TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/6 E1 412162-2/2010

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Veröffentlicht am 06.08.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E1 412.162-2/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 09 08.088-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 09 08.088-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

A. Antrag auf Internationalen Schutz

1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ein.1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG ein.

2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.02.2010, FZ. 09 08.088-BAL, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.02.2010, FZ. 09 08.088-BAL, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung beim zuständigen Zustellpostamt mit 02.03.2010 (=Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in einem mit 10.03.2010 datierten Schriftsatz, welcher dem, auf dem Briefumschlag befindlichen, Poststempel zufolge am 17.03.2010 aufgegeben wurde, Beschwerde an das Bundesasylamt.

5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2010 wurde seitens des Asylgerichtshofes dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die am 17.03.2010 zur Post gegebene Beschwerde angesichts der am 02.03.2010 nachweislich erfolgten Zustellung und somit mit Ablauf des 16.03.2010 in Rechtskraft erwachsenen des Bescheides des Bundesasylamtes als verspätet erscheint. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 26.03.2010 Stellung, in der die Verspätung nicht bestritten wurde.

B. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

6. Mit am 31.03.2010 zur Post gegebenem und an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gerichtetem Schriftsatz (datiert mit 26.03.2010) beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie, diesem Antrag die aufschiebenden Wirkung (§ 71 Abs 6 AVG) zuzuerkennen. Zugleich wurde hinsichtlich der gemäß iSd § 71 Abs 3 AVG nachzuholenden versäumten Handlung auf die bereits (verspätet) eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 verwiesen und diese dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nochmals in Kopie beigelegt.6. Mit am 31.03.2010 zur Post gegebenem und an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gerichtetem Schriftsatz (datiert mit 26.03.2010) beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie, diesem Antrag die aufschiebenden Wirkung (Paragraph 71, Absatz 6, AVG) zuzuerkennen. Zugleich wurde hinsichtlich der gemäß iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG nachzuholenden versäumten Handlung auf die bereits (verspätet) eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 verwiesen und diese dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nochmals in Kopie beigelegt.

7. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 am 03.03.2010 von der Post abgeholt und sich damit noch am selben Tag an die für ihn zuständige Betreuerin, Fr. S. C., in der Regionalstelle V. der Volkshilfe, einer Einrichtung zur Betreuung von Flüchtlingen und MigrantInnen gewandt. Er habe dieser den Bescheid gezeigt, wovon sogleich eine Kopie angefertigt worden sei und sei ihm von seiner Betreuerin mitgeteilt worden, dass die Kopie des Bescheides an die Rechtsberatungsstelle jener Organisation weitergeleitet werde. An diesem Tag habe er selbst keine Gelegenheit erhalten, mit einem Rechtsberater ein Gespräch zu führen. Ein solcher sei zwar in der Person von Hr. Mag. T. G. an jenem Tag in der Regionalstelle zufällig anwesend gewesen, dieser habe jedoch keine Zeit gehabt, sondern stattdessen die Kopie des Bescheides in die Rechtsberatungsstelle mitgenommen. Es sei ihm jedoch versichert worden, dass man sich darum kümmern werde und sei mit ihm auch ein Termin für den 10.03.2010 mit einer Rechtsberaterin für alle weiteren Informationen und zur Besprechung seines weiteren Verfahrens vereinbart worden. Bei diesem Termin habe er auch seinen Bescheid dabei gehabt, welcher jedoch von der Rechtsberaterin, Fr. Mag. M. S., nicht benötigt worden sei, da sie bereits über die in der Regionalstelle hergestellte Kopie verfügt habe. Die Rechtsberaterin habe ihm in diesem Gespräch mitgeteilt, dass sie die Beschwerde für ihn verfassen und auch rechtzeitig abschicken werde und er nichts weiter tun müsse. Am 24.03.2010 sei für ihn beim Postamt ein Schriftstück hinterlegt worden, welches er am 26.03.2010 wiederum zur Regionalstelle jener Flüchtlingsorganisation gebracht habe, da er den Inhalt nicht verstanden habe. Dass seine Beschwerde offensichtlich zu spät eingebracht worden sei, sei ihm dann an diesem Tag erklärt worden, weshalb mit diesem Zeitpunkt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen habe. Das Verschulden für die Verspätung liege demnach bei den Mitarbeitern jener Flüchtlingsorganisation. Da diese jedoch nicht vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden seien, in seinem Verfahren als Vertreter zu handeln, sei ihm deren Verschulden nicht zuzurechnen, sondern sei nur zu prüfen, inwieweit den Beschwerdeführer selbst ein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2009, 2008/22/0414. Da es sich bei den involvierten Mitarbeitern jener Flüchtlingsorganisation um langjährig in diesem Bereich tätige und erfahrene Personen handle, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass es sich dabei um eine kompetente und verlässliche Beratungsstelle handle. Der Beschwerdeführer sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und habe daher darauf vertrauen können, dass die Beschwerde rechtzeitig zur Post gegeben werde.7. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 am 03.03.2010 von der Post abgeholt und sich damit noch am selben Tag an die für ihn zuständige Betreuerin, Fr. S. C., in der Regionalstelle römisch fünf. der Volkshilfe, einer Einrichtung zur Betreuung von Flüchtlingen und MigrantInnen gewandt. Er habe dieser den Bescheid gezeigt, wovon sogleich eine Kopie angefertigt worden sei und sei ihm von seiner Betreuerin mitgeteilt worden, dass die Kopie des Bescheides an die Rechtsberatungsstelle jener Organisation weitergeleitet werde. An diesem Tag habe er selbst keine Gelegenheit erhalten, mit einem Rechtsberater ein Gespräch zu führen. Ein solcher sei zwar in der Person von Hr. Mag. T. G. an jenem Tag in der Regionalstelle zufällig anwesend gewesen, dieser habe jedoch keine Zeit gehabt, sondern stattdessen die Kopie des Bescheides in die Rechtsberatungsstelle mitgenommen. Es sei ihm jedoch versichert worden, dass man sich darum kümmern werde und sei mit ihm auch ein Termin für den 10.03.2010 mit einer Rechtsberaterin für alle weiteren Informationen und zur Besprechung seines weiteren Verfahrens vereinbart worden. Bei diesem Termin habe er auch seinen Bescheid dabei gehabt, welcher jedoch von der Rechtsberaterin, Fr. Mag. M. S., nicht benötigt worden sei, da sie bereits über die in der Regionalstelle hergestellte Kopie verfügt habe. Die Rechtsberaterin habe ihm in diesem Gespräch mitgeteilt, dass sie die Beschwerde für ihn verfassen und auch rechtzeitig abschicken werde und er nichts weiter tun müsse. Am 24.03.2010 sei für ihn beim Postamt ein Schriftstück hinterlegt worden, welches er am 26.03.2010 wiederum zur Regionalstelle jener Flüchtlingsorganisation gebracht habe, da er den Inhalt nicht verstanden habe. Dass seine Beschwerde offensichtlich zu spät eingebracht worden sei, sei ihm dann an diesem Tag erklärt worden, weshalb mit diesem Zeitpunkt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen habe. Das Verschulden für die Verspätung liege demnach bei den Mitarbeitern jener Flüchtlingsorganisation. Da diese jedoch nicht vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden seien, in seinem Verfahren als Vertreter zu handeln, sei ihm deren Verschulden nicht zuzurechnen, sondern sei nur zu prüfen, inwieweit den Beschwerdeführer selbst ein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2009, 2008/22/0414. Da es sich bei den involvierten Mitarbeitern jener Flüchtlingsorganisation um langjährig in diesem Bereich tätige und erfahrene Personen handle, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass es sich dabei um eine kompetente und verlässliche Beratungsstelle handle. Der Beschwerdeführer sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und habe daher darauf vertrauen können, dass die Beschwerde rechtzeitig zur Post gegeben werde.

