RS Vwgh 2005/7/26 2005/11/0061

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0135 B 23. März 2004 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für die Wertung nach § 7 Abs 4 FSG 1997. Die belBeh durfte die Straftaten (zwei Raubüberfälle auf Tankstellen)im Rahmen ihrer Wertung berücksichtigen, doch fallen sie deshalb im vorliegenden Fall nicht entscheidend zum Nachteil des Bf ins Gewicht, weil sie 16 Jahre vor der nunmehr verfügten Entziehung der Lenkberechtigung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, begangen wurden (Hinweis E 29. April 2003, 2002/11/0215).)

Stammrechtssatz

Bei der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 ist nicht nur das nach Verwirklichung der in § 7 Abs. 3 FSG 1997 angeführten Tatsachen gesetzte Verhalten zu berücksichtigen, sondern es ist das gesamte Verhalten des Bf, sogar wenn es schon länger zurückliegt (Hinweis E 28.10.2003, 2001/11/0299), zu beachten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110061.X02

Im RIS seit

31.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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