Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E10 402.282-2/2010-3E
E10 402.283-2/2010-3E
BESCHLUSS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zl. 08 07.503-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zl. 08 07.503-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, Zl. E10 402.282-1/2008-7E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 3 iVm (3) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, Zl. E10 402.282-1/2008-7E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 3 in Verbindung mit (3) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zl. 08 07.504-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zl. 08 07.504-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, Zl. E10 402.283-1/2008-7E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 3 iVm (3) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, Zl. E10 402.283-1/2008-7E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 3 in Verbindung mit (3) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführer brachten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz ein.
1.2.1. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde in Bezug auf BF1 mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA vom 17.10.2008, Zahl: 08 07.503-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2.1. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde in Bezug auf BF1 mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA vom 17.10.2008, Zahl: 08 07.503-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde in Bezug auf BF2 mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA vom 17.10.2008, Zahl: 08 07.504-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde in Bezug auf BF2 mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA vom 17.10.2008, Zahl: 08 07.504-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen die abweislichen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
1.4. Mit im Spruch ersichtlichen Erkenntnissen des AsylG wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
1.5. In Bezug auf die Verfahren von BF1 und BF2 wurde gemeinsam mit deren Mutter ein Familienverfahren geführt. Die Beschwerde der Mutter gegen den von ihr angefochtenen Bescheid wurde mit ho. Erk. vom 21.1.2009 ebenfalls abgewiesen.
1.6. Die Mutter der BF brachte gegen das entsprechende ho. Erkenntnis eine Beschwerde beim VfGH ein, welcher dieser stattgab und mit Erkenntnis vom 27. April, Gz. U 667-669/09-12 das ho. Erkenntnis behob.
1.7. Der BFV brachte nunmehr einen Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein und vertrat die Ansicht, dass der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 vorliege.1.7. Der BFV brachte nunmehr einen Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein und vertrat die Ansicht, dass der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, vorliege.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.
2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.
Im gegenständlichen Verfahren wurde das Verfahren durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.
3. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 10 AsylG in der Fassung der die beantragte Wiederaufnahme betreffenden Verfahren lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung der die beantragte Wiederaufnahme betreffenden Verfahren lautet:
"(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines"(1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."
Im Unterscheid zur Vorfragen, welche als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, handelt es beim Familienverfahren um Verfahren, welche von der selben Behörde bzw. beim AsylGH aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung idR von der selben Abteilung oder dem selben Richter unter einem zu führen sind. Es handelt sich um ein einheitliches Verfahren, in dem den Familienmitgliedern Parteienstellung in den jeweils anderen Verfahren zukommt und jeder -aus verfahrensökonomischen Gründen zeitnah- seinen eigenen Bescheid bzw. sein eigenes Erkenntnis erhält. Die einzelnen Bescheide stellen somit keine Vorfrage dar, welche als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, dar.
Ebenso kann das genannte Erkenntnis des VfGH vom 27. April, Gz. U 667-669/09-12 in Bezug auf die die Wiederaufnahme beantragte ho. Erkenntnisse eine Vorfrage darstellt, keine entschiedene Vorfrage darstellen (vgl. etwa VwSlG 707 F/1953, VwGH 29.9.1993, 93/02/0173).Ebenso kann das genannte Erkenntnis des VfGH vom 27. April, Gz. U 667-669/09-12 in Bezug auf die die Wiederaufnahme beantragte ho. Erkenntnisse eine Vorfrage darstellt, keine entschiedene Vorfrage darstellen vergleiche etwa VwSlG 707 F/1953, VwGH 29.9.1993, 93/02/0173).
Ebenso stellt es keine Vorfrage dar, wenn die Rechtsfrage durch die Behörde in der selben Rechtssache nachträglich nur anders beurteilt wurde (VwSlg 478A/1948). Ebenso liegt kein Wiederaufnahmegrund vor, wenn für die Erlassung eines Bescheides das Vorliegen eines anderen (rechtskräftigen) Bescheides mit Tatbestandswirkung gefordert ist und dieser Bescheid nachträglich abgeändert oder aufgehoben wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 RZ 19).Ebenso stellt es keine Vorfrage dar, wenn die Rechtsfrage durch die Behörde in der selben Rechtssache nachträglich nur anders beurteilt wurde (VwSlg 478A/1948). Ebenso liegt kein Wiederaufnahmegrund vor, wenn für die Erlassung eines Bescheides das Vorliegen eines anderen (rechtskräftigen) Bescheides mit Tatbestandswirkung gefordert ist und dieser Bescheid nachträglich abgeändert oder aufgehoben wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, RZ 19).
Da im gegenständlichen Fall keine Vorfrage im Sinne des § 38 AsylG vorliegt, und auch die Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 1 und/oder 2 AVG zur Anwendung gelangen, scheidet die Wiederaufnahme der durch die genannten ho. Erkenntnisse abgeschlossene Verfahren gem. § 69 AVG aus.Da im gegenständlichen Fall keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AsylG vorliegt, und auch die Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder 2 AVG zur Anwendung gelangen, scheidet die Wiederaufnahme der durch die genannten ho. Erkenntnisse abgeschlossene Verfahren gem. Paragraph 69, AVG aus.
Eine "Umdeutung" der Anträge der BF1 und BF2 im Sinne des Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 etwa in einen Folgeantrag kommt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht im Frage, weil die BF anwaltliche vertreten sind und somit nicht von einer zufällige Verbalform, die vom objektiven Parteienwillen abweicht, gesprochen werden kann, sondern es ist davon auszugehen, dass die gewählte Verbalform rechtskundig gezielt erfolgte und den tatsächlichen Parteienwillen, welcher auf die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens widerspiegelt.
Es ist daher auch bei der Erkennung des wahren Willen des Einschreiters (Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN) davon auszugehen, dass die BF bzw. deren Vertreter lediglich einen Antrag auf Wiederaufnahme der genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren stellen wollten welcher abzuweisen war.
Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
14.09.2010