TE AsylGH Beschluss 2010/8/5 D7 262571-2/2010

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Veröffentlicht am 05.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D7 262571-2/2010/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 10 05.746-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 10 05.746-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm

§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.1. Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, reiste am 26.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag.römisch eins.1. Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, reiste am 26.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 12. 07.2005, Zahl

04 25.847-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte in Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und wies den Betroffenen gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.04 25.847-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte in Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und wies den Betroffenen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt die Angaben des Betroffenen der Entscheidung zugrunde und stellte fest, dass der Betroffene seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen schwierigen Lage und fehlender Zukunftsperspektiven verlassen, eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention damit nicht glaubhaft gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid brachte der Betroffene fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, D8 262571-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2005, Z 04 25.847-BAT, gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unter Ausspruch einer zielstaatsbezogenen Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, D8 262571-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2005, Z 04 25.847-BAT, gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unter Ausspruch einer zielstaatsbezogenen Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation als unbegründet abgewiesen.

Insbesondere stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass sich der Betroffene weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er weder - ebenso wenig wie seine weiterhin in Tschetschenien lebenden Verwandten, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe - an Kampfhandlungen mitgewirkt habe noch jemals in der tschetschenischen Widerstandsbewegung aktiv gewesen sei. Festgehalten wurde, dass der Betroffene gleichbleibend von allgemeinen Säuberungsaktionen in seinem Heimatdorf berichtet habe, was nach den Länderberichten für den Zeitraum vor der Ausreise des Betroffenen durchaus nachvollziehbar sei. Individuelle asylrelevante Verfolgung habe der Betroffene jedoch mit seinen vagen, gleichzeitig widersprüchlichen und übersteigerten Angaben nicht glaubhaft gemacht. Die Hepatitis B-Erkrankung des Betroffenen sei nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat in namentlich genannten und mit Adressen angeführten Krankenhäusern behandelbar. Die unbestreitbar "hohe Schwelle" des

Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt werde, sei im Fall des Betroffenen jedenfalls nicht erreicht und sei der Betroffene auch auf seine Verwandten in der Russischen Föderation zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen wurde ausgeführt, dass dieser widersprüchliche Angaben zu seiner Eheschließung nach moslemischem Ritus und dem Wohnsitz des Paares gemacht habe. Der Asylgerichtshof ging im genannten Erkenntnis im konkreten Fall bei dem nicht standesamtlich verheirateten Betroffenen, der nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, nicht vom Bestehen eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin aus, nachdem eine erst kurze Zeit währende Beziehung vorliege, die keine intensive Bindung der Partner aufweise, da die Partner auch keine gemeinsamen Kinder hätten und weder ein Abhängigkeits- noch ein Pflegeverhältnis zwischen dem Paar behauptet worden sei.Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt werde, sei im Fall des Betroffenen jedenfalls nicht erreicht und sei der Betroffene auch auf seine Verwandten in der Russischen Föderation zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen wurde ausgeführt, dass dieser widersprüchliche Angaben zu seiner Eheschließung nach moslemischem Ritus und dem Wohnsitz des Paares gemacht habe. Der Asylgerichtshof ging im genannten Erkenntnis im konkreten Fall bei dem nicht standesamtlich verheirateten Betroffenen, der nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, nicht vom Bestehen eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin aus, nachdem eine erst kurze Zeit währende Beziehung vorliege, die keine intensive Bindung der Partner aufweise, da die Partner auch keine gemeinsamen Kinder hätten und weder ein Abhängigkeits- noch ein Pflegeverhältnis zwischen dem Paar behauptet worden sei.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Betroffenen am 11.05.2010 zugestellt.

