TE AsylGH Beschluss 2010/7/13 D13 402800-2/2010

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Veröffentlicht am 13.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D13 402800-2/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 05.717-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 05.717-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Behauptungen zufolge am 27.10.2008 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 27.10.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 29.10.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Behauptungen zufolge am 27.10.2008 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 27.10.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 29.10.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass russische Soldaten in sein Dorf eingedrungen wären und ihre Häuser vernichtet hätten. Die russischen Soldaten würden bis heute dort sein, weshalb er - nachdem er Anfang August seine Mutter in Sicherheit gebracht habe - seine Heimat verlassen habe. Er habe kein Zuhause mehr; Osseten und Georgier würden einander nicht mehr verstehen.

Im Rahmen seiner Einvernahme am 29.10.2008 gab er an, georgischer Staatsangehöriger der ossetischen Volksgruppe zu sein. Er spreche kein Wort Ossetisch, sondern nur georgisch. Auf den Vorhalt, dass er der ossetischen Ethnie nicht angehören könne, ohne Ossetisch zu beherrschen, begegnete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er sich mit den Osseten nicht verbunden fühle, seine Mutter der georgischen Volksgruppe angehöre und sein Vater Ossete sei; niemand habe je von ihnen ossetisch gesprochen. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Ethnie gehabt habe, verneinte er, bejahte aber die Frage nach gröberen Problemen mit Privatpersonen dahingehend, dass er solche "mit den Osseten" habe. Sein Vater, ein Ossete, sei geschlagen und verletzt, der Beschwerdeführer selbst sei bedroht worden. Bereits Anfang Juni 2008 seien russische Einheiten in seinen Heimatort XXXX einmarschiert und hätten Menschen schikaniert, belästigt und bedroht.Im Rahmen seiner Einvernahme am 29.10.2008 gab er an, georgischer Staatsangehöriger der ossetischen Volksgruppe zu sein. Er spreche kein Wort Ossetisch, sondern nur georgisch. Auf den Vorhalt, dass er der ossetischen Ethnie nicht angehören könne, ohne Ossetisch zu beherrschen, begegnete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er sich mit den Osseten nicht verbunden fühle, seine Mutter der georgischen Volksgruppe angehöre und sein Vater Ossete sei; niemand habe je von ihnen ossetisch gesprochen. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Ethnie gehabt habe, verneinte er, bejahte aber die Frage nach gröberen Problemen mit Privatpersonen dahingehend, dass er solche "mit den Osseten" habe. Sein Vater, ein Ossete, sei geschlagen und verletzt, der Beschwerdeführer selbst sei bedroht worden. Bereits Anfang Juni 2008 seien russische Einheiten in seinen Heimatort römisch 40 einmarschiert und hätten Menschen schikaniert, belästigt und bedroht.

