Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B8 408.975-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 10.06.2010 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, Zahl: 09 09.033-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 10.06.2010 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, Zahl: 09 09.033-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bringt vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Roma, römisch-katholischen Glaubens und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, und den drei gemeinsamen minderjährigen Töchtern, XXXX (protokolliert zur hg. Zahl B8 409.038-2/2010), XXXX (protokolliert zur hg. Zahl B8 409.073-2/2010) und XXXX (protokolliert zu hg. Zahl B8 409.040-2/2010) am 28.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die obgenannten Familienmitglieder - am 29.07.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer bringt vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Roma, römisch-katholischen Glaubens und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , und den drei gemeinsamen minderjährigen Töchtern, römisch 40 (protokolliert zur hg. Zahl B8 409.038-2/2010), römisch 40 (protokolliert zur hg. Zahl B8 409.073-2/2010) und römisch 40 (protokolliert zu hg. Zahl B8 409.040-2/2010) am 28.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die obgenannten Familienmitglieder - am 29.07.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war erstmals bereits am 18.07.2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 19.07.2005 einen ersten Asylantrag gestellt. Am 04.10.2006 war dieses erste Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt worden, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen war.Der Beschwerdeführer war erstmals bereits am 18.07.2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 19.07.2005 einen ersten Asylantrag gestellt. Am 04.10.2006 war dieses erste Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt worden, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen war.
Anlässlich der im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erfolgten polizeilichen Erstbefragung am 29.07.2009 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass seine Familie und er von den Serben und den serbischen Polizisten bedroht und geschlagen worden seien. Die Serben würden in den Stadtteil XXXX kommen und Molotow-Cocktails auf Roma werfen. Am 23.07.2009 habe der Beschwerdeführer einen Vorfall bei der Polizei gemeldet, sei jedoch danach selbst von den Polizisten geschlagen worden.Anlässlich der im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erfolgten polizeilichen Erstbefragung am 29.07.2009 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass seine Familie und er von den Serben und den serbischen Polizisten bedroht und geschlagen worden seien. Die Serben würden in den Stadtteil römisch 40 kommen und Molotow-Cocktails auf Roma werfen. Am 23.07.2009 habe der Beschwerdeführer einen Vorfall bei der Polizei gemeldet, sei jedoch danach selbst von den Polizisten geschlagen worden.
Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte er befragt nach seinen Fluchtgründen vor, dass er Angst habe, in Serbien umgebracht zu werden. Seit dem Jahr 2005 werde er von einer als "Skinheads" bezeichneten Gruppe bedroht und misshandelt. Die "Skinheads" hätten in regelmäßigen Abständen Molotowcocktails geworfen und die Häuser mit Steinen beschädigt. Darüber hinaus hätten sie die Romabevölkerung mit Steinen beworfen. Mehrmals sei auch die Polizei von den Vorfällen verständigt worden, doch hätte diese nichts unternommen und im Gegenzug den Beschwerdeführer beschuldigt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach der Anzeige eines weiteren Übergriffes am 23.07.2009 von der Polizei gefesselt worden sei; er habe nunmehr überall Narben. An diesem Tag sei er um 5.00 Uhr morgens abgeholt und zu Mittag wieder freigelassen worden. Der Vater eines der "Skinheads" sei Kommandant bei der Polizei. Näher befragt nach den Misshandlungen seitens der Polizei führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seiner eineinhalbjährigen Untersuchungshaft sowie am 23.07.2009 misshandelt worden sei. Darüber hinaus habe es noch kleinere Vorfälle gegeben. Befragt nach einer Definition dieser kleineren Vorfälle, gab der Beschwerdeführer an, dass er "ein oder zwei Ohrfeigen" erhalten habe.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er bereits im Jahr 2005 in Österreich um Asyl angesucht habe. Er sei damals jedoch freiwillig zurückgekehrt, weil seine Frau misshandelt und danach operiert worden sei. Er habe zuletzt vor der Ausreise in XXXX, Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinem Bruder, seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern im Elternhaus gewohnt. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Schwester habe in Wien geheiratet. Er habe keinen Beruf erlernt und seine Lebensumstände seien schlecht gewesen. Eineinhalb Jahre habe sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden. Die Polizei habe ihn festgenommen, doch könne der Beschwerdeführer den Grund für die Inhaftierung nicht nennen.Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er bereits im Jahr 2005 in Österreich um Asyl angesucht habe. Er sei damals jedoch freiwillig zurückgekehrt, weil seine Frau misshandelt und danach operiert worden sei. Er habe zuletzt vor der Ausreise in römisch 40 , Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit seinem Bruder, seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern im Elternhaus gewohnt. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Schwester habe in Wien geheiratet. Er habe keinen Beruf erlernt und seine Lebensumstände seien schlecht gewesen. Eineinhalb Jahre habe sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden. Die Polizei habe ihn festgenommen, doch könne der Beschwerdeführer den Grund für die Inhaftierung nicht nennen.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen über die Situation in Serbien zur Kenntnis gebracht. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass diese - insbesondere im Hinblick auf die Situation von Roma - nicht richtig wären, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu konkretisieren.