I.2. Am 01.07.2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Betroffene an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Betroffene damit, dass er in Österreich eine Frau und einen Sohn habe, weshalb er nicht zurückkehren könne. Er habe Angst, er habe Probleme, sei zu Kriegszeiten mit seinen Freunden, Widerstandskämpfern, in die Berge gegangen. Er habe seinen Freunden geholfen, weshalb er von den Russen gesucht worden sei. Sein Bruder XXXX, der von den Russen mitgenommen und geschlagen worden sei, habe ihm in einem Telefonat vor einem Jahr von der Suche nach ihm berichtet. Der Betroffene habe Angst, von den Russen mitgenommen und umgebracht zu werden. Der Betroffene brachte einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX und eine Geburtsurkunde der Marktgemeinde XXXX vom XXXX sowie eine Geburtsbestätigung des Standesamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX seines angeblichen Sohnes in Vorlage, die den Vater des Kindes jedoch allesamt nicht ausweisen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 11 bis 31).römisch eins.2. Am 01.07.2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Betroffene an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Betroffene damit, dass er in Österreich eine Frau und einen Sohn habe, weshalb er nicht zurückkehren könne. Er habe Angst, er habe Probleme, sei zu Kriegszeiten mit seinen Freunden, Widerstandskämpfern, in die Berge gegangen. Er habe seinen Freunden geholfen, weshalb er von den Russen gesucht worden sei. Sein Bruder römisch 40 , der von den Russen mitgenommen und geschlagen worden sei, habe ihm in einem Telefonat vor einem Jahr von der Suche nach ihm berichtet. Der Betroffene habe Angst, von den Russen mitgenommen und umgebracht zu werden. Der Betroffene brachte einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 und eine Geburtsurkunde der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 sowie eine Geburtsbestätigung des Standesamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 seines angeblichen Sohnes in Vorlage, die den Vater des Kindes jedoch allesamt nicht ausweisen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 11 bis 31).

Am 07.07.2010 wurde dem Betroffenen mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Unter Einem wurde er verpflichtet, sich alle 72 Stunden, beginnend mit 08.07.2010, bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 55 bis 63).Am 07.07.2010 wurde dem Betroffenen mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Unter Einem wurde er verpflichtet, sich alle 72 Stunden, beginnend mit 08.07.2010, bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 55 bis 63).

Am 09.07.2010 gab der Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung an, dass er mit seiner Lebensgefährtin nunmehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Er werde in Tschetschenien von den russischen Behörden und deren tschetschenischen Verbündeten gesucht; sein Bruder sei verschleppt und misshandelt worden. Nach seinem angeblichen Sohn befragt, gab der Betroffene an, von dessen Existenz seit seiner Geburt am 05.09.2009 zu wissen. Mit der Mutter des Kindes habe er fast zwei Jahre zusammengelebt und sei mit dieser nach moslemischem Ritus verheiratet gewesen. Von der Kindesmutter, ebenso wie deren Sohn anerkannter Flüchtling, sei er seit einem Jahr getrennt, stehe aber mit ihr und dem Kind in regelmäßigem Kontakt. Die Kindesmutter habe ihn bei der Geburt nach dem Zerwürfnis nicht als Vater nennen wollen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.03.2010 habe der Betroffene nicht gewusst, dass er seine Angehörigen nennen solle; er habe gedacht, es sei nicht notwendig, seinen Sohn anzugeben, da er mit der Kindesmutter nicht zusammengelebt habe. Er habe erst von seinem Vertreter erfahren, dass er seine Angehörigen angeben solle. Über Vorhalt, dass der Betroffene schon im ersten Asylverfahren vom selben Vertreter vertreten worden sei, gab der Betroffene an, dass er sich mit diesem vor der Verhandlung nicht unterhalten habe und jetzt abgeschoben werden soll, weshalb er nunmehr seinen Sohn angebe, um von diesem nicht getrennt zu werden. Dem Betroffenen wurde vorgehalten, dass seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen nicht plausibel seien, aus den vorgelegten Dokumenten seine Vaterschaft nicht hervorgehe, er nicht unerheblich strafrechtlich belangt worden sei und seine persönliche Glaubwürdigkeit angesichts seines Aussageverhaltens in den Asylverfahren in Mitleidenschaft gezogen worden sei, woraufhin der Betroffene ausführte, seinen angeblichen Sohn nicht in sein Asylverfahren involvieren habe wollen; jetzt wolle er mit seinem Sohn zusammenleben. Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass sich die Lage in seinem Herkunftsstaat seit dem Abschluss des Erstverfahrens am 11.05.2010 nicht geändert habe. Dem Betroffenen wurde außerdem die Absicht, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zahl 10 05.746-EASt Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 83 bis 147).

