Rechtssatz
Rechtssatz 1
Insoweit erstmals in der Beschwerde - unbeschadet der Frage des Neuerungsverbotes des § 40 AsylG - vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer auf die finanzielle und psychische Unterstützung von XXXX angewiesen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Grundversorgung aufgenommen wurden, finanziell daher nicht von Zuwendungen von XXXX abhängig sind und ist festzuhalten, dass etwaige Unterstützungsleistungen (emotional wie finanziell) zwischen Geschwistern bzw. Verwandten üblich sind, jedoch keine außergewöhnliche Abhängigkeit darzutun vermögen.Insoweit erstmals in der Beschwerde - unbeschadet der Frage des Neuerungsverbotes des Paragraph 40, AsylG - vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer auf die finanzielle und psychische Unterstützung von römisch 40 angewiesen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Grundversorgung aufgenommen wurden, finanziell daher nicht von Zuwendungen von römisch 40 abhängig sind und ist festzuhalten, dass etwaige Unterstützungsleistungen (emotional wie finanziell) zwischen Geschwistern bzw. Verwandten üblich sind, jedoch keine außergewöhnliche Abhängigkeit darzutun vermögen.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, familiäre SituationZuletzt aktualisiert am
04.08.2010