Mit erstinstanzlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, AZ: 09 09.033-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, AZ: 09 09.033-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.09.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009, GZ: B8 408.975-1/2009/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009, GZ: B8 408.975-1/2009/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am XXXX verstarb die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX. Ihr Asylverfahren wurde in der Folge am 19.04.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Am römisch 40 verstarb die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 . Ihr Asylverfahren wurde in der Folge am 19.04.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
Vorgelegt wurden im weiteren Verfahren ein Konvolut an die verstorbene Lebensgefährtin betreffende medizinische Unterlagen und Befunden, die Sterbeurkunde von XXXX, eine die Tochter XXXX betreffende Schulbesuchsbestätigung sowie Fotos der Kinder.Vorgelegt wurden im weiteren Verfahren ein Konvolut an die verstorbene Lebensgefährtin betreffende medizinische Unterlagen und Befunden, die Sterbeurkunde von römisch 40 , eine die Tochter römisch 40 betreffende Schulbesuchsbestätigung sowie Fotos der Kinder.
Am 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise in einem Haus im Romaviertel XXXX gewohnt habe. Das Haus sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen und dies sei auch der Grund gewesen, weshalb seine Lebensgefährtin krank geworden sei. XXXX sei am XXXX in Österreich verstorben und in Graz bestattet worden. Sie sei auch im Jahr 2006 in Serbien geschlagen worden und es sei ihr in der Folge die Milz entfernt worden. Sie habe an einer Lungenkrankheit und einer Infektion gelitten und sei schließlich an einer Sepsis gestorben.Am 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise in einem Haus im Romaviertel römisch 40 gewohnt habe. Das Haus sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen und dies sei auch der Grund gewesen, weshalb seine Lebensgefährtin krank geworden sei. römisch 40 sei am römisch 40 in Österreich verstorben und in Graz bestattet worden. Sie sei auch im Jahr 2006 in Serbien geschlagen worden und es sei ihr in der Folge die Milz entfernt worden. Sie habe an einer Lungenkrankheit und einer Infektion gelitten und sei schließlich an einer Sepsis gestorben.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes schilderte der Beschwerdeführer zunächst erneut den Vorfall, als seine Lebensgefährtin im Jahr 2006 geschlagen worden sei. Befragt nach seine eigene Person betreffenden Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von einem Mann namens XXXXgezwungen worden sei, Drogen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch gegen diese illegale Tätigkeit gewehrt und sei daher in der Folge bedroht worden. Er habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet und das Land verlassen. Während seines (ersten) Aufenthaltes in Österreich sei es zu dem - vom genannten Drogenhändler XXXX organisierten - Angriff auf seine Lebensgefährtin gekommen und sei der Beschwerdeführer daher freiwillig nach Serbien zurückgekehrt.Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes schilderte der Beschwerdeführer zunächst erneut den Vorfall, als seine Lebensgefährtin im Jahr 2006 geschlagen worden sei. Befragt nach seine eigene Person betreffenden Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von einem Mann namens XXXXgezwungen worden sei, Drogen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch gegen diese illegale Tätigkeit gewehrt und sei daher in der Folge bedroht worden. Er habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet und das Land verlassen. Während seines (ersten) Aufenthaltes in Österreich sei es zu dem - vom genannten Drogenhändler römisch 40 organisierten - Angriff auf seine Lebensgefährtin gekommen und sei der Beschwerdeführer daher freiwillig nach Serbien zurückgekehrt.
Befragt nach allfälligen Vorfällen zwischen Oktober 2006 und der erneuten Ausreise im Jahr 2009, führte der Beschwerdeführer aus, dass "sie" (gemeint der Beschwerdeführer und seine Angehörigen) permanent Probleme gehabt hätten und angegriffen worden wären. Beispielsweise seien Molotowcocktails in das Stadtviertel des Beschwerdeführers geworfen worden. Die Ursache für diese Angriffe seien in der Person des Beschwerdeführers gelegen und es hätten sich die Angriffe auch überwiegend gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er am 23.07.2009 sowie während der Dauer der Untersuchungshaft, deren Grund der Beschwerdeführer angeblich nicht zu nennen vermochte, von der Polizei geschlagen worden sei. Aufgefordert den behaupteten Übergriff am 23.07.2009 detailliert zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in die Polizeistation XXXX gebracht worden sei und dort eine Nacht verbringen habe müssen. Eine jener Personen, die den Beschwerdeführer zuvor angegriffen hätten, sei Kommandant der Polizeistation XXXX gewesen. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er lüge und er sei in der Folge geschlagen worden. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass es insgesamt drei oder vier gegen ihn gerichtete körperliche Übergriffe seitens der Polizei gegeben habe. Konkret führte er aus, dass ihm eine Zwangsjacke angezogen und er mit Schlagstöcken und Baseballschlägern geschlagen worden sei. Über Vorhalt, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 04.08.2009 neben dem behaupteten Übergriff am 23.07.2009 sowie den angeblichen Vorfällen im Zuge der Untersuchungshaft keine weiteren gröberen Übergriffe genannt habe, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er "das letzte Mal auch nichts vom XXXX" gesagt habe"; man könne ihm glauben, oder nicht.Befragt nach allfälligen Vorfällen zwischen Oktober 2006 und der erneuten Ausreise im Jahr 2009, führte der Beschwerdeführer aus, dass "sie" (gemeint der Beschwerdeführer und seine Angehörigen) permanent Probleme gehabt hätten und angegriffen worden wären. Beispielsweise seien Molotowcocktails in das Stadtviertel des Beschwerdeführers geworfen worden. Die Ursache für diese Angriffe seien in der Person des Beschwerdeführers gelegen und es hätten sich die Angriffe auch überwiegend gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er am 23.07.2009 sowie während der Dauer der Untersuchungshaft, deren Grund der Beschwerdeführer angeblich nicht zu nennen vermochte, von der Polizei geschlagen worden sei. Aufgefordert den behaupteten Übergriff am 23.07.2009 detailliert zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in die Polizeistation römisch 40 gebracht worden sei und dort eine Nacht verbringen habe müssen. Eine jener Personen, die den Beschwerdeführer zuvor angegriffen hätten, sei Kommandant der Polizeistation römisch 40 gewesen. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er lüge und er sei in der Folge geschlagen worden. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass es insgesamt drei oder vier gegen ihn gerichtete körperliche Übergriffe seitens der Polizei gegeben habe. Konkret führte er aus, dass ihm eine Zwangsjacke angezogen und er mit Schlagstöcken und Baseballschlägern geschlagen worden sei. Über Vorhalt, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 04.08.2009 neben dem behaupteten Übergriff am 23.07.2009 sowie den angeblichen Vorfällen im Zuge der Untersuchungshaft keine weiteren gröberen Übergriffe genannt habe, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er "das letzte Mal auch nichts vom XXXX" gesagt habe"; man könne ihm glauben, oder nicht.