In den Jahren "1992 - 1993" habe er Häuser verbrannt und viele Fehler gemacht. Schon damals hätten "die Russen" Osseten und Georgier gegeneinander aufgebracht. In den Jahren "1992 - 1993" seien Familien, Kinder und alte Menschen gestorben. Der Beschwerdeführer selbst habe sich 1992 oder 1993 einer Gruppe von Osseten, die sich als "weißer Falke" bezeichnet habe, angeschlossen, um die umliegenden Dörfer zu verteidigen, was aber nicht gelungen sei. Einen Monat lang sei er damals an den Aktionen beteiligt gewesen, dann sei es ihm zu gefährlich geworden und sinnlos erschienen, weshalb er wieder nach Hause, nach XXXX, gezogen sei. Er habe seine Taten in den Jahren 1992 oder 1993 bereut und versucht, ein normales Leben in XXXX zu führen, sei aber wegen seiner Taten in der Vergangenheit immer wieder beschuldigt worden. Sein Haus und sein Arbeitsplatz würden nicht mehr existieren. Er habe Probleme mit Russen und Osseten. Bei einer allfälligen Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er und sein Bruder seien von betrunkenen Soldaten in einem Wald "wie Tiere" verjagt worden. Ab Juli 2008 habe er sich in XXXX bei seiner Tante und seiner Mutter aufgehalten, bevor er am 22.10.2008 die Stadt und sein Heimatland verlassen habe. Vor dem Krieg habe es auch Spannungen gegeben, aber jetzt sei die Situation unerträglich. Als er 1992 Mitglied dieser Gruppe gewesen sei, seien auch Menschen getötet worden, weshalb er aufgrund dieser Ereignisse gesucht werde.In den Jahren "1992 - 1993" habe er Häuser verbrannt und viele Fehler gemacht. Schon damals hätten "die Russen" Osseten und Georgier gegeneinander aufgebracht. In den Jahren "1992 - 1993" seien Familien, Kinder und alte Menschen gestorben. Der Beschwerdeführer selbst habe sich 1992 oder 1993 einer Gruppe von Osseten, die sich als "weißer Falke" bezeichnet habe, angeschlossen, um die umliegenden Dörfer zu verteidigen, was aber nicht gelungen sei. Einen Monat lang sei er damals an den Aktionen beteiligt gewesen, dann sei es ihm zu gefährlich geworden und sinnlos erschienen, weshalb er wieder nach Hause, nach römisch 40 , gezogen sei. Er habe seine Taten in den Jahren 1992 oder 1993 bereut und versucht, ein normales Leben in römisch 40 zu führen, sei aber wegen seiner Taten in der Vergangenheit immer wieder beschuldigt worden. Sein Haus und sein Arbeitsplatz würden nicht mehr existieren. Er habe Probleme mit Russen und Osseten. Bei einer allfälligen Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er und sein Bruder seien von betrunkenen Soldaten in einem Wald "wie Tiere" verjagt worden. Ab Juli 2008 habe er sich in römisch 40 bei seiner Tante und seiner Mutter aufgehalten, bevor er am 22.10.2008 die Stadt und sein Heimatland verlassen habe. Vor dem Krieg habe es auch Spannungen gegeben, aber jetzt sei die Situation unerträglich. Als er 1992 Mitglied dieser Gruppe gewesen sei, seien auch Menschen getötet worden, weshalb er aufgrund dieser Ereignisse gesucht werde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der er die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes rügte.

Mit Erkenntnis vom 24.03.2009, GZ. D6 402800-1/2008/4E, behob der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnis vom 24.03.2009, GZ. D6 402800-1/2008/4E, behob der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Am 05.06.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer dabei vor: Er leide an chronischer Hepatitis C, sei Staatsbürger Georgiens, gehöre der Volksgruppe der Georgier an und wäre orthodoxen Glaubens. Er sei ledig und kinderlos. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er die Schule abgeschlossen habe und eine Berufschule für Maschinenbau besucht habe. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt damit bestritten, dass er zusammen mit seinem Cousin Weinfässer gebaut habe. Davor habe er in einer Garage als Mechaniker gearbeitet bzw. hätte er Zustelldienste mit dem eigenen LKW durchgeführt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er die bereits in vorhergehenden Einvernahmen geschildert habe. Er habe seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen. Durch den letzten Krieg habe sich seine Lebensbedingung verschlechtert, er hätte große wirtschaftliche Probleme und keine Arbeit gehabt. Er sollte wiederum am Krieg teilnehmen, wollte dies aber nicht und habe deswegen seine Heimat verlassen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass der genaue Zeitpunkt, an dem er geschlagen wurde, ihm nicht mehr bekannt sei, dies jedoch lange vor dem Krieg gewesen sei. Er könne auch nicht angeben, ob es Osseten oder Russen gewesen wären. Das Motiv sei für die Täter jedoch gewesen, dass er ein alter Kämpfer sei, jedoch nicht mehr kämpfen wolle. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass diese Vorfälle ungefähr im Juli 2008 stattgefunden hätten. Obwohl er Zeugen gehabt hätte, hätte er die Polizei nicht darüber informiert.

