Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die finanzielle Unterstützung werde seit zirka zehn Jahren geleistet. Darüber hinaus stelle sein Onkel für ihn einen Ersatzvater dar, da der Beschwerdeführer zu seiner Familie kaum Kontakt habe. Nach 2008 habe es mit dem Onkel und dessen Familie regelmäßigen telefonischen Kontakt gegeben. Nun bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt; sein Onkel komme für alle Kosten auf. Weiters unterstütze der Beschwerdeführer den Onkel und dessen Ehegattin bei der Kinderbetreuung einschließlich der Unterstützung beim Erlernen der persischen Sprache. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die finanzielle Hilfe und sonstigen Unterstützungen für den Beschwerdeführer und umgekehrt eine Erleichterung darstellen, doch sind diese unter Verwandten in vergleichbarer Situation als üblich anzusehen, stellen keine außergewöhnlich intensive Beziehung dar und es besteht insbesondere kein Indiz etwa auf ein - nach der Rechtsprechung gefordertes - intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, IntensitätZuletzt aktualisiert am
27.08.2010