TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/5 C2 413876-1/2010

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Veröffentlicht am 05.08.2010
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Norm

AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C2 413876-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, FZ. 09 13.544-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, FZ. 09 13.544-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 2.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 28.5.2010, Zl. 09 13.544-BAS hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Am 28.5.2010 wurde der im Spruch bezeichnete Bescheid der beschwerdeführende Partei in den Amtsräumen des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers ausgefolgt; unter einem verzichtete der Beschwerdeführer aus freien Stücken auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid. Dies wurde in einer Niederschrift, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, protokolliert (siehe Verwaltungsakt, S. 173).

Mit am 11.6.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.6.2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof vorgehalten, dass er einen Rechtmittelverzicht abgegeben hätte und der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehen würde, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, sich hiezu binnen einer Frist von vierzehn Tagen zu äußern; die Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführer am 24.6.2010 zugestellt. Bis dato ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen.

II.römisch zwei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Aus dem Akteninhalt und einer am 18.6.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Der Beschwerdeführer hat am selben Tag einen Rechtsmittelverzicht erklärt, jedoch am 11.6.2010 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid eingebracht.

Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsmittelverzicht erst nach Ausfolgung des Bescheides erklärt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwSlg 4466 F) ist der Berufungsverzicht nach § 63 Abs. 4 AVG unwiderrufbar; dasselbe muss auch für Beschwerden an den Asylgerichtshof gelten, da gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG mit bestimmten Maßgaben in Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwenden ist.Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsmittelverzicht erst nach Ausfolgung des Bescheides erklärt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwSlg 4466 F) ist der Berufungsverzicht nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG unwiderrufbar; dasselbe muss auch für Beschwerden an den Asylgerichtshof gelten, da gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG mit bestimmten Maßgaben in Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwenden ist.

Da der Beschwerdeführer auch über Vorhalt keinen Willensmangel erklärt hat, keine Unzulässigkeit der Zurückziehung hervorgekommen ist und diese des Weiteren klar und eindeutig ist, ist die später ergriffene Beschwerde gemäß § 63 Abs. 4 AVG unzulässig und daher zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer auch über Vorhalt keinen Willensmangel erklärt hat, keine Unzulässigkeit der Zurückziehung hervorgekommen ist und diese des Weiteren klar und eindeutig ist, ist die später ergriffene Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG unzulässig und daher zurückzuweisen.

Daher ist nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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