TE Vfgh Erkenntnis 1981/12/2 G21/79

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Veröffentlicht am 02.12.1981
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art20
B-VG Art21
B-VG Art101 Abs1
B-VG Art108
B-VG Art109
B-VG Art117 Abs6
B-VG Art118 Abs3 Z2
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
Bgld LandesbeamtenG §2
BVG Ämter d LReg §1 Abs1
ÜG 1920 §8
ÜG 1920 §9 Abs4, §9 Abs5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 109 heute
  2. B-VG Art. 109 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 109 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  5. B-VG Art. 109 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 109 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜG 1920 § 8 heute
  2. ÜG 1920 § 8 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. ÜG 1920 § 8 gültig von 22.11.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2014
  4. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.2008 bis 21.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. ÜG 1920 § 8 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  6. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.1966 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Leitsatz

Bgld. Landesbeamtengesetz 1978; keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des §2 Abs2, womit dienstrechtliche Befugnisse auf das Amt der Landesregierung als erste Instanz übertragen werden; zum Inhalt des Begriffes der Diensthoheit im B-VG - Entstehung und Entwicklung

Spruch

Die Worte "in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz" in §2 Abs2 des Landesbeamtengesetzes 1978, LGBl. für das Bgld. 31/1979, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Das Landesbeamtengesetz 1978, LGBl. für das Bgld. 31/1979, bestimmt in §2 unter der Überschrift "Anwendbarkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen":römisch eins.1. Das Landesbeamtengesetz 1978, LGBl. für das Bgld. 31/1979, bestimmt in §2 unter der Überschrift "Anwendbarkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen":

"(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.

(2) Die in den bundesrechtlichen Vorschriften dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Bundeskanzler oder einem Bundesminister hinsichtlich der Bundesbeamten eingeräumten Befugnisse stehen hinsichtlich der Landesbeamten in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung zu."

Gestützt auf Art140 B-VG idF BGBl. 302/1975 in Verbindung mit Art24a des Landes-Verfassungsgesetzes idF LGBl. 32/1979 stellen 16 Abgeordnete zum Bgld. Landtag (also mehr als ein Drittel seiner 36 Mitglieder) den Antrag, die in §2 Abs2 des Landesbeamtengesetzes 1978 enthaltenen Worte "in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz" als verfassungswidrig aufzuheben.Gestützt auf Art140 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, in Verbindung mit Art24a des Landes-Verfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 1979, stellen 16 Abgeordnete zum Bgld. Landtag (also mehr als ein Drittel seiner 36 Mitglieder) den Antrag, die in §2 Abs2 des Landesbeamtengesetzes 1978 enthaltenen Worte "in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz" als verfassungswidrig aufzuheben.

Dieser Antrag wird - auf das Wesentliche zusammengefaßt - wie folgt begründet:

Die Antragsteller führen einleitend (Punkt I) aus, §2 Abs2 des Landesbeamtengesetzes 1978 - im folgenden LBG 1978 - habe die bekämpfte Fassung erst durch einen Abänderungsantrag der SPÖ im Landtagsausschuß erhalten. In der Regierungsvorlage habe dieser Absatz die bekämpften Worte noch nicht enthalten. Die Einfügung dieser Worte gehe auf die dem VfGH bekannten Auseinandersetzungen zwischen den beiden großen politischen Parteien des Bgld. zurück. Der bekämpfte Gesetzgebungsakt stelle den durch nichts verhüllten Versuch der Landtagsmehrheit dar, die tatsächliche Ausübung der Diensthoheit über die Landesbeamten - aus sachlichen Gründen - dem Kollegium der Landesregierung zu entziehen und sie dem Landeshauptmann (als Vorstand des Amtes der Landesregierung) allein zu übertragen, wobei die der Landesregierung verbleibenden Rechte - insbesondere die Entscheidung in zweiter Instanz - in aller Regel nicht zum Tragen kämen und die demokratisch gewählte Landesregierung von der tatsächlichen Ausübung der Diensthoheit praktisch ausgeschaltet sei. Die evident unsachlichen Motive der Landtagsmehrheit erwiesen die bekämpfte legislative Maßnahme als Willkürakt und damit als Verstoß des Landesgesetzgebers gegen das auch ihn bindende Gleichheitsgebot der Bundesverfassung.Die Antragsteller führen einleitend (Punkt römisch eins) aus, §2 Abs2 des Landesbeamtengesetzes 1978 - im folgenden LBG 1978 - habe die bekämpfte Fassung erst durch einen Abänderungsantrag der SPÖ im Landtagsausschuß erhalten. In der Regierungsvorlage habe dieser Absatz die bekämpften Worte noch nicht enthalten. Die Einfügung dieser Worte gehe auf die dem VfGH bekannten Auseinandersetzungen zwischen den beiden großen politischen Parteien des Bgld. zurück. Der bekämpfte Gesetzgebungsakt stelle den durch nichts verhüllten Versuch der Landtagsmehrheit dar, die tatsächliche Ausübung der Diensthoheit über die Landesbeamten - aus sachlichen Gründen - dem Kollegium der Landesregierung zu entziehen und sie dem Landeshauptmann (als Vorstand des Amtes der Landesregierung) allein zu übertragen, wobei die der Landesregierung verbleibenden Rechte - insbesondere die Entscheidung in zweiter Instanz - in aller Regel nicht zum Tragen kämen und die demokratisch gewählte Landesregierung von der tatsächlichen Ausübung der Diensthoheit praktisch ausgeschaltet sei. Die evident unsachlichen Motive der Landtagsmehrheit erwiesen die bekämpfte legislative Maßnahme als Willkürakt und damit als Verstoß des Landesgesetzgebers gegen das auch ihn bindende Gleichheitsgebot der Bundesverfassung.

