Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B9 413.909-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, vom 22.06.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, vom 22.06.2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 22.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2010 abgewiesen wurde, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde vom 22.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2010 abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina zu sein, der Volksgruppe der Bosnier anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge am 04.05.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2010 persönlich mit Übernahmebestätigung ausgefolgt und damit zugestellt. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete somit gemäß § 63 Abs. 5 AVG am 25.05.2010, 24.00 Uhr.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2010 persönlich mit Übernahmebestätigung ausgefolgt und damit zugestellt. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete somit gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG am 25.05.2010, 24.00 Uhr.
Am 08.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, ein, dies verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG und einer Beschwerde gegen den obgenannten erstinstanzlichen Bescheid.Am 08.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, ein, dies verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG und einer Beschwerde gegen den obgenannten erstinstanzlichen Bescheid.
Ausgeführt wurde im Zuge dieses Schriftsatzes, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens in Traiskirchen in der Grundversorgung untergebracht gewesen sei. Am 11.05.2010 sei er aufgefordert worden, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu erscheinen. Der Bescheid sei ihm unmittelbar übergeben worden, er habe sich in keinem blauen Kuvert befunden. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer kein Guthaben auf seinem Wertkartentelefon gehabt. Nach der Aushändigung des Bescheides sei der Beschwerdeführer in das ihm zugewiesene Quartier nach XXXX verbracht worden. Kurz nach seiner dortigen Ankunft sei er von einer Mitarbeiterin der Caritas der Diözese XXXX, Mag. XXXX, aufgesucht worden. Diese habe sich vorgestellt und dem Beschwerdeführer ihre Visitenkarte gegeben, aus welcher sowohl die Festnetznummer der Caritas als auch die Nummer des Mobiltelefons von Mag. XXXX hervorgegangen sei. Mag. XXXX habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich nach Erhalt eines blauen Briefes unter einer der angeführten Nummern zu melden.Ausgeführt wurde im Zuge dieses Schriftsatzes, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens in Traiskirchen in der Grundversorgung untergebracht gewesen sei. Am 11.05.2010 sei er aufgefordert worden, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu erscheinen. Der Bescheid sei ihm unmittelbar übergeben worden, er habe sich in keinem blauen Kuvert befunden. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer kein Guthaben auf seinem Wertkartentelefon gehabt. Nach der Aushändigung des Bescheides sei der Beschwerdeführer in das ihm zugewiesene Quartier nach römisch 40 verbracht worden. Kurz nach seiner dortigen Ankunft sei er von einer Mitarbeiterin der Caritas der Diözese römisch 40 , Mag. römisch 40 , aufgesucht worden. Diese habe sich vorgestellt und dem Beschwerdeführer ihre Visitenkarte gegeben, aus welcher sowohl die Festnetznummer der Caritas als auch die Nummer des Mobiltelefons von Mag. römisch 40 hervorgegangen sei. Mag. römisch 40 habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich nach Erhalt eines blauen Briefes unter einer der angeführten Nummern zu melden.
Da der Beschwerdeführer diesem Quartier neu zugewiesen worden war, sei es für ihn anfänglich schwierig gewesen, Kontakt zu anderen Mitbewohnern herzustellen; dies vor allem auch wegen der sprachlichen Hürden. Erst gegen Mitte der 20. Woche habe er zum ersten Mal Kontakt mit einem der anderen Asylwerber, einem pakistanischen Staatsangehörigen, aufgenommen, mit welchem er in der russischen Sprache kommuniziert habe. Im Laufe dieser Woche sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass es sich bei dem am 11.05.2010 ausgehändigten Schreiben um eine Entscheidung handle, mit welcher Rechtswirkungen verbunden seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch - wie bereits ausgeführt - kein Guthaben auf seinem Wertkartentelefon gehabt. Aufgrund der kurzen Zeit im neuen Quartiert und der äußeren Erscheinung des Quartiergebers habe es unmöglich bzw. aussichtslos geschienen, diesen um Hilfe bezüglich des Guthabens oder eines Telefonates zu bitten. Am Freitag, den 21.05.2010 habe der obgenannte pakistanische Staatsangehörige schließlich dem Beschwerdeführer sein Mobiltelefon für kurze Zeit ausgehändigt. Die Mitarbeiterin der Caritas sei jedoch an diesem Freitag nicht zu erreichen gewesen, zumal sie lediglich von Montag bis Mittwoch in dieser Einrichtung beschäftigt sei. Auch am darauffolgenden Montag, dem Pfingstmontag, sowie am Dienstag habe der Beschwerdeführer Mag. XXXX nicht erreichen können. Am Dienstag sei die Vertreterin zwar im Dienst gewesen, habe diesen jedoch krankheitsbedingt bereits gegen 11.00 Uhr beendet. Erst am Mittwoch, den 26.05.2010 sei es erstmals möglich gewesen, Kontakt mit Mag. XXXX aufzunehmen.Da der Beschwerdeführer diesem Quartier neu zugewiesen worden war, sei es für ihn anfänglich schwierig gewesen, Kontakt zu anderen Mitbewohnern herzustellen; dies vor allem auch wegen der sprachlichen Hürden. Erst gegen Mitte der 20. Woche habe er zum ersten Mal Kontakt mit einem der anderen Asylwerber, einem pakistanischen Staatsangehörigen, aufgenommen, mit welchem er in der russischen Sprache kommuniziert habe. Im Laufe dieser Woche sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass es sich bei dem am 11.05.2010 ausgehändigten Schreiben um eine Entscheidung handle, mit welcher Rechtswirkungen verbunden seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch - wie bereits ausgeführt - kein Guthaben auf seinem Wertkartentelefon gehabt. Aufgrund der kurzen Zeit im neuen Quartiert und der äußeren Erscheinung des Quartiergebers habe es unmöglich bzw. aussichtslos geschienen, diesen um Hilfe bezüglich des Guthabens oder eines Telefonates zu bitten. Am Freitag, den 21.05.2010 habe der obgenannte pakistanische Staatsangehörige schließlich dem Beschwerdeführer sein Mobiltelefon für kurze Zeit ausgehändigt. Die Mitarbeiterin der Caritas sei jedoch an diesem Freitag nicht zu erreichen gewesen, zumal sie lediglich von Montag bis Mittwoch in dieser Einrichtung beschäftigt sei. Auch am darauffolgenden Montag, dem Pfingstmontag, sowie am Dienstag habe der Beschwerdeführer Mag. römisch 40 nicht erreichen können. Am Dienstag sei die Vertreterin zwar im Dienst gewesen, habe diesen jedoch krankheitsbedingt bereits gegen 11.00 Uhr beendet. Erst am Mittwoch, den 26.05.2010 sei es erstmals möglich gewesen, Kontakt mit Mag. römisch 40 aufzunehmen.
Da der Beschwerdeführer lediglich im Besitz dieser einen Telefonnummer gewesen sei, er von niemand anderem Hilfe erlangen hätte können und das Guthaben seines Wertkartentelefons aufgebracht gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, rechtlichen Beistand zu erhalten und gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes ein Rechtsmittel einzulegen. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei der Beschwerdeführer verhindert gewesen, die Frist einzuhalten und treffe ihn daran keinerlei Verschulden, allenfalls ein minderer Grad des Versehens, zumal er alle ihm möglich erscheinenden Schritte gesetzt habe und ihm ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter nicht zugerechnet werden könne. Als Beweis diene eine Parteivernehmung bzw. eine Zeugeneinvernahme von Mag. XXXX.Da der Beschwerdeführer lediglich im Besitz dieser einen Telefonnummer gewesen sei, er von niemand anderem Hilfe erlangen hätte können und das Guthaben seines Wertkartentelefons aufgebracht gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, rechtlichen Beistand zu erhalten und gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes ein Rechtsmittel einzulegen. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei der Beschwerdeführer verhindert gewesen, die Frist einzuhalten und treffe ihn daran keinerlei Verschulden, allenfalls ein minderer Grad des Versehens, zumal er alle ihm möglich erscheinenden Schritte gesetzt habe und ihm ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter nicht zugerechnet werden könne. Als Beweis diene eine Parteivernehmung bzw. eine Zeugeneinvernahme von Mag. römisch 40 .
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 03.804-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in der Muttersprache des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde und deren erforderliche Schritte hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, noch vor Ort bei der im Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen etablierten Einrichtung der Caritas ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auch sei der Beschwerdeführer am selben Tag von einer Mitarbeiterin der Caritas aufgesucht worden und hätte der Beschwerdeführer somit eine weitere Möglichkeit gehabt, noch am selben Tag eine Beschwerde zu erheben. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, mit anderen Mitarbeitern der Caritas hinsichtlich der Einbringung eines Rechtsmittels zu sprechen. Er hätte eine Beschwerde auch von einem deutschsprachigen Landsmann verfassen lassen oder eine Vertretung oder Flüchtlingsberatung aufsuchen können.
Der Beschwerdeführer habe im Zuge seines Antrages eingangs angegeben, dass er sowohl die Festnetz- als auch Mobilnummer der Betreuerin erhalten habe. Er habe jedoch ausschließlich versucht, die Mitarbeiterin über die Festnetznummer zu erreichen. Im Laufe seiner Ausführungen habe er sein Vorbringen dahingehend abgeändert, dass er angegeben habe, nur die Festnetznummer erhalten zu haben.
Noch vor Zustellung des Bescheides über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2010 mit, dass er beabsichtige, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Er erklärte sich damit einverstanden, dass damit sein Asylverfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt werde.
Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2010 zugestellt.
Mit Schreiben vom 22.06.2010 wurde nunmehr - trotz der zuvor erfolgten Absichtserklärung in den Herkunftsstaat zurückzukehren - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass dem Beschwerdeführer das Ergreifen eines Rechtmittels noch vor Ort bei der im Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen bestehenden Einrichtung der Caritas aufgrund der sofortigen Transferierung in das neu zugewiesene Quartier nicht möglich gewesen sei. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Auffassung gelange, dass der Beschwerdeführer ausschließlich versucht habe, die Mitarbeiterin der Caritas auf der Festnetznummer zu erreichen. Dies habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sei auch in dieser Weise nicht vorgefallen.
Der Beschwerdeführer hätte auch keine Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde von einem deutschsprachigen Landsmann verfassen zu lassen, zumal ein solcher nicht im zugewiesenen Quartier untergebracht gewesen sei und der Beschwerdeführer ausschließlich Kontakt bzw. eine Kommunikationsmöglichkeit mit einem pakistanischen Staatsangehörigen gehabt habe. Ein Aufsuchen einer Vertretung oder Flüchtlingsberatung sei schon aufgrund der Entfernung von über 40 km unmöglich gewesen.
Aufgrund der dargelegten Gegebenheiten sei es dem Beschwerdeführer, der mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren und insbesondere dem Asylverfahren nicht vertraut sei, nicht möglich gewesen, rechtzeitig eine Beschwerde zu ergreifen. Es sei ihm lediglich ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 22.06.2010 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10.06.2010, Zl. 10 03.804-BAT, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 08.06.2010 erwogen:Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 22.06.2010 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10.06.2010, Zl. 10 03.804-BAT, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 08.06.2010 erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl:Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, Zl:
2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche, seinen Asylantrag abweisende Bescheid am 11.05.2010 zugestellt; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 25.05.2010, was dem Beschwerdeführer auch spätestens nach seinem Gespräch mit einem pakistanischen Staatsangehörigen am 21.05.2010 bewusst wurde.
Was im gegebenen Fall zunächst die Frage der Fristgerechtheit der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, so kann diese in der vorliegenden Konstellation insofern dahingestellt bleiben, als ohnehin von einer fristgerechten Einbringung ausgegangen werden kann, weil der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist, deren Versäumung mit dem Antrag geltend gemacht wird, eingebracht wurde, und der Ablauf dieser Frist Prozessvoraussetzung für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist (vgl. VwGH 23.2.1993, 92/07/0177).Was im gegebenen Fall zunächst die Frage der Fristgerechtheit der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, so kann diese in der vorliegenden Konstellation insofern dahingestellt bleiben, als ohnehin von einer fristgerechten Einbringung ausgegangen werden kann, weil der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist, deren Versäumung mit dem Antrag geltend gemacht wird, eingebracht wurde, und der Ablauf dieser Frist Prozessvoraussetzung für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist vergleiche VwGH 23.2.1993, 92/07/0177).
