Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C5 402.125-2/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.2010, FZ. 08 06.238-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.2010, FZ. 08 06.238-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag niederschriftlich vernommen, weiters am 14.8.2008 und am 23.9.2008 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) sowie im zweiten Rechtsgang - nachdem der Asylgerichtshof einen gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ergangenen zurückweisenden Bescheid behoben hatte - am 11.6.2010 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag niederschriftlich vernommen, weiters am 14.8.2008 und am 23.9.2008 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) sowie im zweiten Rechtsgang - nachdem der Asylgerichtshof einen gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ergangenen zurückweisenden Bescheid behoben hatte - am 11.6.2010 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen).
1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III); gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).
Für Spruchpunkt IV seines Bescheides beruft sich das Bundesasylamt im Spruch auf § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und begründet ihn damit, der Beschwerdeführer habe eine "total gefälschte" Geburtsurkunde als Identitätsausweis vorgelegt.Für Spruchpunkt römisch vier seines Bescheides beruft sich das Bundesasylamt im Spruch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und begründet ihn damit, der Beschwerdeführer habe eine "total gefälschte" Geburtsurkunde als Identitätsausweis vorgelegt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.7.2010 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der ua. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:
"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
2.1.2.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 37 Abs. 1 AsylG 2005:2.1.2.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005:
"wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 593, die auf eine "vertretbare Behauptung" des zu erwartenden Risikos abstellen; weiters Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 617 f., K 7 zu § 38). Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre."wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 593, die auf eine "vertretbare Behauptung" des zu erwartenden Risikos abstellen; weiters Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 617 f., K 7 zu Paragraph 38,). Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Artikel 3, EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Artikel 13, EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Artikel 3, EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Artikel 13, EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).
2.2. Der Asylgerichtshof (ebenso wie seinerzeit der unabhängige Bundesasylsenat) geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt wird, im ganzen Land prekär ist. Daher könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den jeweiligen Asylwerbern dort eine Gefahr iSd Art. 3 MRK drohe; eine Rückführung stünde daher regelmäßig im Widerspruch zu Art. 3 MRK (vgl. zB die Nachweise in AsylGH 8.2.2010, C5 261.841-3/2010/2Z; aus jüngster Zeit AsylGH 6.4.2010, C17 404.795-1/2009/8E; 7.4.2010, C9 237162-0/2008/15E; 27.4.2010, C9 254318-0/2008/12E; 28.4.2010, C10 267273-0/2008/6E; 4.5.2010, C10 310997-1/2008/15E; 21.5.2010, C5 409.453-1/2009/9E; 21.5.2010, C10 235931-0/2008/19E, C10 235931-5/2008/16E; 4.6.2010, C18 406.632-1/2009/10E; 15.6.2010, C6 309.297-1/2008/21E; 9.7.2010, C5 243.554-0/2008/16E; 12.7.2010, C6 222.109-0/2008/20E). Der Asylgerichtshof erkennt daher Asylwerbern aus Afghanistan regelmäßig subsidiären Schutz zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt ist.2.2. Der Asylgerichtshof (ebenso wie seinerzeit der unabhängige Bundesasylsenat) geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt wird, im ganzen Land prekär ist. Daher könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den jeweiligen Asylwerbern dort eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK drohe; eine Rückführung stünde daher regelmäßig im Widerspruch zu Artikel 3, MRK vergleiche zB die Nachweise in AsylGH 8.2.2010, C5 261.841-3/2010/2Z; aus jüngster Zeit AsylGH 6.4.2010, C17 404.795-1/2009/8E; 7.4.2010, C9 237162-0/2008/15E; 27.4.2010, C9 254318-0/2008/12E; 28.4.2010, C10 267273-0/2008/6E; 4.5.2010, C10 310997-1/2008/15E; 21.5.2010, C5 409.453-1/2009/9E; 21.5.2010, C10 235931-0/2008/19E, C10 235931-5/2008/16E; 4.6.2010, C18 406.632-1/2009/10E; 15.6.2010, C6 309.297-1/2008/21E; 9.7.2010, C5 243.554-0/2008/16E; 12.7.2010, C6 222.109-0/2008/20E). Der Asylgerichtshof erkennt daher Asylwerbern aus Afghanistan regelmäßig subsidiären Schutz zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt ist.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
17.09.2010