Die Gesetzesstelle sei auch aus einem weiteren Grund (der in Punkt II ausgeführt wird) verfassungswidrig:Die Gesetzesstelle sei auch aus einem weiteren Grund (der in Punkt römisch zwei ausgeführt wird) verfassungswidrig:

Der Bundesverfassungsgesetzgeber spreche (in Art21 Abs3 B-VG) von der Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes durch die obersten Organe des Bundes mit den gleichen Worten wie von der Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder durch die obersten Organe der Länder. Was das B-VG darunter verstehe, sei für die Bundesbediensteten an mehreren Stellen näher ausgeführt. So fielen darunter das Leitungsrecht und das Weisungsrecht nach Art20 Abs1 B-VG, aber auch das Recht des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesbeamten nach Art65 Abs2 lita B-VG, wobei nach Art66 Abs1 B-VG der Bundespräsident das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien - somit keineswegs das Recht der Ernennung unterschiedslos aller Bundesbeamten - den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen könne. Eine Subdelegation dieses Ernennungsrechtes, wie sie in der Praxis vorkomme, sei bekanntlich nach einhelliger Meinung der Rechtslehre verfassungswidrig.

Gehe man davon aus, daß nach dem klaren Sinnzusammenhang des Art66 B-VG nur die Ernennung der niedrigeren Kategorien von Bundesbeamten, und auch diese nur an die Bundesminister, die ebenfalls oberste Organe der Vollziehung sind, delegiert werden dürfe, dann könne kein Zweifel daran bestehen, daß Art21 Abs3 B-VG mit der Ausübung der Diensthoheit jedenfalls die Ernennung bestimmter (höherer) Bediensteter den obersten Organen der Vollziehung selbst vorbehalten wolle. Das gelte, da das B-VG in Art21 Abs3 für die Bediensteten der Länder die gleiche Formulierung verwende wie für die Bediensteten des Bundes, auch für die den Bediensteten der Länder gegenüber auszuübende Diensthoheit. Art21 Abs3 B-VG schließe es daher normativ aus, etwa das Recht zur Ernennung aller Landesbediensteten der Landesregierung als dem obersten Organ des Landes zu entziehen und dieses Recht auf eine Unterbehörde zu übertragen.

