Norm
AVG §68 Abs2Spruch
E13 412.225-1/2010-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Fritz KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer in der Asylangelegenheit der mj. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, XXXX, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Gonzagagasse 14, 1010 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Fritz KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer in der Asylangelegenheit der mj. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Gonzagagasse 14, 1010 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Spruch des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010, Zl. E13 412.225-1/2010-4E, wird gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Der Spruch des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010, Zl. E13 412.225-1/2010-4E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"I. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs.1 und 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen."I. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 100 aus 2005, idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF. ersatzlos behoben."römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF. ersatzlos behoben."
Text
Entscheidungsgründe:
Bisheriger Verfahrenshergang:
Die mj. Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Armenien, stellte am 22.01.2010 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 01.03.2010, Zahl: 10 00.737-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien als vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 01.03.2010, Zahl: 10 00.737-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien als vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.03.2010 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 wurde die Beschwerde der BF gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 Asylgesetz 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 wurde die Beschwerde der BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Aus dem Erkenntnis vom 16.04.2010 sind der Beschwerdeführerin keine Rechte erwachsen, da mit diesem Erkenntnis ihr Begehren zurückgewiesen worden ist (VwGH 26.4.1993, 90/10/0209; VwGH 2.3.1995, 94/19/0433). Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Erkenntnis keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihr als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Erkenntnis niemandem Rechte erwachsen.Aus dem Erkenntnis vom 16.04.2010 sind der Beschwerdeführerin keine Rechte erwachsen, da mit diesem Erkenntnis ihr Begehren zurückgewiesen worden ist (VwGH 26.4.1993, 90/10/0209; VwGH 2.3.1995, 94/19/0433). Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Erkenntnis keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihr als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Erkenntnis niemandem Rechte erwachsen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine partielle Ausweisung von Familienmitgliedern nicht zulässig. Da dieser Grundsatz im ggst. Verfahren dadurch verletzt wurde, dass die mj. BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, die Mutter und gesetzliche Vertreterin hingegen nicht, und da durch die ggst. Ausweisungsentscheidung auch niemand ein Recht erwachsen ist, war der Spruch. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 daher entsprechend abzuändern.
Über eine allfällige Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder wird die sachlich und örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben.
Schlagworte
Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
14.09.2010