RS AsylGH 2010/7/27 S15 412209-1/2010

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Veröffentlicht am 27.07.2010
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Rechtssatz 1

Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass es in Ungarn keine Versorgung von "Rückkehrern" gebe. Aus den Feststellungen ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger eine besondere Betreuung und Versorgung zukommt. Dass Versorgungsleistungen und Betreuungsangebote für Minderjährige allenfalls zu Beginn des Verfahrens (in welchem sich der Beschwerdeführer ja jedenfalls noch befunden hatte) in einem Einzelfall noch nicht (vollständig) gewährleistet sein könnten (etwa am Tag der Antragstellung), steht dem nicht entgegen.

Schlagworte

Minderjährigkeit, real risk, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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