Die der Landesregierung verbleibenden Leitungs- und Weisungsrechte stünden diesem Ergebnis nicht entgegen, denn die Ausübung der Diensthoheit umfasse - wie gezeigt - zumindest das unmittelbare, selbst auszuübende Recht der Ernennung bestimmter Beamter, das durch bloße Aufsichtsrechte nicht ersetzt werden könne. Die der Landesregierung durch die angefochtene Bestimmung vorbehaltene Befugnis, in zweiter Instanz zu entscheiden, werde gerade bei Ernennungen - wie auch bei allen anderen begünstigenden Dienstrechtsakten - zur Farce, weil der durch die Ernennung oder durch einen sonstigen begünstigenden Akt Betroffene ein Rechtsmittel nicht erheben werde und mangels Beschwer auch nicht zulässig erheben könne, der nicht zum Zuge gekommene Mitbewerber jedoch in aller Regel mangels Parteistellung ebenfalls nicht zur Anrufung der Landesregierung berechtigt sei. Auf diese Weise habe die angefochtene Bestimmung dem Landeshauptmann - und zwar nicht als oberstem Organ der Vollziehung, sondern als Vorstand des hier als Unterbehörde auftretenden Amtes der Landesregierung - verfassungswidrigermaßen Rechte übertragen, die die Bundesverfassung der Landesregierung als oberstem Organ der Vollziehung vorbehalten wolle.

Bereits in der Stammfassung des B-VG (so führen die Antragsteller weiter in Punkt III aus) habe Art21 Abs2 angeordnet, daß die Diensthoheit des Bundes gegenüber seinen Angestellten von den Volksbeauftragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder gegenüber ihren Angestellten von den Volksbeauftragten der Länder ausgeübt werde. Schon damals hätte der Verfassungsgesetzgeber die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bundes- und Landesangestellten (heute: Bediensteten) wegen ihrer besonderen Wichtigkeit und politischen Empfindlichkeit den Volksbeauftragten (heute: obersten Organen der Vollziehung) vorbehalten.Bereits in der Stammfassung des B-VG (so führen die Antragsteller weiter in Punkt römisch drei aus) habe Art21 Abs2 angeordnet, daß die Diensthoheit des Bundes gegenüber seinen Angestellten von den Volksbeauftragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder gegenüber ihren Angestellten von den Volksbeauftragten der Länder ausgeübt werde. Schon damals hätte der Verfassungsgesetzgeber die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bundes- und Landesangestellten (heute: Bediensteten) wegen ihrer besonderen Wichtigkeit und politischen Empfindlichkeit den Volksbeauftragten (heute: obersten Organen der Vollziehung) vorbehalten.

An diesem Rechtszustand habe sich durch die Verfassungsnovellen, die zur heutigen Fassung des Art21 Abs3 B-VG geführt hätte, inhaltlich nichts geändert. Weder die B-VG-Nov. 1925 noch die B-VG-Nov. 1929 hätten andere als terminologische Änderungen und eine Ergänzung hinsichtlich der Bediensteten des Rechnungshofes gebracht.

Aber auch die B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444, habe die Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit inhaltlich unverändert aufrechterhalten, obwohl sie hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Dienstrechtes einschneidende Änderungen gebracht habe (Hinweis auf die Regierungsvorlage 182 der Beilagen 13. GP, hier: S 11 rechts unten). Daraus, daß die B-VG-Nov. 1974 zwar die Bestimmungen über das Dienstrecht der Bundes- und Landesbediensteten (bisher Art21 Abs1 B-VG) einschneidend geändert habe (nunmehr Art21 Abs1 und 2 B-VG), die Regelung über die Ausübung der Diensthoheit (bisher Art21 Abs2, nunmehr Art21 Abs3 B-VG) aber inhaltlich unverändert gelassen habe, ergebe sich zwingend, daß der Verfassungsgesetzgeber des Bundes auch im Jahr 1974 den Gesetzgebern der Länder auf dem Gebiet der Ausübung der Diensthoheit nicht das Recht zu einer grundlegenden Neuorganisation einräumen wollte.Aber auch die B-VG-Nov. 1974, Bundesgesetzblatt 444, habe die Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit inhaltlich unverändert aufrechterhalten, obwohl sie hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Dienstrechtes einschneidende Änderungen gebracht habe (Hinweis auf die Regierungsvorlage 182 der Beilagen 13. GP, hier: S 11 rechts unten). Daraus, daß die B-VG-Nov. 1974 zwar die Bestimmungen über das Dienstrecht der Bundes- und Landesbediensteten (bisher Art21 Abs1 B-VG) einschneidend geändert habe (nunmehr Art21 Abs1 und 2 B-VG), die Regelung über die Ausübung der Diensthoheit (bisher Art21 Abs2, nunmehr Art21 Abs3 B-VG) aber inhaltlich unverändert gelassen habe, ergebe sich zwingend, daß der Verfassungsgesetzgeber des Bundes auch im Jahr 1974 den Gesetzgebern der Länder auf dem Gebiet der Ausübung der Diensthoheit nicht das Recht zu einer grundlegenden Neuorganisation einräumen wollte.