8. Am 26.04.2010 wurde die Rechtsberaterin, Fr. Mag. M. S., vor dem Bundesasylamt einvernommen. Diese gab auf Befragung an, sie habe am 04.03.2010 von ihrem Kollegen, Mag. T. G., welcher am Vortag in der Regionalstelle V. anwesend gewesen sei, die Kopie des den Beschwerdeführer betreffenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 erhalten. Darauf sei bereits von der in der Regionalstelle tätigen Betreuerin, Fr. S. C., der Vermerk "Erhalten am 3.3.2010, Frist 17.3.2010" angebracht worden. Weiters sei dies auch so von ihrem Kollegen auf einem Post-It festgehalten worden, mit dem Zusatz, dass ein Termin dafür vergeben worden sei. Am 10.03.2010 habe sie dann mit dem Beschwerdeführer mit Hilfe eines hinzugezogenen Dolmetschers ein Gespräch geführt. Sie frage bei solchen Gesprächen grundsätzlich genau nach dem Zustelldatum. Ob sie im konkreten Fall den Beschwerdeführer selbst noch einmal nach dem Zustelldatum gefragt habe und er das Datum "03.03.2010" bestätigt habe oder ob sie vielleicht gedacht habe, ihre Kollege habe bereits mit dem Beschwerdeführer in der Regionalstelle gesprochen und das genaue Zustelldatum erfragt und sie selbst deshalb nicht mehr nachgefragt habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Ausgehend vom Datum 03.03.2010 habe sie die Frist berechnet und die Beschwerde am 17.03.2010 zur Post gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer dann am 26.03.2010 mit dem Vorhalt der Verspätung des Asylgerichtshofes in der Regionalstelle erschienen sei, sei sie der Sache nachgegangen und habe sie in Erfahrung gebracht, dass ihr Kollege selbst nicht am 03.03.2010 mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe sondern den Bescheid von der Betreuerin erhalten habe, zu welcher der Beschwerdeführer 03.03.2010 gekommen sei. Die Betreuerin habe den Beschwerdeführer an jenem Tag gefragt, wann dieser den Bescheid erhalten habe und habe dieser darauf geantwortet, dass dies "heute", - also am 03.03.2010 -, gewesen sei. Im Nachhinein sei das dann so recherchiert worden, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2010 den beim Postamt hinterlegten Bescheid dort in Empfang genommen habe und deshalb auch gesagt habe, dass er am 03.03.2010 den Bescheid abgeholt habe. Dazu befragt, gab die Rechtsberaterin weiters an, dass es grundsätzlich auch üblich sei, den Briefumschlag, in welchem ein Bescheid zugestellt werde, zwecks Prüfung der Zustellung anzusehen, doch könne sie nicht sagen, warum sie das in diesem Fall nicht gemacht habe. Sie frage normalerweise auch danach, wann der Bescheid gekommen sei, ob ein Beschwerdeführer zuvor vielleicht auch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe etc. Zu dieser Zeit sei in jener Regionalstelle viel los gewesen und sei der Kollege mit sehr vielen Akten zurückgekommen. Die Betreuerin in der Regionalstelle sei eine langjährig erfahrene Mitarbeiterin, die zwar keine Juristin sei, jedoch um die Wichtigkeit der Zustellung wisse. Weshalb die Zustellung nicht bereits am 03.03.2010 genau geprüft worden sei, wisse sie nicht.8. Am 26.04.2010 wurde die Rechtsberaterin, Fr. Mag. M. S., vor dem Bundesasylamt einvernommen. Diese gab auf Befragung an, sie habe am 04.03.2010 von ihrem Kollegen, Mag. T. G., welcher am Vortag in der Regionalstelle römisch fünf. anwesend gewesen sei, die Kopie des den Beschwerdeführer betreffenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 erhalten. Darauf sei bereits von der in der Regionalstelle tätigen Betreuerin, Fr. S. C., der Vermerk "Erhalten am 3.3.2010, Frist 17.3.2010" angebracht worden. Weiters sei dies auch so von ihrem Kollegen auf einem Post-It festgehalten worden, mit dem Zusatz, dass ein Termin dafür vergeben worden sei. Am 10.03.2010 habe sie dann mit dem Beschwerdeführer mit Hilfe eines hinzugezogenen Dolmetschers ein Gespräch geführt. Sie frage bei solchen Gesprächen grundsätzlich genau nach dem Zustelldatum. Ob sie im konkreten Fall den Beschwerdeführer selbst noch einmal nach dem Zustelldatum gefragt habe und er das Datum "03.03.2010" bestätigt habe oder ob sie vielleicht gedacht habe, ihre Kollege habe bereits mit dem Beschwerdeführer in der Regionalstelle gesprochen und das genaue Zustelldatum erfragt und sie selbst deshalb nicht mehr nachgefragt habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Ausgehend vom Datum 03.03.2010 habe sie die Frist berechnet und die Beschwerde am 17.03.2010 zur Post gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer dann am 26.03.2010 mit dem Vorhalt der Verspätung des Asylgerichtshofes in der Regionalstelle erschienen sei, sei sie der Sache nachgegangen und habe sie in Erfahrung gebracht, dass ihr Kollege selbst nicht am 03.03.2010 mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe sondern den Bescheid von der Betreuerin erhalten habe, zu welcher der Beschwerdeführer 03.03.2010 gekommen sei. Die Betreuerin habe den Beschwerdeführer an jenem Tag gefragt, wann dieser den Bescheid erhalten habe und habe dieser darauf geantwortet, dass dies "heute", - also am 03.03.2010 -, gewesen sei. Im Nachhinein sei das dann so recherchiert worden, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2010 den beim Postamt hinterlegten Bescheid dort in Empfang genommen habe und deshalb auch gesagt habe, dass er am 03.03.2010 den Bescheid abgeholt habe. Dazu befragt, gab die Rechtsberaterin weiters an, dass es grundsätzlich auch üblich sei, den Briefumschlag, in welchem ein Bescheid zugestellt werde, zwecks Prüfung der Zustellung anzusehen, doch könne sie nicht sagen, warum sie das in diesem Fall nicht gemacht habe. Sie frage normalerweise auch danach, wann der Bescheid gekommen sei, ob ein Beschwerdeführer zuvor vielleicht auch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe etc. Zu dieser Zeit sei in jener Regionalstelle viel los gewesen und sei der Kollege mit sehr vielen Akten zurückgekommen. Die Betreuerin in der Regionalstelle sei eine langjährig erfahrene Mitarbeiterin, die zwar keine Juristin sei, jedoch um die Wichtigkeit der Zustellung wisse. Weshalb die Zustellung nicht bereits am 03.03.2010 genau geprüft worden sei, wisse sie nicht.

