TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/5 B8 409040-2/2010

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Veröffentlicht am 05.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B8 409.040-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 10.06.2010 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.05.2010, Zahl: 09 09.037-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 10.06.2010 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.05.2010, Zahl: 09 09.037-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte, zunächst vertreten durch ihre Mutter, XXXX, vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige von Serbien, Angehörige der Volksgruppe der Roma, römisch-katholischen Glaubens und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern, XXXX(protokolliert zur hg. Zahl B8 408.975-2/2010) und XXXX, und ihren minderjährigen Schwestern, XXXX (protokolliert zur hg. Zahl B8 409.038-2/2010) und XXXX (protokolliert zu hg. Zahl B8 409.073-2/2010) am 28.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die obgenannten Familienmitglieder - am 29.07.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte, zunächst vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige von Serbien, Angehörige der Volksgruppe der Roma, römisch-katholischen Glaubens und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern, XXXX(protokolliert zur hg. Zahl B8 408.975-2/2010) und römisch 40 , und ihren minderjährigen Schwestern, römisch 40 (protokolliert zur hg. Zahl B8 409.038-2/2010) und römisch 40 (protokolliert zu hg. Zahl B8 409.073-2/2010) am 28.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die obgenannten Familienmitglieder - am 29.07.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.08.2009 wurden die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Befragt nach den Fluchtgründen für ihre Kinder gab die Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Angst habe; "sie sei noch immer klein". Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, AZ: 09 09.037-BAT, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, AZ: 09 09.037-BAT, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009, GZ: B8 409.040-1/2009/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG im Rahmen des Familienverfahrens behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009, GZ: B8 409.040-1/2009/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Rahmen des Familienverfahrens behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am XXXX verstarb die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX. Ihr Asylverfahren wurde in der Folge am 19.04.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Am römisch 40 verstarb die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 . Ihr Asylverfahren wurde in der Folge am 19.04.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.

Am 26.05.2010 wurde der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich einvernommen. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2010, AZ: 09 09.037-BAT, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2010, AZ: 09 09.037-BAT, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihren Vater, mit Schreiben vom 10.06.2010 fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihren Vater, mit Schreiben vom 10.06.2010 fristgerecht Beschwerde.

Mit, den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, betreffenden, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 408.975-2/2010, wurde die Beschwerde des Vaters vom 10.06.2010 gegen den diesen betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen.Mit, den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , betreffenden, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 408.975-2/2010, wurde die Beschwerde des Vaters vom 10.06.2010 gegen den diesen betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

II. Über die Beschwerde vom 10.06.2010 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde vom 10.06.2010 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Ersteinvernahmen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 29.07.2009, der Einvernahmen der Eltern durch die Behörde erster Instanz am 04.08.2009 und der Einvernahme des Vaters am 26.05.2010, der Ermittlungsergebnisse im Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur aktuellen Lage in Serbien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur aktuellen Lage in Serbien wird festgestellt:

Es werden folgende Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 18-25) zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:

"Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Serbien, Stand: Dez. 2009)

Am 22. Dezember 2009 war es endlich soweit. Boris Tadic, der serbische Staatspräsident, übergab Frederik Reinfeldt, dem EU-Ratspräsidenten während der schwedischen Ratspräsidentschaft von Juli bis Dezember 2009, den Antrag für den serbischen EU-Beitritt. Für Tadic ist der Antrag ein "Wendepunkt" auf der Balkanhalbinsel. Prinzipiell stößt der Antrag Serbiens auf Zustimmung der anderen EU-Mitgliedsstaaten, jedoch haben Staaten wie Belgien und die Niederlande Bedenken über die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen auf dem Balkan geäußert und kritisieren, dass die Sicherheitskräfte einige ehemalige Kriegsverbrecher immer noch nicht gefasst hätten.

(Euro-Anwärter: Serbien beantragt EU-Beitritt, 3.01.2010 http://www.euroanwaerter.

de/news/newsdetail/artikel/serbien-beantragt-eu-beitritt-1262558273.html Zugriff 23.02.2010)

Die Außenminister der Europäischen Union haben heute in Brüssel grünes Licht für das Übergangsabkommen mit Serbien zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit gegeben. Das Abkommen gewährt dem osteuropäischen Binnenstaat Handelserleichterungen mit der EU.