Wie die Antragsteller weiters meinen (Punkt IV) führe die Versteinerungstheorie zum gleichen Ergebnis.Wie die Antragsteller weiters meinen (Punkt römisch vier) führe die Versteinerungstheorie zum gleichen Ergebnis.

In allen anderen Ländern der Republik seien im Jahr 1920 die hinsichtlich der Bundesbeamten von den obersten Organen des Bundes auszuübenden Angelegenheiten der Diensthoheit bei den Landesbeamten in erster und letzter Instanz von der Landesregierung zu besorgen gewesen und seien dies bis heute. Eine gleichartige Regelung habe bereits §2 Abs1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1924 betreffend die vorläufige Regelung des Dienstverhältnisses der burgenländischen Landesangestellten (Landesangestelltengesetz), LGBl. 9, enthalten.In allen anderen Ländern der Republik seien im Jahr 1920 die hinsichtlich der Bundesbeamten von den obersten Organen des Bundes auszuübenden Angelegenheiten der Diensthoheit bei den Landesbeamten in erster und letzter Instanz von der Landesregierung zu besorgen gewesen und seien dies bis heute. Eine gleichartige Regelung habe bereits §2 Abs1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1924 betreffend die vorläufige Regelung des Dienstverhältnisses der burgenländischen Landesangestellten (Landesangestelltengesetz), Landesgesetzblatt 9, enthalten.

Es sei daher verfassungsrechtlich unzulässig, dem heutigen Art21 Abs3 B-VG einen Inhalt beizumessen, der es gestatten würde, durch einfaches Landesgesetz der Landesregierung die unmittelbare (erst- und letztinstanzliche) Ausübung diensthoheitlicher Befugnisse zur Gänze zu entziehen.

Gegen die hier vorgetragene Rechtsauffassung könne nicht eingewendet werden (führen die Antragsteller in Punkt V aus), daß Art101 Abs1 B-VG zwar die "Ausübung der Vollziehung" des Landes der Landesregierung übertrage, daß aber trotzdem vom einfachen Landesgesetzgeber verfassungskonform Unterbehörden des Landes eingerichtet werden könnten. Hiefür gebe es nämlich positive verfassungsgesetzliche Grundlagen, so etwa §8 Abs2 UG 1920, der von "Behörden (Ämtern) des Landes" und Art102 Abs1 B-VG, der von "Landesbehörden" spreche.Gegen die hier vorgetragene Rechtsauffassung könne nicht eingewendet werden (führen die Antragsteller in Punkt römisch fünf aus), daß Art101 Abs1 B-VG zwar die "Ausübung der Vollziehung" des Landes der Landesregierung übertrage, daß aber trotzdem vom einfachen Landesgesetzgeber verfassungskonform Unterbehörden des Landes eingerichtet werden könnten. Hiefür gebe es nämlich positive verfassungsgesetzliche Grundlagen, so etwa §8 Abs2 UG 1920, der von "Behörden (Ämtern) des Landes" und Art102 Abs1 B-VG, der von "Landesbehörden" spreche.

Es möge auch - entgegen den beachtlichen Argumenten von Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, S 328 und Zluwa, Über die Qualität des Amtes der Landesregierung als Behörde, JBl. 1972, S 178 und 252 - verfassungsrechtlich zulässig sein, das Amt der Landesregierung (mit dem Landeshauptmann als Vorstand) durch Landesgesetz für bestimmte Verwaltungsangelegenheiten als Unterbehörde der Landesregierung (mit dem gleichen Amt der Landesregierung als Hilfsapparat) vorzusehen (so der VfGH: Slg. 3681/1960, 4152/1962, 5978/1969). Derartige Organisationsbefugnisse des Landesgesetzgebers - wenn sie ihm überhaupt zustünden - fänden ihre Grenzen aber jedenfalls dort, wo der Verfassungsgesetzgeber die Ausübung von Befugnissen den obersten Organen des Landes unmittelbar vorbehalten habe. Art21 Abs3 B-VG sei insoweit eine lex specialis zu der allgemeinen Vorschrift des Art101 Abs1 B-VG und ordne - wie gezeigt - an, daß zumindest bestimmte, wichtige Befugnisse (Ernennungsrechte) vom obersten Organ des Landes unmittelbar auszuüben seien.

