RS AsylGH 2010/7/8 B6 414053-1/2010

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Veröffentlicht am 08.07.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zwar wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bereits bei Eheschließung, die nur wenige Wochen nach der illegalen Einreise und der Antragstellung erfolgte, klar sein musste, dass der gemeinsame Verbleib mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet sehr unsicher ist. Hinzu kommt, dass vor der illegalen Einreise ein Zusammenleben nicht bestand und das gemeinsame Familienleben etwa erst ein halbes Jahr umfasst. Andererseits ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des frühzeitigen Verlustes ihres gemeinsamen Kindes infolge eines Spätabortus der Zuwendung ihres Ehegatten zur Überwindung dieses psychologisch belastenden Erlebnisses bedarf, was ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt. In diesem Zusammenhang kommt gerade der Frage, ob ein unüberwindbares Hindernis einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Herkunftsstaat entgegensteht, somit entscheidungsrelevante Bedeutung zu (vgl. dazu auch VwGH vom 15.03.2010, Zl. 2007/01/0745; EGMR vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, EGMR vom 12.01.2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06).Zwar wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bereits bei Eheschließung, die nur wenige Wochen nach der illegalen Einreise und der Antragstellung erfolgte, klar sein musste, dass der gemeinsame Verbleib mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet sehr unsicher ist. Hinzu kommt, dass vor der illegalen Einreise ein Zusammenleben nicht bestand und das gemeinsame Familienleben etwa erst ein halbes Jahr umfasst. Andererseits ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des frühzeitigen Verlustes ihres gemeinsamen Kindes infolge eines Spätabortus der Zuwendung ihres Ehegatten zur Überwindung dieses psychologisch belastenden Erlebnisses bedarf, was ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt. In diesem Zusammenhang kommt gerade der Frage, ob ein unüberwindbares Hindernis einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Herkunftsstaat entgegensteht, somit entscheidungsrelevante Bedeutung zu vergleiche dazu auch VwGH vom 15.03.2010, Zl. 2007/01/0745; EGMR vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, EGMR vom 12.01.2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06).

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, bestehendes Familienleben, Ehe, Interessensabwägung, Traumatisierung, Zeitpunkt der Eheschließung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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