Rechtssatz
Rechtssatz 1
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sehr schlecht moldawisch spreche, ausschließlich in deutscher Sprache schreibe und spreche und in Österreich hervorragend integriert sei, ist dem entgegenzuhalten dass sich ihre Mutter mit der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde grundsätzlich auf moldawisch unterhalten hat und auch die Beschwerdeführerin selbst vor der belangten Behörde auf moldawisch nach dem Kindergarten befragt, auf moldawisch antwortete. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin moldawisch aktiv und passiv anwenden kann. Angesichts der Anpassungsfähigkeit eines Kindes im Vorschulalter ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dahingehend besondere Schwierigkeiten hat.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), Interessensabwägung, Sprachkenntnisse (ab 12.07.2010)Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010