RS Vwgh 2005/7/26 2000/14/0059

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0002 E 28. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (Hinweis E 15.12.1993, 93/13/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140059.X03

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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