RS Vwgh 2005/8/4 2001/17/0158

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs7 idF 2000/I/142;
BAO §236;

Rechtssatz

Die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, mit welcher § 217 Abs. 7 BAO eingefügt wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber offensichtlich den Umstand, dass das Verschulden bei der Verhängung des Säumniszuschlages gänzlich außer Betracht bleiben sollte, für unbefriedigend hielt. Aus den Materialien zur genannten Novelle ergibt sich jedoch nicht, dass der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, mit der Neufassung des § 217 BAO lediglich eine Klarstellung zu treffen. Gerade der Umstand, dass es der Gesetzgeber für erforderlich erachtet hat, für Fälle, in denen kein grobes Verschulden vorliegt, eine Herabsetzungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit der teilweisen Nichtfestsetzung vorzusehen, zeigt, dass der Gesetzgeber insoweit einen Handlungsbedarf als gegeben angesehen hat. Der Gesetzgeber ging also gerade davon aus, dass die frühere Regelung hinsichtlich der Erreichung des angenommenen Normzwecks jedenfalls im Jahr 2000 als überschießend anzusehen war und der Normzweck die darin enthaltene Strenge nicht bzw. nicht mehr erfordere (vgl. zur früheren Rechtslage Ritz, BAO-Kommentar, Rz 1 zu § 217, der von einer "objektiven Säumnisfolge" spricht; E 17. September 1997, 93/13/0080). Diese Erwägungen bestätigen das Auslegungsergebnis, dass § 217 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 eine Berücksichtigung des Verschuldens nicht erlaubte. Es konnte demnach im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 236 BAO auch im Wege der Nachsicht wegen sachlicher Unbilligkeit nicht zu einer Reduzierung oder zum Entfall der Zahlungspflicht kommen, weil die Vorschreibung von Säumniszuschlägen auch in Fällen, in denen kein grobes Verschulden vorliegt, vom Gesetzgeber vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 offensichtlich in Kauf genommen worden war und insofern der Beschwerdefall keine Unterschiede zu einer Vielzahl anderer Fälle, in denen die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte, aufweist (Hinweis E 22. März 1995, 94/13/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170158.X03

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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