Über Vorhalt der Berichte zur die Situation in Serbien gab der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieser Einvernahme an, dass diese nicht stimmen würden. Er habe in Serbien keine Zukunft und sein Leben sei in Gefahr.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, AZ: 09 09.033-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt (Spruchpunkt III.)Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, AZ: 09 09.033-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Das Bundeasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Serbien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass die Versorgung des Beschwerdeführers und der drei minderjährigen Kinder infolge des Todes von XXXX nicht sichergestellt sei und daher ein Abschiebungshindernis vorliegen würde.Das Bundeasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Serbien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass die Versorgung des Beschwerdeführers und der drei minderjährigen Kinder infolge des Todes von römisch 40 nicht sichergestellt sei und daher ein Abschiebungshindernis vorliegen würde.
Gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 27.05.2010 wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Bewahrung des Parteiengehörs gelten würden. Das Bundesasylamt sei diesen Anforderungen nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Beschwerdeführer hielt seine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen aufrecht und fügte hinzu, dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht gewillt und in der Lage seien, den Beschwerdeführer vor Handlungen mit Verfolgungscharakter zu schützen bzw. diese zu unterbinden. Weiters wurde angemerkt, dass die Annahme des Bundesasylamtes, die Angaben des Beschwerdeführers wären vage und würden ein gebildetes Konstrukt darstellen, aktenwidrig sei. Darüber hinaus habe es die Erstbehörde unterlassen, konkrete Fragen zu stellen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides vom 27.05.2010 wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Bewahrung des Parteiengehörs gelten würden. Das Bundesasylamt sei diesen Anforderungen nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Beschwerdeführer hielt seine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen aufrecht und fügte hinzu, dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht gewillt und in der Lage seien, den Beschwerdeführer vor Handlungen mit Verfolgungscharakter zu schützen bzw. diese zu unterbinden. Weiters wurde angemerkt, dass die Annahme des Bundesasylamtes, die Angaben des Beschwerdeführers wären vage und würden ein gebildetes Konstrukt darstellen, aktenwidrig sei. Darüber hinaus habe es die Erstbehörde unterlassen, konkrete Fragen zu stellen.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 29.07.2009, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 04.08.2009 und am 26.05.2010 sowie auf Grundlage der Beschwerde werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur allgemeinen Lage in Serbien und zur aktuellen Situation von Roma in Serbien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Lage in Serbien und zur aktuellen Situation von Roma in Serbien wird festgestellt:
Es werden folgende Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 18-24) zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:
"Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Serbien, Stand: Dez. 2009)
Am 22. Dezember 2009 war es endlich soweit. Boris Tadic, der serbische Staatspräsident, übergab Frederik Reinfeldt, dem EU-Ratspräsidenten während der schwedischen Ratspräsidentschaft von Juli bis Dezember 2009, den Antrag für den serbischen EU-Beitritt. Für Tadic ist der Antrag ein "Wendepunkt" auf der Balkanhalbinsel. Prinzipiell stößt der Antrag Serbiens auf Zustimmung der anderen EU-Mitgliedsstaaten, jedoch haben Staaten wie Belgien und die Niederlande Bedenken über die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen auf dem Balkan geäußert und kritisieren, dass die Sicherheitskräfte einige ehemalige Kriegsverbrecher immer noch nicht gefasst hätten.
(Euro-Anwärter: Serbien beantragt EU-Beitritt, 3.01.2010 http://www.euroanwaerter.
de/news/newsdetail/artikel/serbien-beantragt-eu-beitritt-1262558273.html Zugriff 23.02.2010)
Die Außenminister der Europäischen Union haben heute in Brüssel grünes Licht für das Übergangsabkommen mit Serbien zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit gegeben. Das Abkommen gewährt dem osteuropäischen Binnenstaat Handelserleichterungen mit der EU.
