TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/3 A4 304827-2/2009

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Veröffentlicht am 03.08.2010
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Norm

AVG §66 Abs4
ZustellG §17 Abs2

Spruch

A4 304.827-2/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, FZ. 08 03.945 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, FZ. 08 03.945 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 30.04.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 30.04.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde hiezu sowohl am 01.05., 04.05., als auch am 18.07.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte der Asylwerber im Wesentlichen vor, in seiner Heimat Probleme mit den Sicherheitsbehörden sowie den dort lebenden Moslems zu haben. So hätte sein Onkel, seines Zeichens Pastor, gegen den Islam gepredigt und wäre dieser aus diesem Grunde auch von den Anhängern dieser Religion krankenhausreif geprügelt worden. Der Antragsteller habe daraufhin zwar seinen Wohnsitz verlegt, sei jedoch in weiterer Folge dennoch regelmäßig mit den Mitgliedern der islamischen Glaubensgemeinschaft in Konflikt geraten. Eines Tages hätte sich die in ihm mittlerweile kontinuierlich aufgestaute Aggression auf einem Marktplatz schlagartig entladen und habe er zwei Moslems offen attackiert. Da dieser Gewaltausbruch von diversen Zeugen beobachtet worden sei, hätte der Vater des Beschwerdeführers seinen Sohn vor einer allfälligen Verhaftung durch die Polizei gewarnt und zum Verlassen seiner Heimat aufgefordert. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Asylwerber nunmehr von den Sicherheitsbehörden festgenommen oder von Anhängern des Islams ermordet zu werden.

3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.07.2006, Zl. 086 04.691-BAW, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. wurde dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.07.2006, Zl. 086 04.691-BAW, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

5. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.10.2006, Zl. 304.827-C1/E1-V/14/06, wurde die Berufung in allen Punkten abgewiesen.

6. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2008, Zl. 2006/20/0727-8, abgelehnt.

7. Am 04.05.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

8. Befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung, führte der Asylwerber in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 05.05., 08.05. und 16.05.2008 im Wesentlichen ins Treffen, wonach er zwar über den rechtskräftig negativen Ausgang seines ersten Rechtsganges informiert sei, sich seither an seinen Fluchtgründen auch nichts geändert hätte, er aber dennoch "gehört habe, dass man in Österreich vier Asylanträge stellen kann (Seite 13 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Übrigen wäre zwischenzeitlich auch seine Mutter gestorben, weshalb er nunmehr in Nigeria keinen Ort mehr hätte, wo er hingehen könne.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zl. 08 03.945-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zl. 08 03.945-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die erstinstanzliche Entscheidung wurde in weiterer Folge am 26.05.2008 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Die erstinstanzliche Entscheidung wurde in weiterer Folge am 26.05.2008 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

10. Mit Schriftsatz vom 11.07.2008 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Asylwerber einen Antrag auf Zustellung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, wonach die Hinterlegung nicht rechtmäßig erfolgt sei, zumal sich der zustellende Polizeibeamte zuvor nicht darüber Kenntnis verschafft hätte, ob denn der Antragsteller tatsächlich unter seiner offiziellen Meldeadresse regelmäßig aufhältig sei. So würden "gerade Afrikaner sehr häufig einen Meldezettel an einer Adresse besitzen, an der sie nicht regelmäßig wohnen (Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" und müsse dieser Umstand der Polizei generell bekannt sein, weshalb deren Bediensteten sich auch entsprechend bei Hausmeister und Nachbarn darüber zu vergewissern hätten, ob denn die betroffene Person auch tatsächlich an der Meldeadresse aufhältig sei. Zudem würde eine der deutschen Sprache nicht mächtige Person, wie der Beschwerdeführer, mit einem weißen A 4 - Zettel an der Wohnungstür "nichts anfangen" können, da diese lediglich jene von der Post verwendeten gelben A 5 - Zetteln mit der Zustellung eines amtlichen Schriftstückes in Verbindung bringen würde. Des Weiteren würde zwecks Prävention von Einbrüchen von Nachbarn auch an den Wohnungstüren befindliches Werbematerial entfernt werden, weshalb die Polizei, in Kenntnis dieses Umstandes, "eine Hinterlegung nur durch Einlegen eines möglichst gelben kleinformatigen Zettels in den Postkasten vornehmen hätte dürfen (Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Schließlich ergäbe sich auch noch aus dem generellen Vorhandensein von Postkästen in allen Wiener Mehrparteienhäusern, dass eine Anbringung einer Hinterlegungsanzeige an der Wohnungstür gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG nicht zulässig sei.10. Mit Schriftsatz vom 11.07.2008 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Asylwerber einen Antrag auf Zustellung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, wonach die Hinterlegung nicht rechtmäßig erfolgt sei, zumal sich der zustellende Polizeibeamte zuvor nicht darüber Kenntnis verschafft hätte, ob denn der Antragsteller tatsächlich unter seiner offiziellen Meldeadresse regelmäßig aufhältig sei. So würden "gerade Afrikaner sehr häufig einen Meldezettel an einer Adresse besitzen, an der sie nicht regelmäßig wohnen (Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" und müsse dieser Umstand der Polizei generell bekannt sein, weshalb deren Bediensteten sich auch entsprechend bei Hausmeister und Nachbarn darüber zu vergewissern hätten, ob denn die betroffene Person auch tatsächlich an der Meldeadresse aufhältig sei. Zudem würde eine der deutschen Sprache nicht mächtige Person, wie der Beschwerdeführer, mit einem weißen A 4 - Zettel an der Wohnungstür "nichts anfangen" können, da diese lediglich jene von der Post verwendeten gelben A 5 - Zetteln mit der Zustellung eines amtlichen Schriftstückes in Verbindung bringen würde. Des Weiteren würde zwecks Prävention von Einbrüchen von Nachbarn auch an den Wohnungstüren befindliches Werbematerial entfernt werden, weshalb die Polizei, in Kenntnis dieses Umstandes, "eine Hinterlegung nur durch Einlegen eines möglichst gelben kleinformatigen Zettels in den Postkasten vornehmen hätte dürfen (Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Schließlich ergäbe sich auch noch aus dem generellen Vorhandensein von Postkästen in allen Wiener Mehrparteienhäusern, dass eine Anbringung einer Hinterlegungsanzeige an der Wohnungstür gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG nicht zulässig sei.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, Zl. 08 03.945, wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 11.07.2008 gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG zurückgewiesen.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, Zl. 08 03.945, wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 11.07.2008 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, wonach der zustellende Exekutivbeamte völlig rechtskonform den Verständigungszettel über die erfolgte Hinterlegung bei der Polizeiinspektion an der Wohnungstüre angebracht hätte, zumal der zur Meldeanschrift des Antragstellers gehörige Briefkasten aufgebrochen gewesen sei. Diese Vorgangsweise stehe in rechtlichem Einklang mit § 17 Abs. 2 ZustellG und normiere im Übrigen § 17 Abs. 4 ZustellG darüber hinaus, dass eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung selbst dann gültig wäre, wenn der Verständigungszettel beschädigt oder entfernt worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, wonach der zustellende Exekutivbeamte völlig rechtskonform den Verständigungszettel über die erfolgte Hinterlegung bei der Polizeiinspektion an der Wohnungstüre angebracht hätte, zumal der zur Meldeanschrift des Antragstellers gehörige Briefkasten aufgebrochen gewesen sei. Diese Vorgangsweise stehe in rechtlichem Einklang mit Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG und normiere im Übrigen Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG darüber hinaus, dass eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung selbst dann gültig wäre, wenn der Verständigungszettel beschädigt oder entfernt worden sei.

12. Die gegen diese Entscheidung der belangten Behörde über den rechtsfreundlichen Vertreter des Asylwerbers fristgerecht eingebrachte Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass der Antragsteller zum Hinterlegungszeitpunkt nicht an seiner offiziellen Meldeadresse wohnhaft gewesen sei, die mit der Zustellung betrauten Polizisten es aber unterlassen hätten zu überprüfen, ob sich der Bescheidempfänger an dieser Abgabestelle regelmäßig aufhalte. Dies sei umso mehr geboten gewesen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Afrikaner handle und es allgemein bekannt wäre, dass Angehörige dieses Kontinents "Meldezettel an Anschriften besitzen, an denen sie nicht wohnen (Seite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Daraus resultierend läge auch keine rechtswirksame Zustellung vor.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 StGB iVm 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (2. Fall) SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX unter gleichzeitigem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, gemäß §§ 27 Abs. 1 (1. 2. und 6. Fall) und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, StGB in Verbindung mit 27 Absatz eins und 2 Ziffer 2, (2. Fall) SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 unter gleichzeitigem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, (1. 2. und 6. Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG).2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG).

§ 66 Abs. 4 AVG normiert, dass außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Paragraph 66, Absatz 4, AVG normiert, dass außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt den Antrag auf neuerliche Zustellung gemäß

§ 17 Abs. 2 ZustellG völlig zu Recht zurückgewiesen:Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG völlig zu Recht zurückgewiesen:

