Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 414355-1/2010/2Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zahl: 10 04.028-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zahl: 10 04.028-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.06.2010, Zahl 10 04.028-EAST West, zugestellt am 30.06.2010, den Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt.1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.06.2010, Zahl 10 04.028-EAST West, zugestellt am 30.06.2010, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt.
1.2. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.07.2010 Beschwerde.
1.4. Die Beschwerde langte am 19.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Abs. 2 nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Absatz 2, nicht entgegen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des BF in sein Heimatland aufgrund der Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist sowie der Probleme bei der Feststellung des Sachverhalts infolge der eigentümlichen Abfassung der Niederschriften nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis gehalten, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
13.08.2010