RS AsylGH 2010/8/5 S2 414478-1/2010

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Veröffentlicht am 05.08.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die finanzielle Unterstützung werde seit zirka zehn Jahren geleistet. Darüber hinaus stelle sein Onkel für ihn einen Ersatzvater dar, da der Beschwerdeführer zu seiner Familie kaum Kontakt habe. Nach 2008 habe es mit dem Onkel und dessen Familie regelmäßigen telefonischen Kontakt gegeben. Nun bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt; sein Onkel komme für alle Kosten auf. Weiters unterstütze der Beschwerdeführer den Onkel und dessen Ehegattin bei der Kinderbetreuung einschließlich der Unterstützung beim Erlernen der persischen Sprache. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die finanzielle Hilfe und sonstigen Unterstützungen für den Beschwerdeführer und umgekehrt eine Erleichterung darstellen, doch sind diese unter Verwandten in vergleichbarer Situation als üblich anzusehen, stellen keine außergewöhnlich intensive Beziehung dar und es besteht insbesondere kein Indiz etwa auf ein - nach der Rechtsprechung gefordertes - intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Intensität

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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