RS AsylGH 2010/8/4 B1 262830-2/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Trotz aktuellen Bestehens eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner auf Grundlage von Aufenthaltstiteln in Österreich aufhältigen Ehegattin und den beiden Kindern bleibt daher festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat in der Zeit vom März 2006 bis Mai 2010 als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Dies gilt insbesondere auch wegen der auch im vorliegenden Fall gegebenen Möglichkeit, den familiären Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und seinen Kindern durch Besuche dieser Familienangehörigen beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufrecht zu erhalten, wie dies auch vor der neuerlichen illegalen Einreise des Beschwerdeführers im Mai 2010 geschehen war.Trotz aktuellen Bestehens eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner auf Grundlage von Aufenthaltstiteln in Österreich aufhältigen Ehegattin und den beiden Kindern bleibt daher festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat in der Zeit vom März 2006 bis Mai 2010 als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Dies gilt insbesondere auch wegen der auch im vorliegenden Fall gegebenen Möglichkeit, den familiären Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und seinen Kindern durch Besuche dieser Familienangehörigen beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufrecht zu erhalten, wie dies auch vor der neuerlichen illegalen Einreise des Beschwerdeführers im Mai 2010 geschehen war.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Intensität, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten