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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §83 Abs2;Rechtssatz
Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss, wie sich aus dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 FinStrG ergibt, u.a. die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen. Es muss im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140059.X01Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008