Mit Bescheid vom 10.06.2009, FZ. 08 10.598-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Sohin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 01.07.2009 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 10.06.2009, FZ. 08 10.598-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Sohin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 01.07.2009 in Rechtskraft.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Betroffene mehrfach wegen Strafdelikten zur Anzeige gebracht:

am XXXX wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Tatzeit XXXX);am römisch 40 wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Tatzeit römisch 40 );

am XXXX wegen Diebstahls (Tatzeit XXXX);am römisch 40 wegen Diebstahls (Tatzeit römisch 40 );

am XXXX wegen Diebstahls (Tatzeit XXXX);am römisch 40 wegen Diebstahls (Tatzeit römisch 40 );

am XXXX wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Tatzeit XXXX bis XXXX);am römisch 40 wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Tatzeit römisch 40 bis römisch 40 );

unter der XXXX wurde der Betroffene vom LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.unter der römisch 40 wurde der Betroffene vom LG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 30.06.2010 stellte der Betroffene aus dem Stande der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Am 30.06.2010 stellte der Betroffene aus dem Stande der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Exekutive der PI XXXX am 30.06.2010 brachte der Betroffene vor, dass er bei seiner letzten Einvernahme nicht die ganze Wahrheit über die Bedrohung in seinem Heimatstaat ausgesagt habe. Seither habe es einige Änderungen gegeben. Er wolle nun vollständig aussagen, neue Beweise könne er besorgen. Eine genauere Erklärung könne er an dieser Stelle nicht geben, es gäbe jedoch Videos, mit denen er gesucht werde. Dies habe er von Bekannten erfahren. Vor ca. fünf bis sechs Monaten sei ihm eingefallen, dass sich seine Situation geändert hätte. Er wäre nun bereit, die ganze Wahrheit auszusagen. Nachgefragt, wieso er diesen neuerlichen Asylantrag erst nunmehr stellen würde, gab der Betroffene an, dass er erst vor kurzem erfahren habe, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei, daher habe er sich nunmehr entschieden, einen neuen Antrag zu stellen.Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Exekutive der PI römisch 40 am 30.06.2010 brachte der Betroffene vor, dass er bei seiner letzten Einvernahme nicht die ganze Wahrheit über die Bedrohung in seinem Heimatstaat ausgesagt habe. Seither habe es einige Änderungen gegeben. Er wolle nun vollständig aussagen, neue Beweise könne er besorgen. Eine genauere Erklärung könne er an dieser Stelle nicht geben, es gäbe jedoch Videos, mit denen er gesucht werde. Dies habe er von Bekannten erfahren. Vor ca. fünf bis sechs Monaten sei ihm eingefallen, dass sich seine Situation geändert hätte. Er wäre nun bereit, die ganze Wahrheit auszusagen. Nachgefragt, wieso er diesen neuerlichen Asylantrag erst nunmehr stellen würde, gab der Betroffene an, dass er erst vor kurzem erfahren habe, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei, daher habe er sich nunmehr entschieden, einen neuen Antrag zu stellen.