(Finanznachrichten: EU stimmt Wirtschaftsabkommen mit Serbien zu, 07.12.2009,
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2009-12/15647931-eu-stimmt-wirtschaftsabkommenmitserbien-zu-003.htm Zugriff 23.02.2010)
Das Interimsabkommen sowie das Stabilisierung- und Assoziierungsabkommen (SAA) wurden bereits im April 2008 unterzeichnet. Sowohl die Umsetzung des Interimsabkommens als auch die Ratifizierung des SAA waren jedoch seitens der EU an die Bedingung geknüpft, dass die Republik Serbien vollständig mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag kooperiere. Grund für die De-Blockade des Interimsabkommens war nun ein Bericht, der Serbien diesbezüglich ein positives Zeugnis ausstellte.
Serbien hat am 1. Februar 2009 bereits einseitig mit der Anwendung des Interimsabkommens zugunsten der EU begonnen. Der Abbau der Zollschranken hat also bereits stattgefunden.
(WKO: Handelsabkommen zwischen EU und Serbien tritt am 1. Februar 2010 in Kraft, 01.02.2010,
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=523900&DstID=0&titel=Handelsabkommen,zwischen,EU,und,Serbien,tritt,am,1.,Februar,2010,in,Kraft Zugriff 23.02.2010)
Am 30. November 2009 beschlossen die EU-Innenminister in Brüssel, dass Bürger von Serbien, Montenegro und Mazedonien ohne Visum in die Europäische Union einreisen können. Der Beschluss gilt ab dem 19. Dezember 2009 für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen. Die visumsfreie Einreise für serbische Staatsbürger gilt überdies nur für jene, die auch ihren Wohnsitz in Serbien haben, jedoch nicht für im Kosovo lebende Serben, die ebenfalls über serbische Dokumente verfügen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Vojvodina und der Bestätigung des Statuts Vojvodinas im serbischen Parlament wurde nach einem Jahr die Debatte über die Autonomie der nordserbischen Provinz abgeschlossen. Befürworter der neuen Satzung sahen die Wiedererlangung der Autonomie für die Provinz als wichtigen Schritt im Abbau des von Milo¿evic eingeführten Zentralismus und eine Annäherung an europäische Standards. Gegner, hauptsächlich aus den Reihen der Opposition, schlugen Separatismus-Alarm und witterten nach dem Kosovo die Gefahr einer weiteren Sezession.
(Hans Seidel Stiftung: Serbien: Quartalsbericht Oktober bis November 2009)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Ethnische Zusammensetzung: Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit, Dezember 2009; http://www.auswaertigesamt.
de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html, Zugriff 25.2.2010)
Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen innenpolitischen Lage und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei jedoch Ausnahmen auftreten können. Ethnische Serben stellen dabei die bei Weitem größte Bevölkerungsgruppe dar. Daneben gibt es zahlreiche, aber zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slowaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten des Landes angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird.
(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Serbien, 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär.
Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Die Regierung unternahm weitere Schritte um Gewalt und Diskriminierungen gegen Minderheiten einzudämmen. Sie betrieb für Minderheiten und andere Personen eine eigene Hotline, für Fälle von Menschenrechtsproblemen. Allerdings herrschte in Serbien nach einem Bericht der europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) weiterhin ein Klima von Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen. Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen Atmosphäre und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei Ausnahmen existieren. Die Menschenrechtssituation der Minderheiten hängt stark von deren wirtschaftlicher Lage und dem Siedlungsgebiet ab. Minderheitenrechte sind in der Provinz Vojvodina vergleichsweise besser geschützt als in anderen Teilen des Landes. Die Lage der Roma ist nach wie vor in Bezug auf Bildung, Gesundheit, Unterbringung und Beschäftigung prekär.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)
Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischtethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils.
(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte, derzeit 16 an der Zahl, die zwischen Regierung und Minderheitenvertretung vermitteln sollen und die finanziell vom Staat getragen werden. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, welches die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt.
Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Nov. 2009)Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Artikel 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Nov. 2009)
Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.08.2008)
Roma
Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anm.) der "Dekade der Roma- Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan ebenfalls beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht- Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action-Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt.Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anmerkung der "Dekade der Roma- Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan ebenfalls beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht- Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action-Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt.
Trotzdem sehen sich Roma weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Formen von Diskriminierung und sogar physischen Angriffen ausgesetzt. Eine beträchtliche Anzahl an Roma besitzt keine persönlichen Dokumente und hat so keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen. Roma Kinder finden nur schwer Zugang zu Bildung. Die Zustände in einigen Siedlungen sind extrem schlecht, die Arbeitslosigkeit hoch.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit, und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich verfolgt.
(UK Home Office: Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)
Am 02. März 2005 wurde seitens des Vollzugsausschusses der autonomen Provinz Vojvodina ein Beschluss über die Bildung eines Rates zur Integrierung von Roma in die Vojvodina-Provinz gefasst.
