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E1ENorm
11997E049 EG Art49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036Rechtssatz
Die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Beschränkungen (insbesondere § 14 Abs. 2 Z 1) hindern ausländische Veranstalter daran, im Inland Glücksspiele anzubieten. Diese offensichtliche Beschränkung der aktiven Dienstleistungsfreiheit (vgl. die Rdnr. 19 des Urteils des EuGH vom 13. November 2003 in der Rechtssache Lindman) macht schon deutlich, dass die österreichische Regelung des Glücksspielwesens grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit berührt (vgl. Griller/Reinl, Die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, ZfV 1998, 234, 238; E 21. Dezember 1998, 97/17/0175). Eine Vertragsverletzung der Republik Österreich wegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch nationale Bestimmungen setzt jedoch einen Auslandsbezug des Sachverhaltes voraus. Weist ein zu entscheidender Fall keinerlei Bezug zu einem vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalt auf, so sind die Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, 97/17/0175, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Steht fest, dass der einschlägige Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweist, liegt ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor, bei dem nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten nicht geltend gemacht werden können (so die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 11. Februar 2003, Anomar, Rdnr. 21; ebenso auch Rdnr. 39 des Urteils des EuGH vom 11. September 2003, Anomar). Auf die Verletzung der aktiven Dienstleistungsfreiheit könnte sich somit ein in Österreich ansässiges Unternehmen nicht berufen, wenn es vor einem österreichischen Gericht die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes geltend machen wollte; Art. 49 ist auf einen solchen, rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar (vgl. Griller/Reinl, aaO, 238, im Text bei FN 11). Ist eine nationale Regelung - wie hier - unterschiedslos auf Unternehmen (Kapitalgesellschaften) mit Sitz im Inland und - allenfalls - im Ausland (Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften) anwendbar, kann sie aber nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. September 2003, Anomar, Rdnr. 39 mwH).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0006 Anomar VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X02Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011