Bereits seit 1997, ich weiß es nicht genau.

VR: Meinen Sie 1997 oder 2007?

BF: 1997.

VR: Der Bruder Ihres ehemaligen Lebensgefährten bzw. Onkel Ihres Kindes, Herr XXXX alias XXXX hat in seinem Asylverfahren (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, Zahl 255458-0/2008/E19) angegeben, dass sein Vater und zwei weitere Brüder namens XXXX nach wie vor in XXXX leben würden. Was sagen Sie dazu?VR: Der Bruder Ihres ehemaligen Lebensgefährten bzw. Onkel Ihres Kindes, Herr römisch 40 alias römisch 40 hat in seinem Asylverfahren (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, Zahl 255458-0/2008/E19) angegeben, dass sein Vater und zwei weitere Brüder namens römisch 40 nach wie vor in römisch 40 leben würden. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich kann nichts diesbezüglich sagen, ich habe das gesagt, was ich weiß. XXXX ist eines Tages gekommen und hat mich gefragt, warum ich behauptet habe, dass sie am Krieg teilgenommen haben. [...]BF: Ich kann nichts diesbezüglich sagen, ich habe das gesagt, was ich weiß. römisch 40 ist eines Tages gekommen und hat mich gefragt, warum ich behauptet habe, dass sie am Krieg teilgenommen haben. [...]

VR: Der Bruder XXXX Ihres im Jahr 2002 verschwundenen Lebensgefährten XXXX hat in seinem Asylverfahren einmal behauptetet, dass außer seinen beiden Brüdern ein fremder Gast und ein anderes Mal, dass sein sehr guter Freund XXXX zusammen mit seinen beiden Brüdern mitgenommen wurde.VR: Der Bruder römisch 40 Ihres im Jahr 2002 verschwundenen Lebensgefährten römisch 40 hat in seinem Asylverfahren einmal behauptetet, dass außer seinen beiden Brüdern ein fremder Gast und ein anderes Mal, dass sein sehr guter Freund römisch 40 zusammen mit seinen beiden Brüdern mitgenommen wurde.

In der Entscheidung des Gerichts wird jedoch widersprüchlich zu den Angaben des Bruders Ihres verschwundenen Lebensgefährten angeführt, dass Ihr Lebensgefährte XXXX sein Bruder XXXX und ihr Verwandter XXXX. Am XXXX aus dem Haus gebracht wurden.In der Entscheidung des Gerichts wird jedoch widersprüchlich zu den Angaben des Bruders Ihres verschwundenen Lebensgefährten angeführt, dass Ihr Lebensgefährte römisch 40 sein Bruder römisch 40 und ihr Verwandter römisch 40 . Am römisch 40 aus dem Haus gebracht wurden.

Wollen Sie sich dazu äußern?

BF: Das war ein Freund, das war ein ganz naher Freund, kein richtiger Verwandter. Vielleicht habe ich einen Fehler gemacht.

VR: Sie müssen sich nicht daran orientieren, was XXXX in seinem Verfahren gesagt hat, heute geht es ausschließlich um Ihr Verfahren.VR: Sie müssen sich nicht daran orientieren, was römisch 40 in seinem Verfahren gesagt hat, heute geht es ausschließlich um Ihr Verfahren.

BF: Es war kein Verwandter, es war ein guter nahestehender Freund.

... (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 6 und 9). Dazu

bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin damit in einen weiteren Widerspruch verstrickt hat, sprach sie doch in der ärztlichen Untersuchung vom 29.11.2007 von einem Nachbarn, der auch mitgenommen worden sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 135) und in völligem Widerspruch mit ihrer Angabe vor dem Asylgerichtshof in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.2008 von einem weitschichtigen Verwandten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 297).

Widersprüche ergaben sich auch bezüglich des Schicksals des Bruders ihres Lebensgefährten namens XXXX:

"... VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie nicht wissen, wo sich

XXXX aufhält?römisch 40 aufhält?

BF: Ich weiß es einfach nicht, ich habe keinen Kontakt mit ihm, deshalb kann ich es nicht sagen.

VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der Einvernahme beim BAA am 21.07.2008 behaupten, dass der Bruder XXXX Ihres ehemaligen Lebensgefährten weil er bei der Präsidentengarde Dudaevs gewesen sein soll irgendwo versteckt in Tschetschenien lebt (Akt BAA, Seite 315), obwohl sein eigener Bruder XXXX widersprüchlich dazu in seinem Asylverfahren behauptet hat, dass sein Bruder XXXX nie gekämpft hat und sich nie an Kampfhandlungen beteiligt hat (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, Zahl D7 255458-0/2008/19E)?VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der Einvernahme beim BAA am 21.07.2008 behaupten, dass der Bruder römisch 40 Ihres ehemaligen Lebensgefährten weil er bei der Präsidentengarde Dudaevs gewesen sein soll irgendwo versteckt in Tschetschenien lebt (Akt BAA, Seite 315), obwohl sein eigener Bruder römisch 40 widersprüchlich dazu in seinem Asylverfahren behauptet hat, dass sein Bruder römisch 40 nie gekämpft hat und sich nie an Kampfhandlungen beteiligt hat (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, Zahl D7 255458-0/2008/19E)?

BF: Ich weiß nicht, warum XXXX das gesagt hat in seiner VH. ... (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 13).BF: Ich weiß nicht, warum römisch 40 das gesagt hat in seiner VH. ... (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 13).

Auch bezüglich der Tätigkeiten ihres verschollenen Lebensgefährten traten in den Angaben der Beschwerdeführerin und des Bruders ihres Lebensgefährten eklatante Widersprüche zutage:

"... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der

niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 21.07.2008 behauptet haben, der Vater Ihres Kindes XXXX hätte im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft (Einvernahme Seite 3 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt Seite 295), der Bruder von XXXX in seinem Asylverfahren jedoch widersprüchlich dazu angegeben hat, sein Bruder XXXX hätte nur im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, Zahl D7 255458-0/2008/19E)?niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 21.07.2008 behauptet haben, der Vater Ihres Kindes römisch 40 hätte im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft (Einvernahme Seite 3 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt Seite 295), der Bruder von römisch 40 in seinem Asylverfahren jedoch widersprüchlich dazu angegeben hat, sein Bruder römisch 40 hätte nur im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, Zahl D7 255458-0/2008/19E)?

BF: Ich habe immer gesagt, dass mein Lebensgefährte im ersten und zweiten Krieg gekämpft hat. Ich kann nicht sagen, warum sein Bruder XXXX sagt, er hat nur im ersten Krieg gekämpft. ..."BF: Ich habe immer gesagt, dass mein Lebensgefährte im ersten und zweiten Krieg gekämpft hat. Ich kann nicht sagen, warum sein Bruder römisch 40 sagt, er hat nur im ersten Krieg gekämpft. ..."

(Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 12 bis 13).

Die Beschwerdeführerin versuchte zudem in der Beschwerde ihre Angaben vor dem Bundesasylamt zu relativieren, indem sie behauptete, nicht offiziell eine Anstellung im Krankenhaus gehabt zu haben. Es fiel doch auf, dass die Beschwerdeführerin einerseits aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Jahr 2007 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sein soll und andererseits ihre Ausreise vorbereitete und ihrer Arbeit als XXXX nachging. Nachdem es der Beschwerdeführerin klar geworden sein musste, dass dieses Vorbringen nicht plausibel ist, schien sie ihre Angaben "korrigieren" zu wollen:Die Beschwerdeführerin versuchte zudem in der Beschwerde ihre Angaben vor dem Bundesasylamt zu relativieren, indem sie behauptete, nicht offiziell eine Anstellung im Krankenhaus gehabt zu haben. Es fiel doch auf, dass die Beschwerdeführerin einerseits aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Jahr 2007 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sein soll und andererseits ihre Ausreise vorbereitete und ihrer Arbeit als römisch 40 nachging. Nachdem es der Beschwerdeführerin klar geworden sein musste, dass dieses Vorbringen nicht plausibel ist, schien sie ihre Angaben "korrigieren" zu wollen:

