Norm
AVG §71Spruch
B5 409.582-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, FZ. 09 09.668-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, FZ. 09 09.668-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsbürger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, reiste am 13.08.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009, FZ. 09 09.668-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2009 rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 22.09.2009.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009, FZ. 09 09.668-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2009 rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 22.09.2009.
2. Mit einem am 24.09.2009 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid durch Hinterlegung am 07.09.2009 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe gesehen, dass das Schreiben des Bundesasylamts in Deutsch verfasst worden sei, wobei ihm jedoch nicht aufgefallen sei, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden seien. So habe er nicht gewusst, dass er nur zwei Wochen ab Hinterlegung Zeit gehabt hätte, eine Beschwerde einzubringen. Ihm sei hingegen das Datum "28.09.2009" aufgefallen, das auf das Kuvert, in dem er den Bescheid zugestellt bekommen habe, gestempelt gewesen sei. Er habe vermutet, dass es sich dabei um das Ende der Beschwerdefrist gehandelt habe. Erst am 24.09.2009 sei er von einer Flüchtlingsorganisation aufgeklärt worden, dass er sich getäuscht habe.2. Mit einem am 24.09.2009 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid durch Hinterlegung am 07.09.2009 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe gesehen, dass das Schreiben des Bundesasylamts in Deutsch verfasst worden sei, wobei ihm jedoch nicht aufgefallen sei, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden seien. So habe er nicht gewusst, dass er nur zwei Wochen ab Hinterlegung Zeit gehabt hätte, eine Beschwerde einzubringen. Ihm sei hingegen das Datum "28.09.2009" aufgefallen, das auf das Kuvert, in dem er den Bescheid zugestellt bekommen habe, gestempelt gewesen sei. Er habe vermutet, dass es sich dabei um das Ende der Beschwerdefrist gehandelt habe. Erst am 24.09.2009 sei er von einer Flüchtlingsorganisation aufgeklärt worden, dass er sich getäuscht habe.
3. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 409.582-1/2009/2E, als verspätet zurückgewiesen.
4. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Irrtum um kein unüberwindbares Hindernis gehandelt habe, zumal es ihm bei sorgfältigem Durchlesen des Bescheides zumutbar gewesen wäre, die in seine Sprache übersetzten Passagen wahr zu nehmen. Aber selbst bei einer "Nicht- Wahrnehmung" derselben wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, in einer angemessenen Frist die wesentlichen Punkte seines Bescheides von einer ihm bekannten Person, die sowohl der deutschen als auch der albanischen Sprache mächtig wäre, übersetzen zu lassen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Irrtum um kein unüberwindbares Hindernis gehandelt habe, zumal es ihm bei sorgfältigem Durchlesen des Bescheides zumutbar gewesen wäre, die in seine Sprache übersetzten Passagen wahr zu nehmen. Aber selbst bei einer "Nicht- Wahrnehmung" derselben wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, in einer angemessenen Frist die wesentlichen Punkte seines Bescheides von einer ihm bekannten Person, die sowohl der deutschen als auch der albanischen Sprache mächtig wäre, übersetzen zu lassen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich aus seiner "subjektiven Sicht" sorgfaltsgemäß verhalten habe, indem er - im irrigen Glauben, die Beschwerdeschrift sei erst am 28.09.2009 vorbei - zwecks Unterstützung beim Verfassen einer Beschwerde an eine Flüchtlingsorganisation gewandt habe. Aus seiner Sicht habe er "alle Hebel in Bewegung" gesetzt, um sich sorgfaltsgemäß um sein Asylverfahren zu kümmern. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass von einem Asylwerber, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, nicht erwartet werden könne, sich in der österreichischen Behördenstruktur so auszukennen wie ein Österreicher. Somit treffe ihn kein Verschulden, sondern maximal "ein minderer Grad des Versehens" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.5. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich aus seiner "subjektiven Sicht" sorgfaltsgemäß verhalten habe, indem er - im irrigen Glauben, die Beschwerdeschrift sei erst am 28.09.2009 vorbei - zwecks Unterstützung beim Verfassen einer Beschwerde an eine Flüchtlingsorganisation gewandt habe. Aus seiner Sicht habe er "alle Hebel in Bewegung" gesetzt, um sich sorgfaltsgemäß um sein Asylverfahren zu kümmern. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass von einem Asylwerber, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, nicht erwartet werden könne, sich in der österreichischen Behördenstruktur so auszukennen wie ein Österreicher. Somit treffe ihn kein Verschulden, sondern maximal "ein minderer Grad des Versehens" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG.
6. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:2.1. Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gem. Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gem. Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gem. Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).
Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindestens leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
2.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihm nicht aufgefallen wäre, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des ihm zugestellten Bescheides in eine ihm bekannte Sprache übersetzt worden seien und er deshalb in Unkenntnis über die tatsächliche Rechtsmittelfrist verblieben sei. Vielmehr habe er aufgrund des Datums 28.09.2009 auf dem Kuvert, in dem sich der Bescheid befunden habe, vermutet, dass es sich hierbei um das Ende der Beschwerdeschrift handle.2.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihm nicht aufgefallen wäre, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des ihm zugestellten Bescheides in eine ihm bekannte Sprache übersetzt worden seien und er deshalb in Unkenntnis über die tatsächliche Rechtsmittelfrist verblieben sei. Vielmehr habe er aufgrund des Datums 28.09.2009 auf dem Kuvert, in dem sich der Bescheid befunden habe, vermutet, dass es sich hierbei um das Ende der Beschwerdeschrift handle.
Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Randzahl 71b zu § 71 Abs. 1 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon wurde im Asylbescheid sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasst. Hierzu ist weiters anzumerken, dass für die Wiedergabe der Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im betroffenen Bescheid weder Fußnoten, Kleindruck oder sonst eine leicht übersehbare oder unauffällige Darstellungsweise gewählt wurde. Vielmehr wurde der Spruch samt Übersetzung in Fettschrift, und die Überschrift der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung zusätzlich in auffällig vergrößerten Schriftgrad dargestellt. Der Umstand, dass der Spruch und die dazugehörigen Übersetzungen vollständig auf der ersten Seite des fraglichen Bescheids abgedruckt wurden, lässt ein Übersehen derselben letztlich wohl nur mit einem vollkommenem Desinteresse an dem behördlichen Schriftstück nachvollziehbar erklären, zumal der Beschwerdeführer auch sonst keine medizinischen oder sonstigen Einschränkungen vorbrachte, die ihn an der Wahrnehmung derselben gehindert hätten. Unabhängig davon ist aber festzustellen, dass selbst ein Asylwerber, der über keinerlei Deutsch- bzw. Behördenkenntnisse verfügt, lediglich ein minimales Maß an Aufmerksamkeit aufbringen hätte müssen, um der Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung im betreffenden Bescheid des Bundesasylamts gewahr zu werden. Dem Beschwerdeführer ist bei Zutreffen des von ihm behaupteten Irrtums somit eine auffallend sorglose Verhaltensweise zuzuschreiben, die jedenfalls die Grenzen des minderen Grad des Versehens deutlich übersteigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Randzahl 71b zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon wurde im Asylbescheid sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasst. Hierzu ist weiters anzumerken, dass für die Wiedergabe der Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im betroffenen Bescheid weder Fußnoten, Kleindruck oder sonst eine leicht übersehbare oder unauffällige Darstellungsweise gewählt wurde. Vielmehr wurde der Spruch samt Übersetzung in Fettschrift, und die Überschrift der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung zusätzlich in auffällig vergrößerten Schriftgrad dargestellt. Der Umstand, dass der Spruch und die dazugehörigen Übersetzungen vollständig auf der ersten Seite des fraglichen Bescheids abgedruckt wurden, lässt ein Übersehen derselben letztlich wohl nur mit einem vollkommenem Desinteresse an dem behördlichen Schriftstück nachvollziehbar erklären, zumal der Beschwerdeführer auch sonst keine medizinischen oder sonstigen Einschränkungen vorbrachte, die ihn an der Wahrnehmung derselben gehindert hätten. Unabhängig davon ist aber festzustellen, dass selbst ein Asylwerber, der über keinerlei Deutsch- bzw. Behördenkenntnisse verfügt, lediglich ein minimales Maß an Aufmerksamkeit aufbringen hätte müssen, um der Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung im betreffenden Bescheid des Bundesasylamts gewahr zu werden. Dem Beschwerdeführer ist bei Zutreffen des von ihm behaupteten Irrtums somit eine auffallend sorglose Verhaltensweise zuzuschreiben, die jedenfalls die Grenzen des minderen Grad des Versehens deutlich übersteigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Schlagworte
Irrtum, mangelnde Deutschkenntnisse, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
19.08.2010