Es wäre dem Verfassungsgesetzgeber nicht zusinnbar, in Art21 Abs3 B-VG nur eine bedeutungslose und überflüssige Wiederholung des Art101 Abs1 B-VG vorgenommen zu haben. Art21 Abs3 B-VG habe daher den normativen Inhalt, daß zumindest die wichtigsten dienstrechtlichen Akte von der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit unmittelbar besorgt werden müßten.

In Punkt VI meinen die Antragsteller, da die angefochtene Gesetzesstelle die unmittelbare Ausübung der Diensthoheit uneingeschränkt und ohne jede Grenzziehung dem Amt der Landesregierung als Unterbehörde zuweise, brauche der VfGH im gegenwärtigen Prüfungsverfahren nicht in allen Einzelheiten den Verlauf jener Grenze aufzuspüren, bis zu der eine Delegierung minder wichtiger dienstrechtlicher Befugnisse auf eine der Leitung und Aufsicht der Landesregierung unterstellte andere Behörde zulässig wäre. Ebensowenig sei erschöpfend zu ermitteln und abzugrenzen, welcher Mindestbestand an unmittelbar auszuübenden Rechten der Landesregierung jedenfalls vorbehalten bleiben müsse.In Punkt römisch sechs meinen die Antragsteller, da die angefochtene Gesetzesstelle die unmittelbare Ausübung der Diensthoheit uneingeschränkt und ohne jede Grenzziehung dem Amt der Landesregierung als Unterbehörde zuweise, brauche der VfGH im gegenwärtigen Prüfungsverfahren nicht in allen Einzelheiten den Verlauf jener Grenze aufzuspüren, bis zu der eine Delegierung minder wichtiger dienstrechtlicher Befugnisse auf eine der Leitung und Aufsicht der Landesregierung unterstellte andere Behörde zulässig wäre. Ebensowenig sei erschöpfend zu ermitteln und abzugrenzen, welcher Mindestbestand an unmittelbar auszuübenden Rechten der Landesregierung jedenfalls vorbehalten bleiben müsse.

Es möge durchaus zulässig sein, daß der Landesgesetzgeber bei der Gestaltung seines Dienstrechtes - etwa nach dem Vorbild des Dienstrechtsverfahrensgesetzes des Bundes - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gewisse minder wichtige Dienstrechtsangelegenheiten zur Besorgung unter der Leitung und Aufsicht der Landesregierung auf nachgeordnete Dienstbehörden übertrage oder die Übertragung mittels Verordnung gestatte. Keinesfalls dürfe der Landesgesetzgeber jedoch unterschiedslos alle dienstrechtlichen Kompetenzen der unmittelbaren Handhabung durch die Landesregierung entziehen.

