RS AsylGH 2010/7/15 S6 414187-1/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Insoweit erstmals in der Beschwerde - unbeschadet der Frage des Neuerungsverbotes des § 40 AsylG - vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer auf die finanzielle und psychische Unterstützung von XXXX angewiesen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Grundversorgung aufgenommen wurden, finanziell daher nicht von Zuwendungen von XXXX abhängig sind und ist festzuhalten, dass etwaige Unterstützungsleistungen (emotional wie finanziell) zwischen Geschwistern bzw. Verwandten üblich sind, jedoch keine außergewöhnliche Abhängigkeit darzutun vermögen.Insoweit erstmals in der Beschwerde - unbeschadet der Frage des Neuerungsverbotes des Paragraph 40, AsylG - vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer auf die finanzielle und psychische Unterstützung von römisch 40 angewiesen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Grundversorgung aufgenommen wurden, finanziell daher nicht von Zuwendungen von römisch 40 abhängig sind und ist festzuhalten, dass etwaige Unterstützungsleistungen (emotional wie finanziell) zwischen Geschwistern bzw. Verwandten üblich sind, jedoch keine außergewöhnliche Abhängigkeit darzutun vermögen.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten