Norm
AVG §63Spruch
E5 414.183-1/2010-3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. BLUM Helmut, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. BLUM Helmut, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2008 erstmals unter der AIS-Zahl 08 09.694 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2008 erstmals unter der AIS-Zahl 08 09.694 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.11.2009 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen und unter einem die Ausweisung in den Irak verfügt. Der Bescheid erwuchs aufgrund der persönlichen Zustellung an den Beschwerdeführer am 18.11.2009 und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 03.12.2009 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.11.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen und unter einem die Ausweisung in den Irak verfügt. Der Bescheid erwuchs aufgrund der persönlichen Zustellung an den Beschwerdeführer am 18.11.2009 und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 03.12.2009 in Rechtskraft.
Am 22.03.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Versuches, nach Deutschland auszureisen, von Sicherheitsorganen angehalten. Während der anschließenden ab dem 23.03.2010 verhängten Schubhaft wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schwere Sachbeschädigung (an Bundeseigentum in Schubhaft) am 04.04.2010 angezeigt.
Im Zuge der Untersuchungen am 29.03.2010 und am 02.04.2010 im PAZ Wels kam Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, zu dem Befund, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradig depressiven Episode leide.Im Zuge der Untersuchungen am 29.03.2010 und am 02.04.2010 im PAZ Wels kam Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, zu dem Befund, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradig depressiven Episode leide.
Am 07.04.2010 wurde beim Beschwerdeführer eine Gastroskopie durchgeführt, die folgenden Befund ergab: "Verdacht auf akute Gastritis / Refluxösophagitis, Mikrohämaturie (Ciproxtherapie seit 30.03.2010) Z.n. antibiotischer Therapie mit Solutrim, klinisch dzt. kein eindeutiger Hinweis auf eine Colitis.".
I.2. Am 13.04.2010 stellte der Beschwerdeführer zur AIS-Zahl 10 03.193 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, im Zuge dessen sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer bereits am 07.10.2008 in Österreich, am 23.10.2008 in Dortmund und am 04.01.2010 in Oldenburg Asylanträge gestellt hatte.römisch eins.2. Am 13.04.2010 stellte der Beschwerdeführer zur AIS-Zahl 10 03.193 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, im Zuge dessen sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer bereits am 07.10.2008 in Österreich, am 23.10.2008 in Dortmund und am 04.01.2010 in Oldenburg Asylanträge gestellt hatte.
Zu dem nunmehr zweiten Asylantrag in Österreich wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes am 21.04.2010 einer Einvernahme unterzogen.
Im Aktenvermerk vom 27.04.2010 wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden sei, da nach entsprechenden Telefonaten festgestanden sei, dass lediglich mit den Kopien der im Erstverfahren vorgelegten ID-Karte ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden könne und der Beschwerdeführer das Originaldokument trotz Aufforderung nicht nochmals vorlege.
Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2010 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß § 10 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein konkret den Beschwerdeführer betreffendes, glaubwürdiges Vorbringen erstattet worden sei, welches einen neuen Sachverhalt und eine relevante Änderung in der Sach- oder Rechtslage darstellen würde. Insbesondere sei auch aus der - überdies schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorgelegenen - Erkrankung des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis abzuleiten und seien keine einer Ausweisung entgegenstehende Gründe bekannt geworden.Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2010 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 10, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein konkret den Beschwerdeführer betreffendes, glaubwürdiges Vorbringen erstattet worden sei, welches einen neuen Sachverhalt und eine relevante Änderung in der Sach- oder Rechtslage darstellen würde. Insbesondere sei auch aus der - überdies schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorgelegenen - Erkrankung des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis abzuleiten und seien keine einer Ausweisung entgegenstehende Gründe bekannt geworden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2010 persönlich übergeben und damit rechtmäßig zugestellt, und wurde am Zustellschein durch die zustellenden Beamten festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert hat. Diese Unterschriftsverweigerung wiederum wurde durch die beiden Beamten mittels Unterschrift bestätigt.
I.3. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 16.06.2010, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gegenständliche Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, erhoben, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 16.06.2010, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gegenständliche Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, erhoben, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei und er erst am 02.06.2010 über Freunde mit dem rechtsfreundlichen Vertreter Kontakt aufnehmen habe können. Erst der rechtsfreundliche Vertreter habe den Beschwerdeführer bei seinem Besuch in der Schubhaft am 02.06.2010 über die maßgebliche Sach- und Rechtslage aufgeklärt. Zuvor in der Schubhaft habe der Beschwerdeführer erfolglos versucht, eine Hilfestellung zum Verfassen einer Beschwerde bei den zuständigen Sozialarbeitern zu erhalten. Zwar sei ihm Hilfe in Aussicht gestellt, letztlich aber verwehrt worden. Durch diese Umstände habe er ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt, und sei dieses Hindernis erst mit dem Besuch des rechtsfreundlichen Vertreters weggefallen. Weiters sei generell die siebentägige Beschwerdefrist zu kurz. Als Bescheinigungsmittel hierfür wurde eine Parteieinvernahme angeboten und wurde der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
In der gleichzeitig eingebrachten gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Des Weiteren wurden diesbezüglich die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung möge anberaumt, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der angefochtene Bescheid behoben und zur inhaltlichen Behandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.4. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie diesem selbst persönlich am 18.06.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz, eingelangt am 02.07.2010, fristgerecht Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie diesem selbst persönlich am 18.06.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz, eingelangt am 02.07.2010, fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, Zl. E5 414.183-2/2010-6E, wurde die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 27.07.2010 ordnungsgemäß zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, Zl. E5 414.183-2/2010-6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 27.07.2010 ordnungsgemäß zugestellt.
I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte zu den beiden Asylverfahren unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte zu den beiden Asylverfahren unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 und das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.römisch zwei.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 und das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl 122/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen. Bei der gegenständlich bekämpften Entscheidung gemäß § 68 AVG handelt es sich um eine solche zurückweisende Entscheidung. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen. Bei der gegenständlich bekämpften Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG handelt es sich um eine solche zurückweisende Entscheidung. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
II.3. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die einwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 21.05.2010, bereits mit Ablauf des 28.05.2010 verstrichen. Die am 15.06.2010 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, zumal die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde, weshalb die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen war.römisch zwei.3. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die einwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 21.05.2010, bereits mit Ablauf des 28.05.2010 verstrichen. Die am 15.06.2010 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, zumal die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückzuweisen war.
II.4. Zum Vorbringen, dass die einwöchige Beschwerdefrist zu kurz bzw. verfassungswidrig sei, ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage zu entscheiden hat, und damit die einwöchige Frist im vorliegenden Fall jedenfalls anzuwenden ist.römisch zwei.4. Zum Vorbringen, dass die einwöchige Beschwerdefrist zu kurz bzw. verfassungswidrig sei, ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage zu entscheiden hat, und damit die einwöchige Frist im vorliegenden Fall jedenfalls anzuwenden ist.
II.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
25.08.2010