Unbeachtlich ist im gegenständlichen Fall, ob man die vorgebrachte Krankheit der Caritasvertretung, Mag. XXXX, am letzten Tag der Frist, den 25.05.2010, als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis wertet. Feststeht im vorliegenden Zusammenhang nämlich, dass der Beschwerdeführer - wie bereits oben erwähnt - spätestens seit dem 21.05.2010 und sohin innerhalb der Frist, gewusst hat, dass es sich bei dem am 11.05.2010 zugestellten Schriftstück um einen erstinstanzlichen, seinen Asylantrag abweisenden Bescheid handelt und dass er sich somit der, mit der Zustellung zu laufen begonnen habenden, Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels - der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers - auch bewusst sein musste. Dass der Beschwerdeführer (seit dem 21.05.2010) über den Ablauf der Beschwerdefrist am 25.05.2010, 24.00 Uhr, nicht in Kenntnis gewesen sein sollte, wurde von diesem im Verfahren auch nicht behauptet.Unbeachtlich ist im gegenständlichen Fall, ob man die vorgebrachte Krankheit der Caritasvertretung, Mag. römisch 40 , am letzten Tag der Frist, den 25.05.2010, als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis wertet. Feststeht im vorliegenden Zusammenhang nämlich, dass der Beschwerdeführer - wie bereits oben erwähnt - spätestens seit dem 21.05.2010 und sohin innerhalb der Frist, gewusst hat, dass es sich bei dem am 11.05.2010 zugestellten Schriftstück um einen erstinstanzlichen, seinen Asylantrag abweisenden Bescheid handelt und dass er sich somit der, mit der Zustellung zu laufen begonnen habenden, Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels - der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers - auch bewusst sein musste. Dass der Beschwerdeführer (seit dem 21.05.2010) über den Ablauf der Beschwerdefrist am 25.05.2010, 24.00 Uhr, nicht in Kenntnis gewesen sein sollte, wurde von diesem im Verfahren auch nicht behauptet.
Wenngleich es in der gegebenen Konstellation nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer mit der ihm persönlich bekannten Caritasvertreterin, Mag. XXXX, Kontakt aufzunehmen versuchte, ist jedoch zu betonen, dass ihm am letzten Tag der Frist bekannt wurde, dass er diese - krankheitsbedingt - nicht mehr innerhalb der Frist erreichen werde. In Kenntnis dieses Umstandes wäre es ihm nunmehr - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, ein Rechtsmittel mit Unterstützung eines anderen Mitarbeiters der Caritas (der Beschwerdeführer verfügte seinen eigenen Angaben zu Folge über die Festnetznummer der Caritas XXXX), einer gewählten Vertretung, eines Flüchtlingsberaters oder des Quartiergebers einzubringen. In diesem Zusammenhang vermag weder das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten großen Entfernung zu einer Vertretung oder eines Flüchtlingsberaters noch das bereits im Zuge der Antragstellung angeführte "äußere Erscheinungsbild" des Quartiergebers ein entsprechendes Hindernis an einer fristgerechten Beschwerdeeinbringung zu bilden. Ganz abgesehen davon hätte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein einfaches, formloses, die Anfechtungsabsicht beinhaltendes Schreiben - auch in der Mutterspruche - gereicht, um die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu wahren und ein Beschwerdeverfahren in Gang zu setzen. Konkrete weitere Ausführungen hätten in der Folge im Zuge von Beschwerdeergänzungen vorgebracht werden können.Wenngleich es in der gegebenen Konstellation nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer mit der ihm persönlich bekannten Caritasvertreterin, Mag. römisch 40 , Kontakt aufzunehmen versuchte, ist jedoch zu betonen, dass ihm am letzten Tag der Frist bekannt wurde, dass er diese - krankheitsbedingt - nicht mehr innerhalb der Frist erreichen werde. In Kenntnis dieses Umstandes wäre es ihm nunmehr - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, ein Rechtsmittel mit Unterstützung eines anderen Mitarbeiters