9. Am 02.07.2010 wurde der Rechtsberater, Hr. Mag. T. G., vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dieser gab auf Befragung an, er sei am 03.03.2010 in der Regionalstelle V. anwesen gewesen und habe dort die Kopie jenes Bescheides von der Betreuerin, Fr. S. C., erhalten. Auf dieser habe sich bereits der handschriftliche Vermerk "Erhalten am 3.3.2010, Frist 17.3.2010" befunden, weshalb er selbst ein Post-It mit dem Vermerk "zugestellt am 3.3.2010, Doppelpfeil 17.3.2010" angefertigt habe. Den Beschwerdeführer habe er selbst nicht persönlich getroffen und habe er die Kopie des Bescheides dann zur weiteren Bearbeitung seiner Kollegin, Mag. M. S., übergeben.9. Am 02.07.2010 wurde der Rechtsberater, Hr. Mag. T. G., vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dieser gab auf Befragung an, er sei am 03.03.2010 in der Regionalstelle römisch fünf. anwesen gewesen und habe dort die Kopie jenes Bescheides von der Betreuerin, Fr. S. C., erhalten. Auf dieser habe sich bereits der handschriftliche Vermerk "Erhalten am 3.3.2010, Frist 17.3.2010" befunden, weshalb er selbst ein Post-It mit dem Vermerk "zugestellt am 3.3.2010, Doppelpfeil 17.3.2010" angefertigt habe. Den Beschwerdeführer habe er selbst nicht persönlich getroffen und habe er die Kopie des Bescheides dann zur weiteren Bearbeitung seiner Kollegin, Mag. M. S., übergeben.

