Norm
AVG §69 Abs2Spruch
B10 235.359-5/2009/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, vom 29.07.2009 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vom 29.07.2009 beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2008, GZ: B10 235.359-11/2008/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2008, GZ: B10 235.359-11/2008/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Antragsteller stellte am 18.01.2002 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2002, Zahl: 02 01.745-BAT, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mangels Einbringung einer Berufung am 31.10.2002 in Rechtskraft.Der Antragsteller stellte am 18.01.2002 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2002, Zahl: 02 01.745-BAT, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mangels Einbringung einer Berufung am 31.10.2002 in Rechtskraft.
Der gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen diesen Bescheid eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.12.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.01.2004, Zl. 235.359/6-I/02/04, abgewiesen und die gleichzeitig eingebrachte Berufung vom 05.12.2002 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 235.359/7-I/02/04, als verspätet zurückgewiesen.
In der Folge stellte der Antragsteller am 15.04.2004 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004, Zahl: 04 07.545-BAT, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Die sich gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtende Berufung (in der Folge gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz idF Art 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BG BGBL. 147/2008 als Beschwerde zu bezeichnen) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2008, Zl. B10 235.359-11/2008/14E gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.In der Folge stellte der Antragsteller am 15.04.2004 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004, Zahl: 04 07.545-BAT, gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Die sich gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtende Berufung (in der Folge gem. Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BG BGBL. 147 aus 2008, als Beschwerde zu bezeichnen) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2008, Zl. B10 235.359-11/2008/14E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Die am 06.11.2008 bevollmächtigte Vertretung des Antragstellers brachte daraufhin am 15.07.2009 einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG sein Erstverfahren (Zl. 02 01.745-BAT) betreffend ein. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010 nicht stattgegeben. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 12.02.2010 in Rechtskraft.Die am 06.11.2008 bevollmächtigte Vertretung des Antragstellers brachte daraufhin am 15.07.2009 einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG sein Erstverfahren (Zl. 02 01.745-BAT) betreffend ein. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010 nicht stattgegeben. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 12.02.2010 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 29.07.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, brachte die Vertretung des Antragstellers zu seinem zweiten Asylverfahren den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aufgrund neuer Beweismittel mit der Bemerkung ein, dass dieser bereits irrtümlich am 15.07.2009 im ersten Asylverfahren des Antragstellers eingebracht worden sei, dort aber natürlich verfristet gewesen wäre. Vorgebracht wurde im Zuge dessen inhaltlich ident wie im Antrag vom 15.07.2009, wobei auch die dortigen Beweisanträge in diesem Verfahren gestellt wurden.Mit Schreiben vom 29.07.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, brachte die Vertretung des Antragstellers zu seinem zweiten Asylverfahren den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aufgrund neuer Beweismittel mit der Bemerkung ein, dass dieser bereits irrtümlich am 15.07.2009 im ersten Asylverfahren des Antragstellers eingebracht worden sei, dort aber natürlich verfristet gewesen wäre. Vorgebracht wurde im Zuge dessen inhaltlich ident wie im Antrag vom 15.07.2009, wobei auch die dortigen Beweisanträge in diesem Verfahren gestellt wurden.
Demnach könne der Antragsteller nunmehr zwei Bestätigungen vorlegen, aus denen hervorgehe, dass sein Heimatdorf bzw. im Speziellen sein Elternhaus nach wie vor völlig zerstört und die Umgebung völlig vermint sei. Der bosnische Staat unternehme keine Anstrengungen, dieses Gebiet zu revitalisieren bzw. zugänglich zu machen, weil es ein Siedlungsgebiet der Roma gewesen sei und, wie aus der Bestätigung des Kantons XXXX hervorgehe, Roma sich selbst überlassen seien. Aus der ebenfalls beigelegten Bestätigung des Vereins Roma sei zu entnehmen, dass Roma in Bosnien keine Verfassungskategorie darstellen und in dieser nicht einmal als Bevölkerungsminderheit aufscheinen würden. Heimkehrer würden verschiedenen Arten von Erniedrigungen ausgesetzt, sie könnten sich zwar arbeitsuchend melden, würden aber keine Arbeit und ebenso wenig Unterkunft und Fürsorge erhalten.Demnach könne der Antragsteller nunmehr zwei Bestätigungen vorlegen, aus denen hervorgehe, dass sein Heimatdorf bzw. im Speziellen sein Elternhaus nach wie vor völlig zerstört und die Umgebung völlig vermint sei. Der bosnische Staat unternehme keine Anstrengungen, dieses Gebiet zu revitalisieren bzw. zugänglich zu machen, weil es ein Siedlungsgebiet der Roma gewesen sei und, wie aus der Bestätigung des Kantons römisch 40 hervorgehe, Roma sich selbst überlassen seien. Aus der ebenfalls beigelegten Bestätigung des Vereins Roma sei zu entnehmen, dass Roma in Bosnien keine Verfassungskategorie darstellen und in dieser nicht einmal als Bevölkerungsminderheit aufscheinen würden. Heimkehrer würden verschiedenen Arten von Erniedrigungen ausgesetzt, sie könnten sich zwar arbeitsuchend melden, würden aber keine Arbeit und ebenso wenig Unterkunft und Fürsorge erhalten.