der Caritas (der Beschwerdeführer verfügte seinen eigenen Angaben zu Folge über die Festnetznummer der Caritas römisch 40 ), einer gewählten Vertretung, eines Flüchtlingsberaters oder des Quartiergebers einzubringen. In diesem Zusammenhang vermag weder das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten großen Entfernung zu einer Vertretung oder eines Flüchtlingsberaters noch das bereits im Zuge der Antragstellung angeführte "äußere Erscheinungsbild" des Quartiergebers ein entsprechendes Hindernis an einer fristgerechten Beschwerdeeinbringung zu bilden. Ganz abgesehen davon hätte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein einfaches, formloses, die Anfechtungsabsicht beinhaltendes Schreiben - auch in der Mutterspruche - gereicht, um die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu wahren und ein Beschwerdeverfahren in Gang zu setzen. Konkrete weitere Ausführungen hätten in der Folge im Zuge von Beschwerdeergänzungen vorgebracht werden können.
Der Vollständigkeit halber sei schließlich festgehalten, dass die Caritasvertreterin des Beschwerdeführers, Mag. XXXX, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge am letzten Tag der Frist, den 25.05.2010, offensichtlich ohnehin bis 11.00 Uhr erreichbar war. Der Beschwerdeführer hat es im gegenständlichen Fall völlig unbegründet gelassen, weshalb er - in Kenntnis, dass es sich um den letzten Tag der Frist handelt - nicht bereits vor 11.00 Uhr versucht habe, seine Vertreterin zu kontaktieren. Auch dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer in der konkreten Fallkonstellation vorwerfbar.Der Vollständigkeit halber sei schließlich festgehalten, dass die Caritasvertreterin des Beschwerdeführers, Mag. römisch 40 , dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge am letzten Tag der Frist, den 25.05.2010, offensichtlich ohnehin bis 11.00 Uhr erreichbar war. Der Beschwerdeführer hat es im gegenständlichen Fall völlig unbegründet gelassen, weshalb er - in Kenntnis, dass es sich um den letzten Tag der Frist handelt - nicht bereits vor 11.00 Uhr versucht habe, seine Vertreterin zu kontaktieren. Auch dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer in der konkreten Fallkonstellation vorwerfbar.
Im vorliegenden Fall ist daher eine Häufung an Sorglosigkeit zu konstatieren, die in Summe ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bewirkt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einen Asylwerber treffende Sorgfaltspflicht überspannt wäre, wenn ihm - in dem Bewusstsein, dass die Beschwerdefrist abläuft - zugesonnen wird, abgesehen von dem Versuch, seine persönliche Caritasvertreterin zu erreichen, eine andere, ihm zweifellos offenstehende Möglichkeit zu ergreifen, um die Frist für die Beschwerdeeinbringung zu wahren.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Erwägungen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer allfälligen Ungereimtheit in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Telefonnummern der Caritasvertreterin sowie einer allfälligen Möglichkeit, unmittelbar nach Bescheidausfolgung ein Rechtsmittel vor Ort zu ergreifen, zumal diesem im Ergebnis keine Relevanz zukommt. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Zeugeneinvernahme von Mag. XXXX sowie eine Parteinvernehmung konnten im gegenständlichen Fall unterbleiben.Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Erwägungen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer allfälligen Ungereimtheit in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Telefonnummern der Caritasvertreterin sowie einer allfälligen Möglichkeit, unmittelbar nach Bescheidausfolgung ein Rechtsmittel vor Ort zu ergreifen, zumal diesem im Ergebnis keine Relevanz zukommt. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Zeugeneinvernahme von Mag. römisch 40 sowie eine Parteinvernehmung konnten im gegenständlichen Fall unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
08.09.2010