10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.07.2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt gemäß § 71 Abs 1 Z 1 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.07.2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zur Begründung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages führte das Bundesasylamt insbesondere aus, es stehe aufgrund des von der Zeugin, Mag. M. S., vorgelegten e-mail-Verkehrs zwischen der Regionalstelle V. und der Rechtsberatungsstelle in L. vom 31.03.2010 feststehe, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Betreuerin, Fr. S. C., am 03.03.2010 angegeben habe, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 am 03.03.2010 erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe weder am 03.03.2010 noch am 10.03.2010 den Briefumschlag, mit welchem jener Bescheid durch Hinterlegung am 02.03.2010 zugestellt worden sei, vorgewiesen, sodass es das Verschulden des Beschwerdeführers sei, dass die Betreuungsstellen nicht von der, die Frist auslösenden, Zustellung informiert gewesen seien und die Berechnung der Frist durch die Flüchtlingsorganisation aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung am 09.07.2009 im Rahmen seines Asylverfahrens ein Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern als auch eine Erstinformation in persischer Sprache erhalten, weshalb ihm bekannt sein hätte müssen, dass die Rechtsmittelfrist mit jenem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten werde, zu laufen beginne. Die Fristversäumnis liege somit im Verschulden des Beschwerdeführers selbst und handle es sich im Vergleich zu einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber im gegenständlichen Fall um eine auffallende Sorglosigkeit und nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.Zur Begründung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages führte das Bundesasylamt insbesondere aus, es stehe aufgrund des von der Zeugin, Mag. M. S., vorgelegten e-mail-Verkehrs zwischen der Regionalstelle römisch fünf. und der Rechtsberatungsstelle in L. vom 31.03.2010 feststehe, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Betreuerin, Fr. S. C., am 03.03.2010 angegeben habe, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 am 03.03.2010 erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe weder am 03.03.2010 noch am 10.03.2010 den Briefumschlag, mit welchem jener Bescheid durch Hinterlegung am 02.03.2010 zugestellt worden sei, vorgewiesen, sodass es das Verschulden des Beschwerdeführers sei, dass die Betreuungsstellen nicht von der, die Frist auslösenden, Zustellung informiert gewesen seien und die Berechnung der Frist durch die Flüchtlingsorganisation aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung am 09.07.2009 im Rahmen seines Asylverfahrens ein Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern als auch eine Erstinformation in persischer Sprache erhalten, weshalb ihm bekannt sein hätte müssen, dass die Rechtsmittelfrist mit jenem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten werde, zu laufen beginne. Die Fristversäumnis liege somit im Verschulden des Beschwerdeführers selbst und handle es sich im Vergleich zu einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber im gegenständlichen Fall um eine auffallende Sorglosigkeit und nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.

11. Gegen diesen Bescheid wurde durch den nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der Erhalt von diversen Merkblättern über Pflichten und Rechte von Asylwerbern nicht zu begründen vermögen, aus welchen Argumenten vermeint werde, dass der Beschwerdeführer über das österreichische Zustellgesetz bzw. über die Vorschrift einer Hinterlegung, Abholung von Poststücken, Rechtzeitigkeit der Einbringung und Einlangens von Berufungen- bzw. Beschwerdeschriften Kenntnis haben müsse. Wie sich aus dem im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Sachverhalt zeige, habe der Beschwerdeführer aus seiner Sicht alles Mögliche getan, damit rechtzeitig eine Beschwerde verfasst werde. Es handle sich beim Beschwerdeführer auch um einen rechtsunkundigen Asylwerber, der die österreichische bzw. deutsche Sprache nicht kenne und auch nicht lesen könne, zumal er nur sporadisch mit den österreichischen Behörden und Verfahrensgesetzen in Kontakt gekommen sei. Man könne diesem nicht die Pflicht auferlegen, trotzt Konsultation einer kompetenten und verlässlichen Rechtsberatungsstelle, diese auch noch überwachen zu müssen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls das Kuvert des Bescheides nicht vorgezeigt habe und damit nicht die bereits am 02.03.2010 durch Hinterlegung erfolgte Zustellung offensichtlich geworden sei, sei nicht im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen bzw. liege diesbezüglich allenfalls ein bloß geringfügiges Versehen vor. Es ergebe sich somit zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei und ihm allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 AVG:2.3. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:

