RS Vwgh 2005/7/26 2000/14/0059

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §83 Abs2;

Rechtssatz

Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss, wie sich aus dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 FinStrG ergibt, u.a. die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen. Es muss im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140059.X01

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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