(Finanznachrichten: EU stimmt Wirtschaftsabkommen mit Serbien zu, 07.12.2009,

http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2009-12/15647931-eu-stimmt-wirtschaftsabkommenmitserbien-zu-003.htm Zugriff 23.02.2010)

Das Interimsabkommen sowie das Stabilisierung- und Assoziierungsabkommen (SAA) wurden bereits im April 2008 unterzeichnet. Sowohl die Umsetzung des Interimsabkommens als auch die Ratifizierung des SAA waren jedoch seitens der EU an die Bedingung geknüpft, dass die Republik Serbien vollständig mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag kooperiere. Grund für die De-Blockade des Interimsabkommens war nun ein Bericht, der Serbien diesbezüglich ein positives Zeugnis ausstellte.

Serbien hat am 1. Februar 2009 bereits einseitig mit der Anwendung des Interimsabkommens zugunsten der EU begonnen. Der Abbau der Zollschranken hat also bereits stattgefunden.

(WKO: Handelsabkommen zwischen EU und Serbien tritt am 1. Februar 2010 in Kraft, 01.02.2010,

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=523900&DstID=0&titel=Handelsa bkommen,zwischen,EU,und,Serbien,tritt,am,1.,Februar,2010,in,Kraft Zugriff 23.02.2010)

Am 30. November 2009 beschlossen die EU-Innenminister in Brüssel, dass Bürger von Serbien, Montenegro und Mazedonien ohne Visum in die Europäische Union einreisen können. Der Beschluss gilt ab dem 19. Dezember 2009 für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen. Die visumsfreie Einreise für serbische Staatsbürger gilt überdies nur für jene, die auch ihren Wohnsitz in Serbien haben, jedoch nicht für im Kosovo lebende Serben, die ebenfalls über serbische Dokumente verfügen.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Vojvodina und der Bestätigung des Statuts Vojvodinas im serbischen Parlament wurde nach einem Jahr die Debatte über die Autonomie der nordserbischen Provinz abgeschlossen. Befürworter der neuen Satzung sahen die Wiedererlangung der Autonomie für die Provinz als wichtigen Schritt im Abbau des von Milo¿evic eingeführten Zentralismus und eine Annäherung an europäische Standards. Gegner, hauptsächlich aus den Reihen der Opposition, schlugen Separatismus-Alarm und witterten nach dem Kosovo die Gefahr einer weiteren Sezession.

(Hans Seidel Stiftung: Serbien: Quartalsbericht Oktober bis November 2009)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Ethnische Zusammensetzung: Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit, Dezember 2009; http://www.auswaertigesamt.

de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html, Zugriff 25.2.2010)

Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen innenpolitischen Lage und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei jedoch Ausnahmen auftreten können. Ethnische Serben stellen dabei die bei Weitem größte Bevölkerungsgruppe dar. Daneben gibt es zahlreiche, aber zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slowaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten des Landes angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Serbien, 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär.

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Die Regierung unternahm weitere Schritte um Gewalt und Diskriminierungen gegen Minderheiten einzudämmen. Sie betrieb für Minderheiten und andere Personen eine eigene Hotline, für Fälle von Menschenrechtsproblemen. Allerdings herrschte in Serbien nach einem Bericht der europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) weiterhin ein Klima von Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen. Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen Atmosphäre und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei Ausnahmen existieren. Die Menschenrechtssituation der Minderheiten hängt stark von deren wirtschaftlicher Lage und dem Siedlungsgebiet ab. Minderheitenrechte sind in der Provinz Vojvodina vergleichsweise besser geschützt als in anderen Teilen des Landes. Die Lage der Roma ist nach wie vor in Bezug auf Bildung, Gesundheit, Unterbringung und Beschäftigung prekär.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischtethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils.

(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte, derzeit 16 an der Zahl, die zwischen Regierung und Minderheitenvertretung vermitteln sollen und die finanziell vom Staat getragen werden. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, welches die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt.

Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Nov. 2009)Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Artikel 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.08.2008)

Roma

Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anm.) der "Dekade der Roma- Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan ebenfalls beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht- Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action-Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt.Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anmerkung der "Dekade der Roma- Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan ebenfalls beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht- Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action-Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt.