2.3.1.Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.3.1.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.3.2. "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - z.B. ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - z.B. Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein (vgl. Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).2.3.2. "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - z.B. ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - z.B. Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein vergleiche Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.3.3. Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar zu Recht darauf hinweist, dass zwischen ihm und den beteiligten Mitarbeitern jener Flüchtlingsorganisation, an die er sich gewandt hat, mangels einer Vollmachtserteilung ein Vertretungsverhältnis nicht bestanden habe, da die bloße Hilfeleistung bei der Erstellung der Beschwerde den vom Beschwerdeführer hinzugezogenen Personen noch nicht zu "Vertretern", dessen Verschulden der Partei zuzurechnen ist, macht; dieser Hinweis allein führt die Beschwerde jedoch noch nicht zum Erfolg.

Laut den Angaben im vorliegendem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand holte der Beschwerdeführer den am 02.03.2010 beim zuständigen Zustellpostamt hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 am 03.03.2010 ab und ging unverzüglich noch am selben Tag zu der ihn Regionalstelle der ihn betreuenden Flüchtlingsorganisation. Er zeigte seiner zuständigen Betreuerin den Bescheid, die eine Kopie davon anfertigte und ihm einen Termin für ein Gespräch mit einer Rechtsberaterin für den 10.03.2010 gab. Am 10.03.2010 erschien er zum vereinbarten Termin mit seinem Bescheid; die Rechtsberaterin sagte ihm jedoch, dass sie den Bescheid nicht benötige, sie bereits eine Kopie davon habe. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält hingegen keinerlei Ausführungen darüber, ob der Beschwerdeführer die Betreuerin darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass der Bescheid am Tag zuvor beim Postamt hinterlegt worden ist und er diesen erst am 03.03.2010 von dort abgeholt hat und nicht etwa persönlich erst am 03.03.2010 seiner Meldeadresse zugestellt erhalten hat.

Den Wiedereinsetzungswerber trifft jedoch die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, dass ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (VwGH 20.10.2009, 2009/13/0181). Dem Wiedereinsetzungsantrag kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Betreuerin oder der Rechtsberaterin gegenüber das korrekte Zustelldatum (02.03.2010) oder einen sonstigen Hinweis auf die vorangegangene Hinterlegung angegeben hätte, den Mitarbeiterinnen der Betreuungsorganisation jedoch in weiterer Folge ein Fehler unterlaufen wäre, an welchem ihn kein Verschulden treffe. Da der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag eine Darlegung in diesem Sinne nicht enthält, kann diesbezüglich auch nicht vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgegangen werden. Demgegenüber gab die Rechtsberaterin am 26.04.2010 im Zuge ihrer Zeugenaussage vor dem Bundesasylamt hingegen an, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der Betreuerin in der Regionalstelle am 03.03.2010, wann er den Bescheid erhalten hat, gesagt habe, dass dies "heute" gewesen sei, somit am 03.03.2010. Auch das Bundesasylamt verwies in dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.07.2010 (AS 471) auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber Fr. S. C. angegeben habe, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 am 03.03.2010 erhalten zu haben und wurde diesen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten.

Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen rechtsunkundigen Asylwerber handle, der - sinngemäß - nicht über das österreichische Zustellgesetz bzw. über die Vorschrift einer Hinterlegung, Abholung von Poststücken, Rechtzeitigkeit der Einbringung und des Einlangens von Berufungs- bzw. Beschwerdeschriften Kenntnis haben müsse, ist zuzugestehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer offenkundig um einen juristischen Laien handelt, der sich über die Zustellwirkung und den Beginn des Fristenlaufes für die Einbringung einer Beschwerde nicht im Klaren gewesen sein dürfte.