Die Antragsteller führen sodann aus (in Punkt VII), im Erk. Slg. 5922/1969 habe der VfGH ausgesprochen, daß der einfache Gesetzgeber an der Zuständigkeit des Präsidenten des Rechnungshofes zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dort Bediensteten, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten zukomme, nichts ändern dürfe. Der zweite Satz des (damaligen) Art21 Abs2 B-VG schließe es - abgesehen von den durch die Verfassung dem Bundespräsidenten eingeräumten Zuständigkeiten - ohne jede Einschränkung aus, daß die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Angestellten von irgendeinem anderen Organ ausgeübt werde als vom Präsidenten des Rechnungshofes. Die Verfassung lege nicht fest, welche obersten Organe zur Ausübung der Diensthoheit des Bundes zuständig seien. Soweit also nicht durch die Verfassung die Zuständigkeit des Bundespräsidenten oder des Präsidenten des Nationalrates festgelegt sei, müsse die einfache Gesetzgebung die Zuständigkeit der obersten Organe im einzelnen bestimmen. Dabei könne durch die einfache Bundesgesetzgebung die Zuständigkeit eines einzelnen Bundesministers oder aber die Zuständigkeit zur einvernehmlichen Ausübung der Diensthoheit durch mehrere Bundesminister oder aber auch die kollegiale Zuständigkeit der Bundesregierung festgelegt werden. Derzeit sei diese Zuständigkeit insbesondere im §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes geregelt. §2 DVG sehe jedoch grundsätzlich vor, daß die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig seien. Nur unter näher bestimmten Modalitäten könne die Zuständigkeit ganz oder zum Teil einer nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden. Die ausnahmslose Übertragung der Ausübung der Diensthoheit in erster Instanz auf Unterbehörden sei dem DVG ebenso fremd wie dem VfGH, der im Erk. Slg. 5922/1969 die Verfassungsbestimmungen über die Diensthoheit so nachdrücklich unterstrichen habe.Die Antragsteller führen sodann aus (in Punkt römisch sieben), im Erk. Slg. 5922/1969 habe der VfGH ausgesprochen, daß der einfache Gesetzgeber an der Zuständigkeit des Präsidenten des Rechnungshofes zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dort Bediensteten, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten zukomme, nichts ändern dürfe. Der zweite Satz des (damaligen) Art21 Abs2 B-VG schließe es - abgesehen von den durch die Verfassung dem Bundespräsidenten eingeräumten Zuständigkeiten - ohne jede Einschränkung aus, daß die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Angestellten von irgendeinem anderen Organ ausgeübt werde als vom Präsidenten des Rechnungshofes. Die Verfassung lege nicht fest, welche obersten Organe zur Ausübung der Diensthoheit des Bundes zuständig seien. Soweit also nicht durch die Verfassung die Zuständigkeit des Bundespräsidenten oder des Präsidenten des Nationalrates festgelegt sei, müsse die einfache Gesetzgebung die Zuständigkeit der obersten Organe im einzelnen bestimmen. Dabei könne durch die einfache Bundesgesetzgebung die Zuständigkeit eines einzelnen Bundesministers oder aber die Zuständigkeit zur einvernehmlichen Ausübung der Diensthoheit durch mehrere Bundesminister oder aber auch die kollegiale Zuständigkeit der Bundesregierung festgelegt werden. Derzeit sei diese Zuständigkeit insbesondere im §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes geregelt. §2 DVG sehe jedoch grundsätzlich vor, daß die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig seien. Nur unter näher bestimmten Modalitäten könne die Zuständigkeit ganz oder zum Teil einer nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden. Die ausnahmslose Übertragung der Ausübung der Diensthoheit in erster Instanz auf Unterbehörden sei dem DVG ebenso fremd wie dem VfGH, der im Erk. Slg. 5922/1969 die Verfassungsbestimmungen über die Diensthoheit so nachdrücklich unterstrichen habe.

Schließlich verstoße (so meinen die Antragsteller in Punkt VIII) die angefochtene Regelung gegen Art15 Abs10 B-VG, wonach Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt werde, nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden dürften. Die bekämpfte Regelung des LBG 1978 habe eine derartige Zustimmung nicht erhalten. Sie sei daher auch aus diesem weiteren Grund verfassungswidrig.Schließlich verstoße (so meinen die Antragsteller in Punkt römisch acht) die angefochtene Regelung gegen Art15 Abs10 B-VG, wonach Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt werde, nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden dürften. Die bekämpfte Regelung des LBG 1978 habe eine derartige Zustimmung nicht erhalten. Sie sei daher auch aus diesem weiteren Grund verfassungswidrig.

Der VfGH habe im Erk. Slg. 8466/1978 ausgeführt, es bestehe zwischen "Organisation" (Einrichtung) und "Funktion" (Aufgaben) von Behörden ein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit, insofern nämlich, als jede organisatorische Regelung notwendig auf die Bewältigung irgendwelcher Funktionen ausgerichtet sei und umgekehrt die Regelung jeglicher Funktion auf ihre organisatorische Bewältigung Bedacht nehmen müsse. Es enthalte daher jede funktionelle Regelung notwendig auch organisatorische Bezüge, das heißt, Aussagen, die sich als konkrete Ergänzung des abstrakten Organisationsrechtes darstellten. Organisation und Funktion flössen sohin derart ineinander, daß im Grenzbereich eine eindeutige Zuordnung allein vom Begriff her nicht möglich sei. Die Zuordnung müsse sich deshalb in Zweifelsfällen daran orientieren, ob der Bezug der fraglichen Norm zur abstrakten Organisation oder ob der - voraussetzungsgemäß ebenfalls vorhandene - Bezug der Norm zur konkreten Funktion im Vordergrund stehe. Darüber, in welchen Fällen der eine oder der andere Gesichtspunkt überwiege, könnten allgemeine Aussagen nicht gemacht werden.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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