Die Aufgaben des Rates:
Maßnahmen und Aktivitäten für die Integrierung von Roma in der autonomen Provinz
Vojvodina vorzuschlagen;
Verwaltungsorgane durchführen, zu verfolgen, beurteilen und Meinungen hinsichtlich
dieser zu äußern;
Nationalminderheit;
Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)
Der serbische stellvertretende Ministerpräsident Djelic erklärte auf einer Veranstaltungsdiskussion zum Thema "Draft Strategy for Improving the Position of Roma", dass im Staatsbudget für 2009 insgesamt etwa 13 Millionen Euros zur Verbesserung der Situation der Roma vorgesehen sind. Nach offiziellen Angaben sollen etwa 150.000 Roma in Serbien leben, wobei allerdings von einer wesentlich höheren Anzahl an Roma in Serbien ausgegangen wird.
(BalkanInsight.com: State Money for Serbia, 12.11.2008, http://www.balkaninsight.com/en/main/; Zugriff 25.2.2010)"
Hinsichtlich der aktuellen Situation von Roma in Serbien wird weiters festgestellt:
Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).
Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)
Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 22)
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.
Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 20)
Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 15)
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 15)
In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)
Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.
(Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)
Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 17)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite 13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)
Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009,COM(2009)533, Seite 19; UK Home Office:
Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).
Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie nicht ausgesetzt.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite
14)
"Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Auch die Korruption innerhalb der Polizei bleibt ein ernstes Problem
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Polizeigewalt
Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Zentralregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.
Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kommt es vor, dass Polizisten Festgenommene für vergleichsweise geringe Vergehen schlagen und Personen schikanieren, insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)
Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Nationalität, ethnischen Ursprungs, Rasse und Sprache einer Person und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens NGO Gruppen wird aber weiterhin moniert, dass gegen Personen, die sich rassistischer oder religiöser Vergehen schuldig gemacht haben, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz seitens der Polizei vorgegangen wird.
(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)
Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)"
Hinsichtlich der Menschenrechte wird weiters festgestellt:
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.
(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Die Feststellungen zur Situation in Serbien gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass die Berichte unrichtig wären. Dieses unbelegte und unkonkrete Vorbringen vermag die auf den genannten seriösen Quellen beruhenden Feststellungen nicht zu entkräften.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Roma-Bevölkerung in Serbien weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen hat; es ergibt sich jedoch auch, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren: Wie aus den oben zitierten Berichten hervor geht, betrachten die Behörden Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenngleich Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und sehen sich die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.
Aus dem oben zitierten Report des U.S. Department of State ergibt sich, dass es im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei steht, sich etwa an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Laut Bericht der European Commission against Racism und Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils. Seit 2003 bestehen darüber hinaus Minderheitenräte, die zwischen Regierung und Minderheitenvertretung vermitteln sollen und finanziell vom Staat getragen werden.
An dieser Stelle sei nochmals betont, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof festgestellt haben, dass die Roma-Bevölkerung teilweise nach wie vor schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen hat. Aus den oben angeführten, im Verfahren nicht substantiiert bestrittenen Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass Roma keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt sind.
Dem Progressreport der Europäischen Kommission vom November 2007 ist weiters zu entnehmen, dass positive Entwicklungen auf dem Sektor der Polizeiarbeit zu verzeichnen sind. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet und wurden darüber hinaus neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt eingeführt. Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde weiters ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet; in allen Regionen Serbiens befinden sich spezielle Kommissionen, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Aus dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom November 2005 ergibt sich, dass Opfern von Übergriffen umfangreicher Rechtsschutz zusteht. So sind die Behörden verpflichtet, Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte, denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er reiste seinen Angaben zufolge am 28.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2009 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Familie gemäß § 2 Abs.1 Z. 22 AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, ist am XXXX verstorben; ihr Asylverfahren wurde in der Folge eingestellt.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist am römisch 40 verstorben; ihr Asylverfahren wurde in der Folge eingestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt. Der Bescheid wurde daher nur bezüglich dessen Spruchpunkt I. bezüglich der Abweisung des Status des Asylberechtigten angefochten.Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt. Der Bescheid wurde daher nur bezüglich dessen Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Abweisung des Status des Asylberechtigten angefochten.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten serbischen Personalausweis, bezüglich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes keine Bedenken bestehen. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma basieren auf den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus. Die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz sind im Verfahren unbestritten geblieben. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung über die Angehörigen des Beschwerdeführers beruht ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den bezughabenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Serbien - insbesondere auch zur Situation der Roma in Serbien - sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgungssituation aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.05.2010 vor, dass er von einer Person namens XXXX bedroht worden sei, weil er die illegale Zusammenarbeit mit diesem abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Anzeige erstattet, sei aus diesem Grund verfolgt worden und nach Österreich geflüchtet. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei seine Frau körperlich schwer misshandelt worden. Je nach Vorbringensvariante hätten sog. "Skindheads" bzw. eine von XXXX organisierte Gruppe in Zusammenhalt mit sog. "Skinheads" Molotowcocktails in das Wohnviertel des Beschwerdeführers und Steine auf die Häuser sowie die Romabevölkerung selbst geworfen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Polizei misshandelt und geschlagen worden sei.Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.05.2010 vor, dass er von einer Person namens römisch 40 bedroht worden sei, weil er die illegale Zusammenarbeit mit diesem abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Anzeige erstattet, sei aus diesem Grund verfolgt worden und nach Österreich geflüchtet. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei seine Frau körperlich schwer misshandelt worden. Je nach Vorbringensvariante hätten sog. "Skindheads" bzw. eine von römisch 40 organisierte Gruppe in Zusammenhalt mit sog. "Skinheads" Molotowcocktails in das Wohnviertel des Beschwerdeführers und Steine auf die Häuser sowie die Romabevölkerung selbst geworfen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Polizei misshandelt und geschlagen worden sei.