Im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH (und VfGH) ist jedoch festzuhalten, dass das Vorbringen nicht dazu geeignet ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. So ist es zwar nachvollziehbar, dass dem Wiedereinsetzungswerber als juristischer Laie offenbar nicht bewusst war, dass grundsätzlich bereits mit dem ersten Tag der Bereitstellung zur Abholung eines beim Zustellpostamt hinterlegten Bescheides die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, jedoch ist ein derartiger Mangel der Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum allgemein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, da die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (s. VwGH 15.01.1985, Zl. 84/04/0234; VwGH 22.01.1986, Zl. 85/09/0284). Insbesondere erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Irrtum über die Zustellwirkung einer Hinterlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu stützen vermag (VwGH 24.02.1992, Zl. 91/10/0251; VwGH 02.07.1998, Zl. 97/06/0056). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass selbst mangelnde deutsche Sprachkenntnisse, - wie sie auch in der Beschwerde vorgebracht wurden -, keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; die allein in deutscher Sprache ordnungsgemäß mit Formular 1 zu § 17 Abs. 2 ZustellG erteilte Belehrung über die rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes setzt - weil nach Art 8 B-VG in Österreich die Amtssprache Deutsch ist - auch gegenüber Fremden, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sein sollten, die Frist, über die sie belehrt, in Lauf (s. Heuer/Leukauf: Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens;Im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH (und VfGH) ist jedoch festzuhalten, dass das Vorbringen nicht dazu geeignet ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. So ist es zwar nachvollziehbar, dass dem Wiedereinsetzungswerber als juristischer Laie offenbar nicht bewusst war, dass grundsätzlich bereits mit dem ersten Tag der Bereitstellung zur Abholung eines beim Zustellpostamt hinterlegten Bescheides die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, jedoch ist ein derartiger Mangel der Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum allgemein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, da die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (s. VwGH 15.01.1985, Zl. 84/04/0234; VwGH 22.01.1986, Zl. 85/09/0284). Insbesondere erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Irrtum über die Zustellwirkung einer Hinterlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu stützen vermag (VwGH 24.02.1992, Zl. 91/10/0251; VwGH 02.07.1998, Zl. 97/06/0056). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass selbst mangelnde deutsche Sprachkenntnisse, - wie sie auch in der Beschwerde vorgebracht wurden -, keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; die allein in deutscher Sprache ordnungsgemäß mit Formular 1 zu Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG erteilte Belehrung über die rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes setzt - weil nach Artikel 8, B-VG in Österreich die Amtssprache Deutsch ist - auch gegenüber Fremden, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sein sollten, die Frist, über die sie belehrt, in Lauf (s. Heuer/Leukauf: Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens;

6. Aufl., Linde Verlag; Wien, 2004; S. 1089). Ein Fremder muss sich auch mit den Rechtsmittelfristen vertraut machen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer, wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt wurde, nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz Merk- und Informationsblätter ausgehändigt, in denen auch ausdrücklich auf die Zustellwirkung im Falle einer Hinterlegung hingewiesen wird.

Es ist dem Wiedereinsetzungswerber im vorliegenden Fall also nicht ein Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung jener Hilfspersonen, denen er sich bedient hat, vorzuwerfen und ist auch nicht ihm ein - etwaiges - Fehlverhalten Dritter zuzurechnen, sondern vielmehr das Unterlassen präziserer Angaben gegenüber seiner Betreuerin in der Regionalstelle bzw. der Rechtsberaterin (die ausgehend von seinen Angaben die Frist berechnet haben) hinsichtlich der näheren Umstände des Erhaltes des Bescheides vom 26.02.2010. Dies wäre dem Beschwerdeführer sehr wohl zumutbar gewesen und hätte es auch dem gebotenen Mindestmaß an Sorgfalt entsprochen, weshalb es sich dabei angesichts der zuvor getroffenen Ausführungen um einen dem Beschwerdeführer anzulastenden, den minderen Grad übersteigenden, Sorgfaltsverstoß handelt.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 31.03.2010 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010 war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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