Es würde sich somit um eine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen eine ganze Bevölkerungsgruppe, die zweifellos im Art. 1 lit. A Z. 2 GFK Aufnahme finden würde, handeln, und es sei dem Antragsteller auf Grund der nunmehr vorhandenen Beweislage die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuzuerkennen, weshalb der Antrag auf Einvernahme des Obmannes des Romavereins "XXXX" im Wege der ÖB Sarajewo als sachverständigen Zeugen zu seinem Vorbringen gestellt werde.Es würde sich somit um eine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen eine ganze Bevölkerungsgruppe, die zweifellos im Artikel eins, lit. A Ziffer 2, GFK Aufnahme finden würde, handeln, und es sei dem Antragsteller auf Grund der nunmehr vorhandenen Beweislage die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuzuerkennen, weshalb der Antrag auf Einvernahme des Obmannes des Romavereins "XXXX" im Wege der ÖB Sarajewo als sachverständigen Zeugen zu seinem Vorbringen gestellt werde.
Diesem Vorbringen wurden die oben erwähnte Bestätigung der Ortsgemeinschaft Jasenje, Gemeinde XXXX, sowie jene des Vereins Roma XXXX, sowohl in bosnischer Sprache als auch in einer deutschen Übersetzung beigelegt. Einem Vermerk der Rechtsvertretung des Antragstellers auf beiden Übersetzungen zufolge hat diese beide Bestätigungen am 08.07.2009 erhalten.Diesem Vorbringen wurden die oben erwähnte Bestätigung der Ortsgemeinschaft Jasenje, Gemeinde römisch 40 , sowie jene des Vereins Roma römisch 40 , sowohl in bosnischer Sprache als auch in einer deutschen Übersetzung beigelegt. Einem Vermerk der Rechtsvertretung des Antragstellers auf beiden Übersetzungen zufolge hat diese beide Bestätigungen am 08.07.2009 erhalten.
Nach Verhängung der Schubhaft stellte der Antragsteller am 22.01.2010 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010 gem. § 68 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antragsteller gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine sich dagegen richtende Beschwerde des Antragstellers vom 06.04.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. 235.359-6/2010/2E, gem. § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.Nach Verhängung der Schubhaft stellte der Antragsteller am 22.01.2010 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine sich dagegen richtende Beschwerde des Antragstellers vom 06.04.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. 235.359-6/2010/2E, gem. Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. U 1211/10-3, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Der Asylgerichtshof hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Im vorliegenden Fall ist sohin der Asylgerichtshof zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.6.2001, 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.6.2001, 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/04/0195).
Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller den Antrag am 29.07.2009 mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein. Er stützte diesen im Wesentlichen darauf, dass ihm nunmehr neue Beweismittel zum Beweise dafür vorliegen würden, dass eine ganze Bevölkerungsgruppe (die Volksgruppe der Roma, der der Antragsteller angehört) in Bosnien und Herzegowina weiterhin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien und ihm aufgrund der von ihm im Zuge der Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß 69 AVG vorgelegten Beweismittel in Österreich somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Diese Beweismittel seien der Rechtsvertretung am 08.07.2009 zugekommen.