"... VR: In der Einvernahme beim BAA am 21.07.2008 haben Sie

angegeben, dass Sie im Jahr 2005 zu Ihrem Lebensgefährten XXXX nach XXXX gezogen wären. Sie hätten Ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Lebensmitteln bestritten (Einvernahme seit 8 bzw. Akt Seite 305). In derselben Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie auf Anraten Ihres Lebensgefährten einen Massagekurs absolviert hätten und ab August 2006 bis zu Ihrer Ausreise als Masseurin in einem Kinderkrankenhaus in XXXX gearbeitet hätten. Es sei eine offizielle Anstellung mit Arbeitsvertrag gewesen. In dieser Zeit seien Sie zwischen XXXX gependelt, die meiste Zeit hätten Sie jedoch im Krankenhaus in XXXX verbracht (Einvernahme Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 295 und 305).angegeben, dass Sie im Jahr 2005 zu Ihrem Lebensgefährten römisch 40 nach römisch 40 gezogen wären. Sie hätten Ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Lebensmitteln bestritten (Einvernahme seit 8 bzw. Akt Seite 305). In derselben Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie auf Anraten Ihres Lebensgefährten einen Massagekurs absolviert hätten und ab August 2006 bis zu Ihrer Ausreise als Masseurin in einem Kinderkrankenhaus in römisch 40 gearbeitet hätten. Es sei eine offizielle Anstellung mit Arbeitsvertrag gewesen. In dieser Zeit seien Sie zwischen römisch 40 gependelt, die meiste Zeit hätten Sie jedoch im Krankenhaus in römisch 40 verbracht (Einvernahme Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 295 und 305).

BF: Ja ich habe bis zu meiner Ausreise als Masseurin gearbeitet. Es war aber keine offizielle Anstellung und ich hatte keinen Arbeitsvertrag. Der Rest stimmt.

VR: Ich zitiere aus der Einvernahme: "Ich ging nach Tschetschenien und bekam dort mit Hilfe meiner Verwandten eine Anstellung im Kinderkrankenhaus in XXXX, das war eine offizielle Anstellung mit Arbeitsvertrag in XXXX (AS 305)". Die NS wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben diese Angaben nach der Rückübersetzung nicht berichtigt, können Sie das bitte erklären?VR: Ich zitiere aus der Einvernahme: "Ich ging nach Tschetschenien und bekam dort mit Hilfe meiner Verwandten eine Anstellung im Kinderkrankenhaus in römisch 40 , das war eine offizielle Anstellung mit Arbeitsvertrag in römisch 40 (AS 305)". Die NS wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben diese Angaben nach der Rückübersetzung nicht berichtigt, können Sie das bitte erklären?

BF: Es gab eine Frau, die dort offiziell diese Arbeit hatte, diese Frau hieß XXXX, sie war dort angestellt. Ich habe weder eine Anstellung, noch einen Arbeitsvertrag, ich habe kein Gehalt bekommen, kein gar nichts. Ich habe nur für die jeweilige Massage Geld bekommen.BF: Es gab eine Frau, die dort offiziell diese Arbeit hatte, diese Frau hieß römisch 40 , sie war dort angestellt. Ich habe weder eine Anstellung, noch einen Arbeitsvertrag, ich habe kein Gehalt bekommen, kein gar nichts. Ich habe nur für die jeweilige Massage Geld bekommen.

BR: Von wem haben Sie Geld bekommen?Bundesrat:, Von wem haben Sie Geld bekommen?

BF: Von den Eltern.

VR: Wieso zahlen die Eltern nicht dem Krankenhaus, sondern direkt der Masseurin, üblicherweise rechnet man doch die Leistungen mit dem KH ab.

BF: Bei uns ist es so, dass die Massage bei der Masseurin bezahlt wird.

VR: Obwohl Sie im KH vorgenommen wird?

BF: Bei der Bezahlung für die Massage handelte es sich um eine nicht offizielle Tätigkeit. Wir haben das nicht offiziell bekommen.

VR: XXXX hatte doch einen Arbeitsvertrag und da hat sie nicht offiziell die Tätigkeit ausgeübt?VR: römisch 40 hatte doch einen Arbeitsvertrag und da hat sie nicht offiziell die Tätigkeit ausgeübt?

BF: Das war ein mickriges Gehalt.

VR: Wie konnten Sie im KH übernachten, wenn Sie dort nicht offiziell gearbeitet haben.

BF: Ich habe im Massageraum übernachtet, das hat niemand kontrolliert.

VR: Hat das KH keine Putzfrauen, denen das aufgefallen wäre? Wo haben Sie sich gewaschen, wo haben Sie Ihre Sachen aufbewahrt?