Am 06.07.2010 wurde der Betroffene vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, dass er georgischer Staatsbürger sei, zur Volksgruppe der Georgier gehöre, seine Muttersprache Georgisch sei, er jedoch auch Russisch spreche. Weiters sei er nicht verheiratet und habe keine Kinder. Befragt, weswegen er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Georgien in Gefahr sei und er nicht nach Georgien zurückkönne. Er könne sich erinnern, welche Angaben er im Rahmen des ersten Asylantrages gemacht habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens im Wesentlichen falsch seien. Aufgefordert, seine nunmehrigen Gründe darzulegen, erklärte der Betroffene: Seit dem Jahre 2000 unterstütze er die Arbeiterpartei in Georgien. Diese hätte gegen Saakaschwili demonstriert. Im Jahre 2007 hätte er in einem Dorf ein Video aufgenommen. Es wäre der Sicherheitsdienst gekommen und habe mit einem Auto eine Leiche mitgebracht, diese Leiche wäre in ein anderes Auto hineingegeben und durchschossen worden. Diese Szene hätten sie aufgenommen. Eine Person der Partei hätte dieses Video durch einen Anwalt veröffentlichen lassen wollen. Zwischenzeitlich hätte der georgische Sicherheitsdienst erfahren, dass sie alles aufgenommen hätten. Der Anwalt hätte das Video für einen Betrag von US$ 15.000,-- verkaufen wollen. Im Jänner 2007 und im November 2007 habe der Betroffene an einer Demonstration teilgenommen. Der Anwalt wäre festgenommen worden, sein weiterer Verbleib wäre unbekannt geblieben. Am 08.11.2007 vormittags wäre der Betroffene festgenommen worden. Eine Woche lang habe man den Betroffenen bei der Polizei geschlagen, um an die Originalkassette zu kommen. Seine Partei hätte dagegen demonstriert, und schließlich wäre der Betroffene freigelassen worden. Trotzdem wäre er weiterhin verfolgt worden, um an die Originalkassette zu kommen. Einmal wäre der Betroffene zur Polizei gebracht worden und es sei ihm eine Woche Zeit gegeben worden, um die Kassette zu bringen. Als er das nicht gemacht hätte, wäre man zu ihm nach Hause gekommen und hätte sein Haus durchsucht bzw. überfallen. Ca. zwei Wochen später sei der Betroffene angeschossen worden. Damit hätte man ihn unter Druck setzen wollen. Trotzdem er sich schließlich versteckt habe, habe man ihn wiedergefunden und zur Polizeistation geladen und ihn wieder nach der Videokassette befragt. Zwei Wochen später hätten sie sein Haus niedergebrannt und seine zwei Hunde umgebracht. Nachbarn hätten ihm gesagt, dass es sich um maskierte Personen gehandelt hätte. Schließlich versteckte er sich bei Freunden und hätte im Sommer 2008 Georgien verlassen. Befragt, weshalb er diesen Sachverhalt nicht im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er gefürchtet habe, dass der georgische Sicherheitsdienst davon erfahren würde. Er würde offiziell nicht gesucht werden, da der Sicherheitsdienst in Georgien diese Sache nicht veröffentlichen will. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr keine Beweismittel vorlegen könne. Er würde jedoch versuchen, die Kassette sich aus Georgien schicken zu lassen. Als er angeschossen worden wäre, wäre er in ein Krankenhaus gebracht worden, dort wäre der Vorfall protokolliert worden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 10 05.717, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Die von Amtswegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 09.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.06.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.06.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, FZ. 08 10.598-BAL, wurde der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 27.10.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 01.07.2009 in Rechtskraft. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, FZ. 08 10.598-BAL, wurde der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 27.10.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 01.07.2009 in Rechtskraft. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Das Bundesasylamt ist im gegenständlichen Verfahren mit Recht davon ausgegangen, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen würden. Die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe waren dem Betroffenen bereits vor seiner Einreise nach Österreich und somit vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens bekannt. Dass der Betroffene den nunmehr behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht hat, ist nicht von Relevanz, da sich hiedurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht ändert. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers einen wahrhaften Kern aufweist. Der Beschwerdeführer ändert sein Fluchtvorbringen verglichen mit seinem Erstantrag fundamental, ohne dafür eine plausible Begründung zu bringen. Auf die Frage, weswegen er diesen neu vorgebrachten Sachverhalt nicht bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, hat der Beschwerdeführer geantwortet, dass er befürchtet habe, dass der georgische Sicherheitsdienst das erfahren würde und nach Österreich kommen würde. Diese Aussage kann jedoch nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da es dem Betroffenen bereits in seinem ersten Verfahren klar gewesen sein müsste (mehrfache Belehrung laut Akt), dass eine wahrheitsgemäße Aussage Grundlage für einen positiven Ausgang des Asylverfahrens ist. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm bereits vor fünf bis sechs Monaten eingefallen wäre, dass sich seine Situation geändert hätte. Dass der Beschwerdeführer sein nunmehriges Vorbringen erst zu einem Zeitpunkt äußert, an dem ihm schon bewusst ist, dass die georgische Botschaft bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat, lässt nur den Schluss zu, dass der Grund für sein neues Vorbringen in einer Verlängerung des Asylverfahrens liegt. Dies wird auch durch den Umstand erhärtet, dass er nunmehr neue Beweise in Aussicht stellt, obwohl er schon monatelang Zeit gehabt hätte, diese Beweise beizubringen.

Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.

Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 09.07.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 09.07.2010 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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