Trotzdem sehen sich Roma weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Formen von Diskriminierung und sogar physischen Angriffen ausgesetzt. Eine beträchtliche Anzahl an Roma besitzt keine persönlichen Dokumente und hat so keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen. Roma Kinder finden nur schwer Zugang zu Bildung. Die Zustände in einigen Siedlungen sind extrem schlecht, die Arbeitslosigkeit hoch.

(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)

Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit, und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich verfolgt.

(UK Home Office: Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Am 02. März 2005 wurde seitens des Vollzugsausschusses der autonomen Provinz Vojvodina ein Beschluss über die Bildung eines Rates zur Integrierung von Roma in die Vojvodina-Provinz gefasst.

Die Aufgaben des Rates:

  • -Strichaufzählung
    dem Vollzugsausschuss und anderen Provinz-Verwaltungsorganen gegenüber

Maßnahmen und Aktivitäten für die Integrierung von Roma in der autonomen Provinz

Vojvodina vorzuschlagen;

  • -Strichaufzählung
    die Maßnahmen und Aktivitäten, welche der Vollzugsauschuss und andere

Verwaltungsorgane durchführen, zu verfolgen, beurteilen und Meinungen hinsichtlich

dieser zu äußern;

  • -Strichaufzählung
    Verwirklichung von einer Zusammenarbeit mit dem Nationalrat der Roma-

Nationalminderheit;

  • -Strichaufzählung
    Beratungstätigkeiten hinsichtlich der Auffindung von besten Lösungen in den

Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;

  • -Strichaufzählung
    Verfolgung vom Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

Der serbische stellvertretende Ministerpräsident Djelic erklärte auf einer Veranstaltungsdiskussion zum Thema "Draft Strategy for Improving the Position of Roma", dass im Staatsbudget für 2009 insgesamt etwa 13 Millionen Euros zur Verbesserung der Situation der Roma vorgesehen sind. Nach offiziellen Angaben sollen etwa 150.000 Roma in Serbien leben, wobei allerdings von einer wesentlich höheren Anzahl an Roma in Serbien ausgegangen wird.

(BalkanInsight.com: State Money for Serbia, 12.11.2008, http://www.balkaninsight.com/en/main/; Zugriff 25.2.2010)"

Hinsichtlich der aktuellen Situation von Roma in Serbien wird weiters festgestellt:

Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).

Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem

Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 22)

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 20)

Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 15)

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 15)

In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)

Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.

(Commission of the European

Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)

Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 17)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite 13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)

Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009,COM(2009)533, Seite 19; UK Home Office:

Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).

Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie nicht ausgesetzt.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite

14)

"Rechtsschutz

Sicherheitsbehörden

Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Auch die Korruption innerhalb der Polizei bleibt ein ernstes Problem

(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)

Polizeigewalt

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Zentralregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kommt es vor, dass Polizisten Festgenommene für vergleichsweise geringe Vergehen schlagen und Personen schikanieren, insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Nationalität, ethnischen Ursprungs, Rasse und Sprache einer Person und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens NGO Gruppen wird aber weiterhin moniert, dass gegen Personen, die sich rassistischer oder religiöser Vergehen schuldig gemacht haben, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz seitens der Polizei vorgegangen wird.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)"

Hinsichtlich der Menschenrechte wird weiters festgestellt:

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 6 )

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.

(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Die Feststellungen zur Situation in Serbien gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die durch ihren Vater vertretene minderjährige Beschwerdeführerin ist den Länderfeststellungen im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Roma-Bevölkerung in Serbien weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen hat; es ergibt sich jedoch auch, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren: Wie aus den oben zitierten Berichten hervor geht, betrachten die Behörden Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenngleich Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und sehen sich die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.

Aus dem oben zitierten Report des U.S. Department of State ergibt sich, dass es im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei steht, sich etwa an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Laut Bericht der European Commission against Racism und Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils. Seit 2003 bestehen darüber hinaus Minderheitenräte, die zwischen Regierung und Minderheitenvertretung vermitteln sollen und finanziell vom Staat getragen werden.

Dem Progressreport der Europäischen Kommission vom Oktober 2009 ist weiters zu entnehmen, dass schon seit Jahren "Affirmative Action-Maßnahmen" auf dem Gebiet der Schulbildung eingeführt wurden, die nunmehr erste Resultate zeigen. Von den jeweils zuständigen Ministerien wurden zusätzlich 26 Unterrichtsassistenten angestellt.