BF: Dort haben wir unsere Sachen gehabt, das war alles im Massagezimmer. Natürlich wusste das die Putzfrau, aber sie hat nichts gesagt. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 4 bis 5).

Weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein sollen, ist aus ihrem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen nicht nachvollziehbar ableitbar, da die Beschwerdeführerin eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte und eine solche auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen ist. Gegen eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin spricht auch die Tatsache, dass die Eltern und zwei Brüder des verschollenen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in XXXX leben, was der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch vorgehalten wurde (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 12) und dass das Beschwerdeverfahren eines weiteren in Österreich aufhältigen Bruders des verschollenen Lebensgefährten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, Zahl D7 255458-0/2008, in allen Spruchpunkten abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig sei. Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt nicht erklären, weshalb ausgerechnet sie von Verfolgung im Herkunftsstaat bedroht werden solle:Weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein sollen, ist aus ihrem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen nicht nachvollziehbar ableitbar, da die Beschwerdeführerin eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte und eine solche auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen ist. Gegen eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin spricht auch die Tatsache, dass die Eltern und zwei Brüder des verschollenen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in römisch 40 leben, was der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch vorgehalten wurde (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 12) und dass das Beschwerdeverfahren eines weiteren in Österreich aufhältigen Bruders des verschollenen Lebensgefährten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, Zahl D7 255458-0/2008, in allen Spruchpunkten abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig sei. Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt nicht erklären, weshalb ausgerechnet sie von Verfolgung im Herkunftsstaat bedroht werden solle:

" ... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der

Einvernahme beim BAA am 21.07.2008 behaupten, dass die Schwiegermutter und die Ehegattin von dem Bruder Ihres damaligen Lebensgefährten XXXX (den man 2002 gemeinsam mit Ihrem damaligen Lebensgefährten mitgenommen haben soll) und ein Bruder Ihres ehemaligen Lebensgefährten namens XXXX immer noch im seit den Festnahmen unbehelligt im selben Haus wohnen (Akt BAA, Seite 315), aber angeblich ausgerechnet nach Ihnen bei Ihrem Bruder gefragt worden sein soll?Einvernahme beim BAA am 21.07.2008 behaupten, dass die Schwiegermutter und die Ehegattin von dem Bruder Ihres damaligen Lebensgefährten römisch 40 (den man 2002 gemeinsam mit Ihrem damaligen Lebensgefährten mitgenommen haben soll) und ein Bruder Ihres ehemaligen Lebensgefährten namens römisch 40 immer noch im seit den Festnahmen unbehelligt im selben Haus wohnen (Akt BAA, Seite 315), aber angeblich ausgerechnet nach Ihnen bei Ihrem Bruder gefragt worden sein soll?

BF: Ich weiß es nicht. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 13). Daraus ergibt sich, dass es die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung schuldig blieb, konkrete Angaben zu machen und ein nachvollziehbares Bedrohungsszenario für den Fall ihrer Rückkehr zu schildern.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Die Widersprüche, die in den Angaben der Beschwerdeführerin aufgetreten sind, und die Widersprüche, die sich in Zusammenschau mit den Angaben des Bruders ihres Lebensgefährten ergeben haben und nicht plausibel aufgeklärt wurden, sowie vor allem die massiven Steigerungen in ihrem Vorbringen führten dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin davon überzeugt ist, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der einzige Grund für Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich im Jahr 2007 die Suche nach Ihrem minderjährigen Sohn war. Dieser war vom Bruder ihres verschollenen Lebensgefährten im Jahr 2004 nach Österreich gebracht worden und die Beschwerdeführerin hatte - für jede Mutter nachvollziehbar - nachdem sie davon im Jahr 2007 erfahren hatte, alles erdenklich mögliche unternommen um ihn in Österreich wiederzufinden.

II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.).

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes sei und bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine gebildete und körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010 und dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen:Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes sei und bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine gebildete und körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010 und dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen:

"... VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise am 11.08.2007 (siehe

Einvernahme am 11.12.2007, Akt BAA Seite 125) aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für sich und davor auch noch für Ihren Sohn, zumindest bis zu dessen Ausreise im Jahr 2003, bestreiten?

BF: Ja. ..." (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 4).

Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf einem neurologisch-psychiatrische Gutachten von Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 28.04.2009 (Seite 10 des Gutachtens).Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) beruhen auf einem neurologisch-psychiatrische Gutachten von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 28.04.2009 (Seite 10 des Gutachtens).