Hinsichtlich des Inhaltes und der Darstellung der behaupteten Übergriffe sowie der angeblichen Bedrohungen tätigte der Beschwerdeführer jedoch in den Einvernahmen unterschiedliche Angaben, welcher er im Zuge des Verfahrens nicht verständlich zu erklären vermochte:
Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 04.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von einer Gruppe "Skinheads" angegriffen worden sei. Diese "Skinheads" hätten Molotowcocktails in das Wohnviertel des Beschwerdeführers geworfen und die Häuser der Romabevölkerung durch das Bewerfen mit Steinen beschädigt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 26.05.2010 führte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Angaben am 04.08.2009 aus, dass die behaupteten Angriffe auf eine konkrete Person namens XXXX zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er für XXXX illegale Tätigkeiten hätte verüben sollen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei und eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. In der Folge sei es aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, die illegalen Tätigkeiten, konkret den Handel mit Rauschgift, durchzuführen, zu den obgenannten Angriffen gekommen. Auch der körperliche Übergriff auf seine Lebensgefährtin im Oktober 2006 sei von XXXX organisiert worden.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 26.05.2010 führte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Angaben am 04.08.2009 aus, dass die behaupteten Angriffe auf eine konkrete Person namens römisch 40 zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er für römisch 40 illegale Tätigkeiten hätte verüben sollen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei und eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. In der Folge sei es aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, die illegalen Tätigkeiten, konkret den Handel mit Rauschgift, durchzuführen, zu den obgenannten Angriffen gekommen. Auch der körperliche Übergriff auf seine Lebensgefährtin im Oktober 2006 sei von römisch 40 organisiert worden.
Während der Beschwerdeführer somit in der Einvernahme am 04.08.2009 als Grund für die behaupteten Übergriffe zunächst ausschließlich seine Volksgruppenzugehörigkeit angegeben hatte, nannte er im Zuge der Einvernahme am 26.05.2010 rein kriminelle Rachemotive. Darüber hinaus tätigte er abweichende Angaben hinsichtlich jener Personen, die die angeblichen Angriffe verübt hätten; der Beschwerdeführer brachte nämlich zunächst vor, dass die Übergriffe ausschließlich von sog. "Skindheads" ausgegangen wären, änderte sein Vorbringen jedoch in der Folge dahingehend, dass die Vorfälle auf eine von XXXX organisierte Gruppe (lediglich im Zusammenhalt mit "Skinheads") zurückzuführen wären.Während der Beschwerdeführer somit in der Einvernahme am 04.08.2009 als Grund für die behaupteten Übergriffe zunächst ausschließlich seine Volksgruppenzugehörigkeit angegeben hatte, nannte er im Zuge der Einvernahme am 26.05.2010 rein kriminelle Rachemotive. Darüber hinaus tätigte er abweichende Angaben hinsichtlich jener Personen, die die angeblichen Angriffe verübt hätten; der Beschwerdeführer brachte nämlich zunächst vor, dass die Übergriffe ausschließlich von sog. "Skindheads" ausgegangen wären, änderte sein Vorbringen jedoch in der Folge dahingehend, dass die Vorfälle auf eine von römisch 40 organisierte Gruppe (lediglich im Zusammenhalt mit "Skinheads") zurückzuführen wären.
Für den erkennenden Gerichtshof erscheint es in der vorliegenden Fallkonstellation in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die ihm namentlich bekannte Person, die seinen eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.05.2010 zufolge der Auslöser für die behaupteten gewaltsamen Übergriffe im Wohnviertel sowie den körperlichen Übergriff auf seine Lebensgefährtin gewesen sei, nicht bereits im Zuge der Erstbefragung bzw. der erstinstanzlichen Einvernahme am 04.08.2009 erwähnt hat. Diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Beschwerde eine verständliche Erklärung zu finden, zumal er nicht einmal den Versuch unternommen hat, die aufgetretene Ungereimtheit aufzuklären.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass auch die verstorbene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, die Person XXXX im Zuge ihrer Einvernahme am 04.08.2009 nicht erwähnt hat. Übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers in dessen erster Einvernahme gab sie an, dass die Übergriffe im Wohnviertel ausschließlich auf die Volksgruppenzugehörigkeit zurückzuführen seien. Auch im Zusammenhang mit dem vorgebrachten, gegen sie gerichteten körperlichen Übergriff im Oktober 2006 wurde der Name XXXX seitens XXXX nicht genannt. Eine weitere Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte im fortgesetzten Verfahren nicht erfolgen, zumal diese - wie bereits oben erwähnt - zwischenzeitlich verstorben ist.Angemerkt sei an dieser Stelle, dass auch die verstorbene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , die Person römisch 40 im Zuge ihrer Einvernahme am 04.08.2009 nicht erwähnt hat. Übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers in dessen erster Einvernahme gab sie an, dass die Übergriffe im Wohnviertel ausschließlich auf die Volksgruppenzugehörigkeit zurückzuführen seien. Auch im Zusammenhang mit dem vorgebrachten, gegen sie gerichteten körperlichen Übergriff im Oktober 2006 wurde der Name römisch 40 seitens römisch 40 nicht genannt. Eine weitere Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte im fortgesetzten Verfahren nicht erfolgen, zumal diese - wie bereits oben erwähnt - zwischenzeitlich verstorben ist.
