Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 414.330-1/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2010, Zl. 10 02.201-BAW, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 135/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (...) idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt I), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihn "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen" (Spruchpunkt III). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid "gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt" (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (...) idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid "gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt" (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig Beschwerde vom 15. Juli 2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Der Beschwerdeführer führte, näher ausgeführt in seiner Beschwerde, jedenfalls im Lichte des Art. 8 EMRK allenfalls zu berücksichtigende Umstände an. Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat und in Bezug auf die Durchführung seiner Ausweisung in die Republik Serbien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist desDer Beschwerdeführer führte, näher ausgeführt in seiner Beschwerde, jedenfalls im Lichte des Artikel 8, EMRK allenfalls zu berücksichtigende Umstände an. Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat und in Bezug auf die Durchführung seiner Ausweisung in die Republik Serbien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des
§ 36 Abs 4 AVG nicht getroffen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Paragraph 36, Absatz 4, AVG nicht getroffen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß
§ 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
28.07.2010