An dieser Stelle sei nochmals betont, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof festgestellt haben, dass die Roma-Bevölkerung teilweise nach wie vor schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen hat. Aus den oben angeführten, im Verfahren nicht substantiiert bestrittenen Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass Roma keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt sind.

II.1.2. Zur minderjährigen Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zur minderjährigen Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Schwestern am 28.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2009 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familie gemäß § 2 Abs.1 Z. 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, ist am XXXX verstorben; ihr Asylverfahren wurde in der Folge eingestellt.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist am römisch 40 verstorben; ihr Asylverfahren wurde in der Folge eingestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt. Der Bescheid wurde daher nur bezüglich dessen Spruchpunkt I. betreffend die Abweisung des Status der Asylberechtigten angefochten.Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt. Der Bescheid wurde daher nur bezüglich dessen Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Abweisung des Status der Asylberechtigten angefochten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrer Eltern im Verfahren. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus. Die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz sind im Verfahren unbestritten geblieben. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung über die Angehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin beruht auf den Angaben ihres Vaters sowie auf den bezughabenden Verwaltungsakten.

Die Feststellung, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Serbien keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine konkrete, glaubhafte Verfolgung vorgebracht wurde. Neben dem allgemeinen, nicht näher konkretisierten Vorbringen, die minderjährige Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet.

Auch aus den vom Vater in dessen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen ergibt sich für die minderjährige Beschwerdeführerin keine glaubwürdige konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr. Der Vater hatte in seinem Asylverfahren zusammengefasst vorgebracht, er sei je nach Variante von einer Gruppe Skinheads oder einem Mann namens XXXX bedroht worden und habe seitens der Polizei keinen Schutz zu erwarten gehabt.Auch aus den vom Vater in dessen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen ergibt sich für die minderjährige Beschwerdeführerin keine glaubwürdige konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr. Der Vater hatte in seinem Asylverfahren zusammengefasst vorgebracht, er sei je nach Variante von einer Gruppe Skinheads oder einem Mann namens römisch 40 bedroht worden und habe seitens der Polizei keinen Schutz zu erwarten gehabt.

Da mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, zur hg. GZ. B8 408.975-2/2008, der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, abgewiesen wurde und eine Verfolgungsgefahr des Vaters in Serbien als nicht glaubhaft erachtet wurde, erweist sich auch eine Verfolgungsgefahr der minderjährigen Beschwerdeführerin aus diesem Grund als nicht glaubwürdig.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Angefochten wurde im gegenständlichen Verfahren ausschließlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.05.2010, AZ: 09 09.037-BAT. Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt. Der Bescheid wurde daher nur bezüglich dessen Spruchpunkt I. betreffend die Abweisung des Status der Asylberechtigten angefochten. Die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides erwuchsen - mangels Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde - mit Ablauf des 15.06.2010 in Rechtskraft. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich Spruchpunkt I. des am 01.06.2010 zugestellten Bescheides.Angefochten wurde im gegenständlichen Verfahren ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.05.2010, AZ: 09 09.037-BAT. Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt. Der Bescheid wurde daher nur bezüglich dessen Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Abweisung des Status der Asylberechtigten angefochten. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides erwuchsen - mangels Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde - mit Ablauf des 15.06.2010 in Rechtskraft. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des am 01.06.2010 zugestellten Bescheides.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen unter Punkt II.2. konnte aus dem für die minderjährige Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen des Vaters keine glaubhafte Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität für die minderjährige Beschwerdeführerin abgeleitet werden und es war somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen unter Punkt römisch zwei.2. konnte aus dem für die minderjährige Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen des Vaters keine glaubhafte Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität für die minderjährige Beschwerdeführerin abgeleitet werden und es war somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B8 408.975-2/2010, wurde auch die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B8 408.975-2/2010, wurde auch die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die betroffene Person gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - jedoch nicht glaubhaft dargetan.Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die betroffene Person gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - jedoch nicht glaubhaft dargetan.

Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass dieser aktuell eine konkrete, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass dieser aktuell eine konkrete, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall - trotz ausdrücklichen Antrages - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diskriminierung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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