RS Vwgh 2005/7/26 2005/14/0030

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0022 E 21. April 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Der Feststellungsbescheid nach § 188 BAO muss denjenigen, gegenüber denen er ergeht bzw wirkt, zugestellt werden oder iSd § 101 Abs 3 als zugestellt gelten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140030.X01

Im RIS seit

01.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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