In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht ausgeschlossen wird, dass es im Oktober 2006 tatsächlich zu einem, von kriminellen Dritten ausgehenden, Übergriff auf die - nunmehr verstorbene - Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gekommen sein mag. Bezweifelt wurde hingegen seitens der Behörde erster Instanz, dass die in der Folge operativ durchgeführte Entfernung der Milz auf diesen körperlichen Übergriff zurückzuführen sei. Die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten. In diesem Konnex ist zu betonen, dass der Gesundheitszustand der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - wie sich aus den im Asylverfahren der Lebensgefährtin vorgelegten Befunden ergibt - bereits vor dem Übergriff stark beeinträchtigt gewesen war. Auch sie selbst brachte im Zuge der Beschwerde gegen den ersten, vom erkennenden Gerichtshof in der Folge gemäß § 66 Abs. 2 AVG behobenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 vor, dass sie schon in ihrer Kindheit "schlimm erkrankt sei". Den vorlegten Arztbriefen ist zu entnehmen, dass XXXX zuletzt an einer Sepsis litt, die aus verschiedenen Krankheiten, wie einer Pneumokokkenpneumonie, Lungenabszess, Thrombose sowie einem ausgeprägten Immundefekt resultiert sei. Eine Kausalität zwischen dem körperlichen Übergriff im Jahr 2006 und dem Tod der Lebensgefährtin kann aus den vorgelegten Befunden nicht abgeleitet werden.In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht ausgeschlossen wird, dass es im Oktober 2006 tatsächlich zu einem, von kriminellen Dritten ausgehenden, Übergriff auf die - nunmehr verstorbene - Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gekommen sein mag. Bezweifelt wurde hingegen seitens der Behörde erster Instanz, dass die in der Folge operativ durchgeführte Entfernung der Milz auf diesen körperlichen Übergriff zurückzuführen sei. Die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten. In diesem Konnex ist zu betonen, dass der Gesundheitszustand der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - wie sich aus den im Asylverfahren der Lebensgefährtin vorgelegten Befunden ergibt - bereits vor dem Übergriff stark beeinträchtigt gewesen war. Auch sie selbst brachte im Zuge der Beschwerde gegen den ersten, vom erkennenden Gerichtshof in der Folge gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behobenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 vor, dass sie schon in ihrer Kindheit "schlimm erkrankt sei". Den vorlegten Arztbriefen ist zu entnehmen, dass römisch 40 zuletzt an einer Sepsis litt, die aus verschiedenen Krankheiten, wie einer Pneumokokkenpneumonie, Lungenabszess, Thrombose sowie einem ausgeprägten Immundefekt resultiert sei. Eine Kausalität zwischen dem körperlichen Übergriff im Jahr 2006 und dem Tod der Lebensgefährtin kann aus den vorgelegten Befunden nicht abgeleitet werden.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie insbesondere vor dem Hintergrund der in Serbien bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden ist jedoch auch bei Zugrundelegung des unstrittigen Übergriffes auf die Lebensgefährtin eine künftige, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr durch kriminelle Dritte nicht glaubhaft. Hinsichtlich der auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der serbischen Behörden wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Was die weiters vorgebrachten Übergriffe seitens der Polizei betrifft, sei betont, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich divergierende Angaben machte, die er ebenfalls nicht verständlich zu erklären vermochte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach einer Anzeigeerstattung am 23.07.2009 von Organen der Polizei geschlagen worden sei. Darüber hinaus sei er während der Dauer seiner eineinhalbjährigen Untersuchungshaft von der Polizei misshandelt worden. Den Grund für die Untersuchungshaft vermochte der Beschwerdeführer angeblich nicht zu nennen.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 04.08.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es neben dem behaupteten Übergriff am 23.07.2009 und den angeblichen Misshandlungen während der Untersuchungshaft lediglich "kleinere Vorfälle" gegeben habe. Befragt nach seiner eigenen Definition der vorgebrachten "kleineren Vorfällen" gab der Beschwerdeführer an, dass er "ein oder zwei Ohrfeigen" erhalten habe.
Im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.05.2010 führte der Beschwerdeführer zunächst gleichbleibend aus, dass er während der Dauer der Untersuchungshaft sowie nach seiner Anzeigeerstattung am 23.07.2009 von Polizeiorganen geschlagen worden sei. In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch wenig später abweichend von seinem bisherigen Vorbringen an, dass es insgesamt drei oder vier Übergriffe gegeben habe. Diese weiteren behaupteten Übergriffe konkretisierte er insofern, als er nunmehr ausführte, mit Baseballschlägern und Schlagstöcken geschlagen worden zu sein. Über Vorhalt der divergierenden Angaben und insbesondere des gesteigerten Vorbringens gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er "das letzte Mal auch nichts vom XXXX gesagt habe; man könne ihm glauben oder nicht".Im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.05.2010 führte der Beschwerdeführer zunächst gleichbleibend aus, dass er während der Dauer der Untersuchungshaft sowie nach seiner Anzeigeerstattung am 23.07.2009 von Polizeiorganen geschlagen worden sei. In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch wenig später abweichend von seinem bisherigen Vorbringen an, dass es insgesamt drei oder vier Übergriffe gegeben habe. Diese weiteren behaupteten Übergriffe konkretisierte er insofern, als er nunmehr ausführte, mit Baseballschlägern und Schlagstöcken geschlagen worden zu sein. Über Vorhalt der divergierenden Angaben und insbesondere des gesteigerten Vorbringens gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er "das letzte Mal auch nichts vom römisch 40 gesagt habe; man könne ihm glauben oder nicht".