Diese Beweismittel sind Telefaxkopien einer Bestätigung der Ortsgemeinschaft Jasenje, Gemeinde Teocak (vom 25.06.2009) und einer Bestätigung des in Teocak ansässigen Vereins Roma XXXX.Diese Beweismittel sind Telefaxkopien einer Bestätigung der Ortsgemeinschaft Jasenje, Gemeinde Teocak (vom 25.06.2009) und einer Bestätigung des in Teocak ansässigen Vereins Roma römisch 40 .
Zu diesen bleibt festzustellen, dass offenbar die Originaldokumente in bosnischer Sprache laut Stempel und Unterschrift auf deren Übersetzungen am 07.07.2009 von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Wien übersetzt wurden und dass laut Vermerk auf diesen Übersetzungen die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 08.07.2009 diese erhalten hat. Somit waren aber die Originaldokumente bereits vorher im Besitz des Antragstellers und dieser also in Kenntnis derselben. Da der gegenständliche Antrag aber erst am 29.07.2009 eingebracht wurde, ist die in § 69 Abs. 2 AVG genannte Frist von 2 Wochen verstrichen und der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag war daher zurückzuweisen.Zu diesen bleibt festzustellen, dass offenbar die Originaldokumente in bosnischer Sprache laut Stempel und Unterschrift auf deren Übersetzungen am 07.07.2009 von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Wien übersetzt wurden und dass laut Vermerk auf diesen Übersetzungen die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 08.07.2009 diese erhalten hat. Somit waren aber die Originaldokumente bereits vorher im Besitz des Antragstellers und dieser also in Kenntnis derselben. Da der gegenständliche Antrag aber erst am 29.07.2009 eingebracht wurde, ist die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannte Frist von 2 Wochen verstrichen und der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag war daher zurückzuweisen.
Selbst wenn man vom unwahrscheinlichen Fall ausginge, dass zunächst die Vertretung des Antragstellers die Dokumente am 08.07.2009 erhalten hätte - dies ist allerdings nicht möglich, da die Originale bereits am 07.07.2009 von einem Dolmetscher in Wien übersetzt wurden - wäre der gegenständliche Antrag spätestens am 22.07.2009 einzubringen gewesen, und ist ebenfalls eine Verfristung gegeben, da "die Bevollmächtigung bewirkt, das dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters...sowie alle Unterlassungen (zB der rechtzeitigen Einbringung einer Berufung) seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind" (Hengstschläger-Leeb, AVG § B10 Rz 22).Selbst wenn man vom unwahrscheinlichen Fall ausginge, dass zunächst die Vertretung des Antragstellers die Dokumente am 08.07.2009 erhalten hätte - dies ist allerdings nicht möglich, da die Originale bereits am 07.07.2009 von einem Dolmetscher in Wien übersetzt wurden - wäre der gegenständliche Antrag spätestens am 22.07.2009 einzubringen gewesen, und ist ebenfalls eine Verfristung gegeben, da "die Bevollmächtigung bewirkt, das dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters...sowie alle Unterlassungen (zB der rechtzeitigen Einbringung einer Berufung) seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind" (Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph B10 Rz 22).
Da der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG jedoch erst am 29.07.2009 beim Bundesasylamt gestellt wurde, ist er gemäß § 69 Abs. 2 AVG - entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung des Antragstellers in der Antragsbegründung - verfristet, sodass in inhaltlicher Hinsicht auf die darin vorgebrachten Ausführungen mangels der formalen Antragsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen war. Aus diesem Grunde konnte auch die im Wiederaufnahmeantrag beantragte Einvernahme des Präsidenten des Vereins Roma in Teocak im Wege der ÖB Sarajewo unterbleiben.Da der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG jedoch erst am 29.07.2009 beim Bundesasylamt gestellt wurde, ist er gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG - entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung des Antragstellers in der Antragsbegründung - verfristet, sodass in inhaltlicher Hinsicht auf die darin vorgebrachten Ausführungen mangels der formalen Antragsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen war. Aus diesem Grunde konnte auch die im Wiederaufnahmeantrag beantragte Einvernahme des Präsidenten des Vereins Roma in Teocak im Wege der ÖB Sarajewo unterbleiben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
08.09.2010