TE AsylGH Beschluss 2010/7/8 D14 414141-1/2010

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Veröffentlicht am 08.07.2010
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Norm

AVG §71 Abs6
  1. AVG § 71 heute
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D14 414141-1/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 09 12.225-BAG, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 09 12.225-BAG, beschlossen:

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag von XXXX vom 18.05.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wird dem Antrag von römisch 40 vom 18.05.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 05.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. 09 12.225-BAG wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - kurz: AsylG 2005) ab (Spruchteil I.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt wird (Spruchteil II.). Mit Spruchteil III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 05.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. 09 12.225-BAG wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - kurz: AsylG 2005) ab (Spruchteil römisch eins.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt wird (Spruchteil römisch zwei.). Mit Spruchteil römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG Abs. 1 Z 1; gleichzeitig wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 eingebracht.Mit Schriftsatz vom 18.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG Absatz eins, Ziffer eins,; gleichzeitig wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 eingebracht.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. 09 12.225-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.2. Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. 09 12.225-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.08.2006, AW 2006/20/0237) zu § 71 Abs. 6 AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.08.2006, AW 2006/20/0237) zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297).Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297).

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihr damit im Falle einer Effektuierung von daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt (vgl. VwGH 18.05.2006, 2004/21/0121).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt vergleiche VwGH 18.05.2006, 2004/21/0121).

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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