Wie sowohl aus dem Kurzbrief vom 13.07.2008 (vgl. Seite 151 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) als auch aus der Stellungnahme vom 15.12.2008 (vgl. Seite 169 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) des konkret mit der Zustellung betrauten Polizeibeamten eindeutig hervorgeht, hatte dieser nicht nur mehrmals versucht, den Beschwerdeführer an dessen aufrechten Meldeadresse anzutreffen, sondern darüber hinaus auch dessen Wohnungsnachbarn sowie die Hausbesorgerin hinsichtlich des Bescheidadressaten befragt. Da von letztgenannten keinerlei eindeutigen Informationen über die Häufigkeit der An- beziehungsweise Abwesenheit des Antragstellers gewonnen werden konnten und auch sonst keinerlei zwingenden Hinweise vorlagen, aus denen der Zusteller objektive Zweifel an einem regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle hätte ableiten können, sah sich der mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides betraute Polizeibeamte zurecht nicht dazu veranlasst, von einer Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustellG Abstand zu nehmen.Wie sowohl aus dem Kurzbrief vom 13.07.2008 vergleiche Seite 151 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) als auch aus der Stellungnahme vom 15.12.2008 vergleiche Seite 169 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) des konkret mit der Zustellung betrauten Polizeibeamten eindeutig hervorgeht, hatte dieser nicht nur mehrmals versucht, den Beschwerdeführer an dessen aufrechten Meldeadresse anzutreffen, sondern darüber hinaus auch dessen Wohnungsnachbarn sowie die Hausbesorgerin hinsichtlich des Bescheidadressaten befragt. Da von letztgenannten keinerlei eindeutigen Informationen über die Häufigkeit der An- beziehungsweise Abwesenheit des Antragstellers gewonnen werden konnten und auch sonst keinerlei zwingenden Hinweise vorlagen, aus denen der Zusteller objektive Zweifel an einem regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle hätte ableiten können, sah sich der mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides betraute Polizeibeamte zurecht nicht dazu veranlasst, von einer Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG Abstand zu nehmen.

Aufgrund des aufgebrochenen und somit nicht mehr gebrauchsfähigen Briefkastens im Erdgeschoß des Mehrparteienwohnhauses erfolgte in weiterer Folge die Anbringung des Verständigungszettels über die Hinterlegung, in Ermangelung eines Briefeinwurfes oder Brieffaches, unmittelbar an der Wohnungstür des Empfängers. Diese Vorgangsweise ist, wie bereits von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid richtiger Weise festgestellt, absolut rechtskonform zur Regelung des § 17 Abs. 2 ZustellG zu qualifizieren und ist die dadurch vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung gemäß Abs. 4 selbst dann gültig, wenn der Verständigungszettel beschädigt oder entfernt worden sein sollte.Aufgrund des aufgebrochenen und somit nicht mehr gebrauchsfähigen Briefkastens im Erdgeschoß des Mehrparteienwohnhauses erfolgte in weiterer Folge die Anbringung des Verständigungszettels über die Hinterlegung, in Ermangelung eines Briefeinwurfes oder Brieffaches, unmittelbar an der Wohnungstür des Empfängers. Diese Vorgangsweise ist, wie bereits von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid richtiger Weise festgestellt, absolut rechtskonform zur Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG zu qualifizieren und ist die dadurch vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung gemäß Absatz 4, selbst dann gültig, wenn der Verständigungszettel beschädigt oder entfernt worden sein sollte.

Soweit der Asylwerber über seinen rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr in seinem Rechtsmittelschriftsatz erstmalig die durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung aufstellt, wonach er zum Zustellungszeitpunkt überhaupt nicht unter seiner damaligen Meldeadresse wohnhaft gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ihm mehrfach in seiner Muttersprache erstinstanzlich anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen erteilten Rechtsbelehrung hinsichtlich seiner Mitwirkungs- und Meldepflichten bekannt sein musste, dass eine Nichtbekanntgabe seiner Zustelladresse in seine Risikosphäre fällt. Der zustellende Polizeibeamte hat durch Befragung der Nachbarn sowie der Hausbesorgerin jedenfalls sämtliche ihm zumutbaren Schritte unternommen, sich hinsichtlich der allfälligen regelmäßigen An- oder Abwesenheit des Asylwerbers zu erkundigen. Da die diesbezüglich angestellten Ermittlungen letztlich keinerlei eindeutigen Ergebnisse zur Folge hatten, musste der Exekutivbeamte im Zweifel von einem Fortbestehen der Meldeadresse ausgehen.

Dem ebenfalls im Rechtsmittelschriftsatz vorgebrachten Argument, demzufolge es sich beim Beschwerdeführer um einen Afrikaner handle und es allgemein bekannt wäre, dass Angehörige dieses Kontinents "Meldezettel an Anschriften besitzen, an denen sie nicht wohnen (Seite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", kann ebenfalls keinerlei rechtliche Relevanz oder Begründung entnommen werden, weshalb es Angehörigen dieser ethnischen Gruppe per se nicht möglich sein sollte, ihren Meldeverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

Sonstige Gründe, weshalb der angefochtene Zustellvorgang gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG nicht rechtens gewesen respektive gültig zustande gekommen sein sollte, lassen sich weder dem Rechtsmittelschriftsatz entnehmen noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.Sonstige Gründe, weshalb der angefochtene Zustellvorgang gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG nicht rechtens gewesen respektive gültig zustande gekommen sein sollte, lassen sich weder dem Rechtsmittelschriftsatz entnehmen noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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