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 16.07.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 19.07.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine Angaben tätigte, die nicht von der Rechtskraft der Entscheidung um Vorverfahren umfasst sind, und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung wurde im Vorverfahren berücksichtigt. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK könne angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Betroffenen, der inzwischen mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz begründete, nicht erkannt werden. Das Vorbringen im Verfahren über den Folgeantrag, wonach der Betroffene Vater eines in Österreich asylberechtigten Sohnes, geb. XXXX, D7 409397-1/2009, sei, wurde, nachdem die Mutter des Minderjährigen in ihrer Verhandlung vor dem AsylGH am 15.12.2009 (D7 304467-1/2008) keine Angaben zum Vater des Kindes machen wollte, in der Geburtsurkunde der Vater nicht eingetragen ist, der Betroffene die Vaterschaft nicht anerkannt hat und es nach der Aktenlage keinen Gerichtsbeschluss über die Vaterschaft gibt, demnach nicht glaubhaft gemacht.Mit Aktenvermerk vom 19.07.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine Angaben tätigte, die nicht von der Rechtskraft der Entscheidung um Vorverfahren umfasst sind, und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung wurde im Vorverfahren berücksichtigt. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK könne angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Betroffenen, der inzwischen mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz begründete, nicht erkannt werden. Das Vorbringen im Verfahren über den Folgeantrag, wonach der Betroffene Vater eines in Österreich asylberechtigten Sohnes, geb. römisch 40 , D7 409397-1/2009, sei, wurde, nachdem die Mutter des Minderjährigen in ihrer Verhandlung vor dem AsylGH am 15.12.2009 (D7 304467-1/2008) keine Angaben zum Vater des Kindes machen wollte, in der Geburtsurkunde der Vater nicht eingetragen ist, der Betroffene die Vaterschaft nicht anerkannt hat und es nach der Aktenlage keinen Gerichtsbeschluss über die Vaterschaft gibt, demnach nicht glaubhaft gemacht.

Mit Telefax vom 26.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt ein Email der Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wonach sich der Betroffene in der Justizanstalt XXXX voraussichtlich bis XXXX in Strafhaft befindet.Mit Telefax vom 26.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt ein Email der Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wonach sich der Betroffene in der Justizanstalt römisch 40 voraussichtlich bis römisch 40 in Strafhaft befindet.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.07.2010 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(§ 12a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.(Paragraph 12 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, D8 262571-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2005, Zahlrömisch zwei.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, D8 262571-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2005, Zahl

04 25.847-BAT, gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unter Ausspruch einer zielstaatsbezogenen Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation in Folge Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.04 25.847-BAT, gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unter Ausspruch einer zielstaatsbezogenen Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation in Folge Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an. So gab der Betroffene ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen bei der Erstbefragung am 01.07.2010 an, dass er vor einem Jahr [also im Juli 2009] in einem Telefongespräch mit seinem Bruder erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde. Nachdem das Erstverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in diesem Verfahren sein Vorbringen umfassend zu erstatten, und er keinerlei Ereignisse nannte, die sich nach Abschluss des Erstverfahrens zugetragen haben sollen, sind die Angaben, die sich auf die im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützen, von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Zusammenfassend gelangt auch der Asylgerichtshof zu der Überzeugung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat.

II.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.römisch zwei.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

II.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung wurde im Vorverfahren berücksichtigt. Der Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Betroffenen ist neuerlich auf die Judikatur des EGMR zu verweisen.römisch zwei.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung wurde im Vorverfahren berücksichtigt. Der Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Betroffenen ist neuerlich auf die Judikatur des EGMR zu verweisen.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Betroffenen, der inzwischen mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz begründete, nicht erkannt werden. Das Vorbringen im Verfahren über den Folgeantrag, wonach der Betroffene Vater eines in Österreich asylberechtigten Sohnes, geb. XXXX, D7 409397-1/2009, sei, wurde, nachdem die Mutter des Minderjährigen in ihrer Verhandlung vor dem AsylGH am 15.12.2009 (D7 304467-1/2008) keine Angaben zum Vater des Kindes machen wollte, in der Geburtsurkunde der Vater nicht eingetragen ist, der Betroffene die Vaterschaft nicht anerkannt hat und es nach der Aktenlage keinen Gerichtsbeschluss über die Vaterschaft gibt, demnach nicht glaubhaft gemacht. Die Ausweisung des Betroffenen greift in das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Familien- und Privatlebens ein.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kann angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Betroffenen, der inzwischen mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz begründete, nicht erkannt werden. Das Vorbringen im Verfahren über den Folgeantrag, wonach der Betroffene Vater eines in Österreich asylberechtigten Sohnes, geb. römisch 40 , D7 409397-1/2009, sei, wurde, nachdem die Mutter des Minderjährigen in ihrer Verhandlung vor dem AsylGH am 15.12.2009 (D7 304467-1/2008) keine Angaben zum Vater des Kindes machen wollte, in der Geburtsurkunde der Vater nicht eingetragen ist, der Betroffene die Vaterschaft nicht anerkannt hat und es nach der Aktenlage keinen Gerichtsbeschluss über die Vaterschaft gibt, demnach nicht glaubhaft gemacht. Die Ausweisung des Betroffenen greift in das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Familien- und Privatlebens ein.