II.4.4. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet gereist ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin außer ihrem minderjährigen Sohn, dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet hat, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat und ihrer Situation in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin am 23.06.2010 in der Beschwerdeverhandlung und dem Asylwerberinformationssystem (AIS) den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffend:römisch zwei.4.4. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet gereist ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin außer ihrem minderjährigen Sohn, dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet hat, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat und ihrer Situation in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin am 23.06.2010 in der Beschwerdeverhandlung und dem Asylwerberinformationssystem (AIS) den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffend:

"... VR: In der Einvernahme am 21.07.2008 haben Sie angegeben, dass

Ihre drei Brüder in Tschetschenien leben (Einvernahme Seite 3 bzw. Akt BAA, Seite 295). Ist das immer noch so?

BF: Ja, das ist immer noch so, aber einer ist verstorben, somit leben nur mehr zwei Brüder in Tschetschenien. 2008 war das noch so, am 18. Sept. 2008 ist ein Bruder gestorben. [...]

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Meinen Sohn und eine Cousine zweiten Grades. ..."

(Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seite 6).

II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 23.06.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 14 bis 16):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 23.06.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 23.06.2010, Seiten 14 bis 16):

Familiengesetzbuch der Russischen Föderation vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ verabschiedet von der Staatsduma am 08.12.1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106 FZ)

Russische Föderation, Tschetschenien: Gibt es staatliche Unterstützung für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF, und erfolgt die Ausbezahlung auch in Tschetschenien? (Accord Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5603-1, vom 30.08.2007)

Asylländerbericht Russland (Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten/Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.09.2007)

Tschetschenien: Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen; Schutzmöglichkeiten (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5639, vom 05.09.2007)

Chechnya Summary of the Accord- UNHCR Country of Origin Information Seminar Vienna, 18 October 2007 (published April 2008)

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)

Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I General Information (Bundesasylamt, February 2008)Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins General Information (Bundesasylamt, February 2008)

Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part II Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)

Russia Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (U.S. Department of State, March 11, 2008)

Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, Ruth Altenhofer, Wien (Asylmagazin vom 31.03.2008)

Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-6070-5, vom 13. Mai 2008)

Country Profile: Russia (FCO Foreign and Commonwealth Office U.K. last reviewed

20 May 2008)

Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5502, vom 12.06.2007

Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Art. 1-30, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel eins -, 30,, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)

Accord Anfragebeantwortung, Zahl 5883, vom 25.01.2008

Country Sheet Russia (Country of Return Information Project, May 2009)

Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik Tschetschenienkonflikt Informationszentrum Asyl und Migration (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Juli 2008)

Auskunft von Francois Blancy (Rotes Kreuz Moskau, vom 16. September 2008)

XXXX, Understanding Chechen Culture (Buchpräsentation 27.10.2008)römisch 40 , Understanding Chechen Culture (Buchpräsentation 27.10.2008)

Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies (CSIS) vom 18.11.2008

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2008 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008)

Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-6475, vom 16.12.2008

Moskau wegen Mordes verurteilt (Wiener Zeitung 09.01.2009)

2008 Human Rights Report: Russia, 2008 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, February 25, 2009)

Asylländerbericht Russland, Stand 01.04.2009 (Österreichische Botschaft in Moskau)

Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009

Tschetschenien: Russland beendet nach 10 Jahren "Sicherheitseinsatz"(APA0127 3 AA 0133 vom 16.04.2009)

Tschetschenien 2 - 20.000 russische Soldaten sollen abgezogen werden (APA0164 5 AA 0272 vom 16.04.2009)

Email von Hr. Günter Ecker, Verein Menschenrechte Österreich, in Verbindung mit der Übermittlung eines Berichts "Monitoring Tschetschenien 1. Quartal 2009" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009

Russland: Kollektive Bestrafung in Tschetschenien soll beendet werden (Human Rights Watch, 02.07.2009)

Accord Anfragebeantwortung, Zahl 6798, vom 03.07.2009

Anfragebeantwortung Österreichische Botschaft in Moskau, 23.07.2009

Russische Föderation/Tschetschenien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 28.07.2009)

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2009 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009)

Soziale Infrastruktur in Tschetschenien (Österreichischer Integrationsfond Länderinfo, August 2009)

Russische Föderation Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, September 2009)

Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B", vom 06.10.2009

Asylländerbericht Russland (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009)

Russia International Religious Freedom Report 2009 (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, October 26, 2009)

Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes

Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. Levina-Rabl Ekaterina, LL.B., LL.M, vom 20.11.2009

Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B und C", vom 24.11.2009

Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009)

Russland Analysen 18.12.2009 (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, http://www.laender-analysen.de/russland)

2009 Human Rights Report: Russia, 2009 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, March 11, 2010)

Russlands politische Atmosphäre verändert sich (Fokus Osteuropa/Deutsche Welle, http://www.dw-world.de/popups/popup vom 18.03.2010)

Russische Föderation/Unterstützung für alleinstehende Mütter, insbesondere Nordossetien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 25.03.2010)

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Februar 2010 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010)

Soziale Infrastruktur in Tschetschenien (Österreichischer Integrationsfond Länderinfo, August 2009)

Russische Föderation/Frauen in Tschetschenien (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 08.04.2010)

Das Reich des "Emirs des Kaukasus" (http://www.faz.net/s/Rub vom 12.04.2010)

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren mit Ausnahme des Umstandes, dass sie ihren minderjährigen Sohn in Österreich wiedersehen wollte, unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren mit Ausnahme des Umstandes, dass sie ihren minderjährigen Sohn in Österreich wiedersehen wollte, unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren behaupteten Ausreisegründen, mit Ausnahme des Umstandes, dass sie als Mutter zu ihrem minderjährigen Sohn nach Österreich wollte, unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren behaupteten Ausreisegründen, mit Ausnahme des Umstandes, dass sie als Mutter zu ihrem minderjährigen Sohn nach Österreich wollte, unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt ese unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2007 die Russische Föderation verlassen um zu Ihrem minderjährigen Sohn zu reisen, der seit 2004 in Österreich lebt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der sonstigen Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten und hat eine Ausbildung als Masseurin. Die Beschwerdeführerin ist eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Wie im erst jüngst ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 12.06.2010, U 613/10-10, unter Bezugnahme auf das soeben zitierte Erkenntnis vom 06.03.2008 ausgeführt hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung der angedrohten Selbstmordes ergriffen werden.

Wie im medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.04.2009 festgehalten bedarf die Beschwerdeführerin Psychotherapie für zumindest weitere sechs Monate bzw. sozialpsychiatrischer Unterstützung für das Asylverfahren und Obsorgeverfahren und würde sich die Einnahme von Antidepressiva auf den Verlauf günstig auswirken. Sollte die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische und psychologische Behandlung ihrer Anpassungsstörung und somatisierenden Depression benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen. Bei den festgestellten psychischen Problemen (II.3.3.) handelt es sich keineswegs um eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen II.3.5. Medizinische Versorgung). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin für psychische Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Beschwerdeführerin äußerte der beigezogenen Sachverständigen gegenüber Selbstmordabsichten für den Fall einer Trennung von ihrem Sohn, wobei im Verfahren der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde und gegenständliche Entscheidung die familiäre Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn nicht berührt.Wie im medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.04.2009 festgehalten bedarf die Beschwerdeführerin Psychotherapie für zumindest weitere sechs Monate bzw. sozialpsychiatrischer Unterstützung für das Asylverfahren und Obsorgeverfahren und würde sich die Einnahme von Antidepressiva auf den Verlauf günstig auswirken. Sollte die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische und psychologische Behandlung ihrer Anpassungsstörung und somatisierenden Depression benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen. Bei den festgestellten psychischen Problemen (römisch zwei.3.3.) handelt es sich keineswegs um eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen römisch zwei.3.5. Medizinische Versorgung). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin für psychische Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Beschwerdeführerin äußerte der beigezogenen Sachverständigen gegenüber Selbstmordabsichten für den Fall einer Trennung von ihrem Sohn, wobei im Verfahren der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde und gegenständliche Entscheidung die familiäre Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn nicht berührt.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.

Wie bereits oben dargelegt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe, mit Ausnahme des Umstandes, dass sie nach Österreich kam um ihren Sohn zu finden, unglaubwürdig. Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Wie bereits oben dargelegt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe, mit Ausnahme des Umstandes, dass sie nach Österreich kam um ihren Sohn zu finden, unglaubwürdig. Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Anpassungsstörung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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