Darüber hinaus traten in diesem Konnex weitere Ungereimtheiten auf, für welche der Beschwerdeführer keine Erklärung finden konnte. Im Rahmen der Einvernahme am 04.08.2009 gab er an, dass der Vater eines "Skinheads" der Kommandant der Polizeistation gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre am 23.07.2009 um 5.00 Uhr morgens von Organen der Polizei abgeholt und zu Mittag wieder freigelassen worden. Im Widerspruch dazu brachte der Beschwerdeführer am 26.05.2010 vor, dass einer der angreifenden Personen selbst der Kommandant der Polizeistation gewesen sei und der Beschwerdeführer zudem eine ganze Nacht in der Polizeistation angehalten worden sei. Auch diese unterschiedlichen Angaben bilden ein Indiz dafür, dass es sich dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein konstruiertes Konstrukt handelt.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erneut angemerkt, dass - wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - Opfern von Übergriffen im Falle von tatsächlichen Verfehlungen der Polizei umfangreicher Rechtsschutz zusteht. Die Behörden sind verpflichtet, Hinweisen von Übergriffen nachzugehen und werden Polizeibeamte, denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, vom Dienst suspendiert und in der Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Es wird an dieser Stelle auf die Länderfeststellungen und die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.1.1. verwiesen.Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erneut angemerkt, dass - wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - Opfern von Übergriffen im Falle von tatsächlichen Verfehlungen der Polizei umfangreicher Rechtsschutz zusteht. Die Behörden sind verpflichtet, Hinweisen von Übergriffen nachzugehen und werden Polizeibeamte, denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, vom Dienst suspendiert und in der Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Es wird an dieser Stelle auf die Länderfeststellungen und die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände kommt der erkennende Gerichtshof ebenso wie die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Bedrohungs- und Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Im Hinblick auf das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, die Behörde erster Instanz sei ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, dass aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid zweifelsfrei hervor geht, dass sich das Bundesasylamt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat und dem Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Auch ist eine in der Beschwerde geltend gemachte, nicht näher konkretisierte Verletzung des Parteingehörs nicht erkennbar. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge der Beschwerde kein weiteres Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten zu entkräften und eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Angefochten wurde im gegenständlichen Verfahren ausschließlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, AZ: 09 09.033-BAT. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt. Der Bescheid wurde daher nur bezüglich dessen Spruchpunkt I. bezüglich der Abweisung des Status des Asylberechtigten angefochten. Die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides erwuchsen - mangels Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde - mit Ablauf des 15.06.2010 in Rechtskraft. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich Spruchpunkt I. des am 01.06.2010 zugestellten Bescheides.Angefochten wurde im gegenständlichen Verfahren ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, AZ: 09 09.033-BAT. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt. Der Bescheid wurde daher nur bezüglich dessen Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Abweisung des Status des Asylberechtigten angefochten. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides erwuchsen - mangels Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde - mit Ablauf des 15.06.2010 in Rechtskraft. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des am 01.06.2010 zugestellten Bescheides.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben unter Punkt II.2. dargelegten Erwägungen konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen und konkreten Bedrohungssituation durch Privatpersonen - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der serbischen Behörden - nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.Im Sinne der oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegten Erwägungen konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen und konkreten Bedrohungssituation durch Privatpersonen - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der serbischen Behörden - nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
Wie den obigen beweiswürdigenden Ausführungen weiters zu entnehmen ist, konnte auch das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Übergriffe durch Polizeibeamte nicht als glaubhaft erachtet werden.
Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohung durch kriminelle Dritte würde dieses jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, zumal unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.1.1. - entgegen der unsubstantiierten Behauptung im Rahmen der Beschwerde - von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der die Staatsgewalt repräsentierenden Einrichtungen in Serbien - im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann - auszugehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohung durch kriminelle Dritte würde dieses jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, zumal unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. - entgegen der unsubstantiierten Behauptung im Rahmen der Beschwerde - von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der die Staatsgewalt repräsentierenden Einrichtungen in Serbien - im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann - auszugehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Doch auch selbst wenn man im gegenständlichen Fall von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer rechtswidrigen Übergriffen seitens einzelner Polizeibeamter ausgesetzt gewesen sei, ausgehen sollte, bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in einem solchen Fall an die übergeordneten Behörden zu wenden bzw. einen solchen Übergriff bei den zahlreichen nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen oder einem Ombudsmann anzuzeigen. Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, sind die Behörden verpflichtet, Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte, denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Roma, ist auszuführen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - jedoch nicht glaubhaft darzutun.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Roma, ist auszuführen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - jedoch nicht glaubhaft darzutun.
Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall - trotz ausdrücklichen Antrages - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Diskriminierung, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, Organisierte Kriminalität, private Verfolgung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
19.08.2010