Der Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.Der Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.

Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegen stünde.Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Artikel 8, EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegen stünde.

Der Betroffene wurde in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt. Erstmals trat er 2007 strafrechtlich in Erscheinung und wurde zu einer Geldstrafe wegen eines Eigentumsdeliktes verurteilt. Im Jahr 2007 erfolgten zwei weitere Verurteilungen zu Haftstrafen wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und eines Eigentums- und Urkundendeliktes, wobei die bedingte Nachsicht in weiterer Folge jeweils widerrufen und die Haftstrafen von fünf Monaten bzw. drei Wochen vollzogen wurden. Im Jahr 2007 wurde eine weitere Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung verhängt, bei der nicht mehr mit der Setzung einer Probezeit vorgegangen wurde. Zuletzt wurde der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unbedingt wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, versuchter Nötigung und Körperverletzung verurteilt und verbüßt derzeit eine Haftstrafe, welche voraussichtlich am XXXX endet.Der Betroffene wurde in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt. Erstmals trat er 2007 strafrechtlich in Erscheinung und wurde zu einer Geldstrafe wegen eines Eigentumsdeliktes verurteilt. Im Jahr 2007 erfolgten zwei weitere Verurteilungen zu Haftstrafen wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und eines Eigentums- und Urkundendeliktes, wobei die bedingte Nachsicht in weiterer Folge jeweils widerrufen und die Haftstrafen von fünf Monaten bzw. drei Wochen vollzogen wurden. Im Jahr 2007 wurde eine weitere Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung verhängt, bei der nicht mehr mit der Setzung einer Probezeit vorgegangen wurde. Zuletzt wurde der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unbedingt wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, versuchter Nötigung und Körperverletzung verurteilt und verbüßt derzeit eine Haftstrafe, welche voraussichtlich am römisch 40 endet.

Der Betroffene hat mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und wurde zu empfindlichen Haftstrafen, beginnend mit Jänner 2007 bis zuletzt Anfang 2010, verurteilt, wobei sich der Betroffene seit Ende Dezember 2004 in Österreich aufhält (vgl. zur Berücksichtigung des Ausmaßes der Zeitspanne, in der strafbares Verhalten gesetzt wurde, Fall Grant v. Großbritannien, EGMR 8.1.2009, Appl. 10606/07 unter Verweis auf die Kriterien in der Entscheidung Boultif v. Schweiz, EGMR 2.8.2001, Appl. 54273/00). Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls kein Sachverhalt vor, der mit jenem, der der Entscheidung des EGMR im Fall Maslov v. Österreich, EGMR 23.6.2008, Appl. 1638/03, zugrunde lag, vergleichbar ist.Der Betroffene hat mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und wurde zu empfindlichen Haftstrafen, beginnend mit Jänner 2007 bis zuletzt Anfang 2010, verurteilt, wobei sich der Betroffene seit Ende Dezember 2004 in Österreich aufhält vergleiche zur Berücksichtigung des Ausmaßes der Zeitspanne, in der strafbares Verhalten gesetzt wurde, Fall Grant v. Großbritannien, EGMR 8.1.2009, Appl. 10606/07 unter Verweis auf die Kriterien in der Entscheidung Boultif v. Schweiz, EGMR 2.8.2001, Appl. 54273/00). Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls kein Sachverhalt vor, der mit jenem, der der Entscheidung des EGMR im Fall Maslov v. Österreich, EGMR 23.6.2008, Appl. 1638/03, zugrunde lag, vergleichbar ist.

Auch wenn keine der Straftaten des Betroffenen am Ende des Spektrums krimineller Aktivitäten anzusiedeln ist, wurde der Betroffene doch zu unbedingten Haftstrafen, zuletzt zu 15 Monaten, verurteilt und wurde bereits zuvor eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die ihn nicht davon abhalten konnte, neuerlich strafrechtlich relevante Handlungen zu setzen, genauso wenig wie der Widerruf der davor jeweils bedingt ausgesprochenen Haftstrafen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene in Zukunft wohlverhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit fortgesetzt strafbare Handlungen gesetzt hat und die bisherigen Verurteilungen keine spezialpräventiven Wirkungen beim Betroffenen entfaltet haben.

Infolge der Verurteilungen des Betroffenen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX gegen den Betroffenen ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Der Betroffene hat zwar einige Freunde, darunter Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge in Österreich, spricht aber kaum die deutsche Sprache. Der Betroffene hat keinen Deutschkurs absolviert und keine Fortbildungsveranstaltungen besucht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist kein Mitglied eines Vereins. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird im vorliegenden Fall dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt des Betroffenen lediglich auf Grund seines Asylantrages erlaubt ist, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat. Mittlerweile stellte der Betroffene seinen zweiten Antrag, um damit seinen Angaben gemäß "eine Abschiebung [zu] verhindern". Dazu bleibt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.06.2010, U 614/10, darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Auch wenn der Betroffene zwischenzeitig mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt, ist festzuhalten, dass der Betroffene, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, in seinem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt. Der Betroffene hat den allergrößten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Jegliche Integration des Betroffenen, von der kraft seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich ausgegangen wird, ist durch seine strafrechtlichen Verurteilungen gemindert (vgl. dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Auch die privaten und familiären Bindungen ging der Betroffene in Österreich zu einem Zeitpunkt ein, in dem ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste und kann im vorliegenden Fall von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung nicht gesprochen werden (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07 und Grant v. Großbritannien, EGMR 8.1.2009, Appl. 10606/07).Infolge der Verurteilungen des Betroffenen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 gegen den Betroffenen ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Der Betroffene hat zwar einige Freunde, darunter Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge in Österreich, spricht aber kaum die deutsche Sprache. Der Betroffene hat keinen Deutschkurs absolviert und keine Fortbildungsveranstaltungen besucht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist kein Mitglied eines Vereins. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird im vorliegenden Fall dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt des Betroffenen lediglich auf Grund seines Asylantrages erlaubt ist, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat. Mittlerweile stellte der Betroffene seinen zweiten Antrag, um damit seinen Angaben gemäß "eine Abschiebung [zu] verhindern". Dazu bleibt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.06.2010, U 614/10, darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Auch wenn der Betroffene zwischenzeitig mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt, ist festzuhalten, dass der Betroffene, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, in seinem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt. Der Betroffene hat den allergrößten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Jegliche Integration des Betroffenen, von der kraft seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich ausgegangen wird, ist durch seine strafrechtlichen Verurteilungen gemindert vergleiche dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Auch die privaten und familiären Bindungen ging der Betroffene in Österreich zu einem Zeitpunkt ein, in dem ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste und kann im vorliegenden Fall von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung nicht gesprochen werden vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07 und Grant v. Großbritannien, EGMR 8.1.2009, Appl. 10606/07).

Die Ausweisung des Betroffenen ist zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes dringend geboten, da das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf und ist im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Betroffenen dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen (insbesondere) gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität Anderer (vgl. dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181, 20.6.2008, 2008/01/0060 mwN) ein besonders hoher Stellenwert zuzumessen.Die Ausweisung des Betroffenen ist zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes dringend geboten, da das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf und ist im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Betroffenen dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen (insbesondere) gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität Anderer vergleiche dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181, 20.6.2008, 2008/01/0060 mwN) ein besonders hoher Stellenwert zuzumessen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen des Betroffenen. Die Ausweisung des Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen des Betroffenen. Die Ausweisung des Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

II.3.4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 16.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 16.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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