Norm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass es in Ungarn keine Versorgung von "Rückkehrern" gebe. Aus den Feststellungen ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger eine besondere Betreuung und Versorgung zukommt. Dass Versorgungsleistungen und Betreuungsangebote für Minderjährige allenfalls zu Beginn des Verfahrens (in welchem sich der Beschwerdeführer ja jedenfalls noch befunden hatte) in einem Einzelfall noch nicht (vollständig) gewährleistet sein könnten (etwa am Tag der Antragstellung), steht dem nicht entgegen.
Schlagworte
Minderjährigkeit, real risk, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
01.09.2010