TE AsylGH Beschluss 2010/7/19 S18 414233-1/2010

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Veröffentlicht am 19.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §61
AsylGHG §23 Abs1
AVG §63
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S18 414233-1/2010-3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RB Mag. GRIMM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, Zl. 1002.284-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RB Mag. GRIMM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, Zl. 1002.284-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. §§ 23 (1) AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, § 61. (1) BGBl. I Nr. 100/2005 AsylGHG, § 63 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 23, (1) AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, Paragraph 61, (1) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylGHG, Paragraph 63, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte vor, bereits in Griechenland aufhältig gewesen zu sein und in weiterer Folge über die "Balkanroute" nach Ungarn weitergereist zu sein, wo er einen Asylantrag stellte.

Die ungarischen Asylbehörden gingen von einem Alter des BF von 18 - 20 Jahren aus.

Das Bundesasylamt veranlasste ebenfalls eine Altersfeststellung, welcher eine körperlicher Untersuchung, ein radiologisches Gutachten zum Handröntgenbild der linken Hand, sowie einen zahnärztlichen Befund und Gutachten enthielt. Auf Basis dieser drei Gutachten kam das XXXX zum Schluss, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 16 Jahren aufweist.Das Bundesasylamt veranlasste ebenfalls eine Altersfeststellung, welcher eine körperlicher Untersuchung, ein radiologisches Gutachten zum Handröntgenbild der linken Hand, sowie einen zahnärztlichen Befund und Gutachten enthielt. Auf Basis dieser drei Gutachten kam das römisch 40 zum Schluss, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 16 Jahren aufweist.

Das Bundesasylamt ging von der Volljährigkeit des BF aus und stellte den angefochtenen Bescheid dem BF persönlich zu.

II. Die Beweiswürdigung des BF zum Alter des BF erweist sich als unschlüssig, weil das Bundesasylamt nicht darlegt, warum es vom Ergebnis des Gutachtens des XXXX abgeht, ohne hierin Ungereimtheiten aufzuzeigen oder sich aus der Aktenlage ergebe, dass der den angefochtenen Bescheid verfassende Referent über ein Fachwissen verfügt, welches ihn befähigt, dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten und somit vom Ergebnis des Gutachtens abzugehen. Auch legte das BAA nicht -etwa durch die Einholung eines Übergutachtens- dar, wie die Altersfeststellung der ungarischen Behörden mit jener in Österreich im Verhältnis steht bzw. allenfalls in Einklang zu bringen wäre bzw. legte das Bundesasylamt nicht dar, warum es der Altersfeststellung der ungarischen Behörden einen höheren Beweiswert zumisst.römisch zwei. Die Beweiswürdigung des BF zum Alter des BF erweist sich als unschlüssig, weil das Bundesasylamt nicht darlegt, warum es vom Ergebnis des Gutachtens des römisch 40 abgeht, ohne hierin Ungereimtheiten aufzuzeigen oder sich aus der Aktenlage ergebe, dass der den angefochtenen Bescheid verfassende Referent über ein Fachwissen verfügt, welches ihn befähigt, dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten und somit vom Ergebnis des Gutachtens abzugehen. Auch legte das BAA nicht -etwa durch die Einholung eines Übergutachtens- dar, wie die Altersfeststellung der ungarischen Behörden mit jener in Österreich im Verhältnis steht bzw. allenfalls in Einklang zu bringen wäre bzw. legte das Bundesasylamt nicht dar, warum es der Altersfeststellung der ungarischen Behörden einen höheren Beweiswert zumisst.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

§ 61. (1) AsylG lautet:Paragraph 61, (1) AsylG lautet:

Der Asylgerichtshof entscheidet ... über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. ..."

§ 23 (1) AsylGHG lautet:Paragraph 23, (1) AsylGHG lautet:

"Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.""Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

§ 63 AVG lautet:Paragraph 63, AVG lautet:

"(1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

...

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. ..."

§ 16 AsylG lautet:Paragraph 16, AsylG lautet:

(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,

§ 21 Abs. 2 ABGB lautet:Paragraph 21, Absatz 2, ABGB lautet:

"Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig."

§ 15 (1) AsylG lautet:Paragraph 15, (1) AsylG lautet:

"(1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6.

eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen."eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen."

Der BF würde gem. §§ 15 (1) AsylG iVm 21 (2) ABGB nicht als minderjährig gelten, wenn im Ermittlungsverfahren hervorgekommen wäre, er hätte das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch nach wie vor begründete Zweifel im Sinne des § 15 Z 6 letzter Satz, da einerseits eine Altersfeststellung aus Ungarn und eine solche aus Österreich existiert, die sich widersprechen, sodass -so lange diese Zweifel aufrecht sind- von der Minderjährigkeit des Fremden auszugehen ist.Der BF würde gem. Paragraphen 15, (1) AsylG in Verbindung mit 21 (2) ABGB nicht als minderjährig gelten, wenn im Ermittlungsverfahren hervorgekommen wäre, er hätte das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch nach wie vor begründete Zweifel im Sinne des Paragraph 15, Ziffer 6, letzter Satz, da einerseits eine Altersfeststellung aus Ungarn und eine solche aus Österreich existiert, die sich widersprechen, sodass -so lange diese Zweifel aufrecht sind- von der Minderjährigkeit des Fremden auszugehen ist.

Aufgrund der oa. Ausführung hätte der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des BF, nämlich dem Rechtsberater zugestellt werden müssen, was jedoch nicht der Fall war.

Es wurde im gegenständlichen Fall daher kein Bescheid erlassen. Da die Erlassung des Bescheides eine Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit der Einbringung einer Beschwerde darstellt, war die gegenständliche Beschwerde mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzung des erlassenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass es im Dublinverfahren erforderlich ist, dem Partnerstaat, von dessen Zuständigkeit ausgegangen wird, sämtliche Umstände, die sowohl für als auch gegen seine Zuständigkeit, wie etwa eine behauptete Ausreise des Asylwerbers aus dem Unionsgebiet mitzuteilen.

Schlagworte

Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter, Prozessvoraussetzung, Rechtsberater, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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