TE AsylGH Beschluss 2010/8/6 D6 261111-0/2008

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Veröffentlicht am 06.08.2010
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Spruch

D6 261111-0/2008/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Ukraine alias Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2005, Zl. 03 37.949-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine alias Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2005, Zl. 03 37.949-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Behauptungen zufolge am 14.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag unter dem Namen XXXX einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Behauptungen zufolge am 14.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1. Mit Bescheid vom 18.5.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde am 23.5.2005 dem XXXX als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt (AS 166).1. Mit Bescheid vom 18.5.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde am 23.5.2005 dem römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt (AS 166).

2. Dagegen erhob der XXXX nach eigenen Angaben als "gesetzlicher" Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Darin wurden die persönlichen Daten des Beschwerdeführers dahingehend korrigiert, dass sein richtiger Name2. Dagegen erhob der römisch 40 nach eigenen Angaben als "gesetzlicher" Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Darin wurden die persönlichen Daten des Beschwerdeführers dahingehend korrigiert, dass sein richtiger Name

XXXX laute, er am XXXX geboren worden und Staatsangehöriger von Moldawien sei.römisch 40 laute, er am römisch 40 geboren worden und Staatsangehöriger von Moldawien sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er war daher während des gesamten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt, sohin auch im Bescheiderlassungszeitpunkt, bereits volljährig.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er war daher während des gesamten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt, sohin auch im Bescheiderlassungszeitpunkt, bereits volljährig.

2. Der erkennende Senat geht von der Glaubwürdigkeit der nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers aus, da er keineswegs einen Vorteil daraus ziehen könnte, wenn er im Verfahren vor dem Asylgerichtshof plötzlich falsche Daten bekannt geben würde. Vor diesem Hintergrund schadet nicht, dass der Beschwerdeführer keine Urkunden bzw. andere Beweismittel für sein berichtigtes Geburtsdatum vorgelegt hat.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.

3.2 Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3.2 Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

3.3 Im vorliegenden Fall wurde der XXXX als Jugendwohlfahrtsträger von der belangten Behörde als Empfänger des verfahrensgegenständlichen Bescheides bezeichnet, obwohl dieser - wie nunmehr hervorgekommen - aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur (gesetzlichen) Vertretung nicht befugt war und daher auch kein Zustellbevollmächtigter iSd § 9 Zustellgesetz sein konnte. Die Erledigung vom 18.5.2005 wurde sohin nicht dem - damals schon volljährigen - Beschwerdeführer als Partei zugestellt.3.3 Im vorliegenden Fall wurde der römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger von der belangten Behörde als Empfänger des verfahrensgegenständlichen Bescheides bezeichnet, obwohl dieser - wie nunmehr hervorgekommen - aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur (gesetzlichen) Vertretung nicht befugt war und daher auch kein Zustellbevollmächtigter iSd Paragraph 9, Zustellgesetz sein konnte. Die Erledigung vom 18.5.2005 wurde sohin nicht dem - damals schon volljährigen - Beschwerdeführer als Partei zugestellt.

Eine Heilung (durch Übermittlung der Erledigung an den Beschwerdeführer) kommt nach dem Zustellgesetz idF BGBl. I 10/2004 (respektive der dazu ergangenen Judikatur) und bei der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage nicht in Betracht (vgl. den hier nicht anwendbaren § 23 Abs. 6 AsylG 2005, demzufolge die Zustellung auch dann wirksam bleibt, wenn sich im weiteren Verfahren herausstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist).Eine Heilung (durch Übermittlung der Erledigung an den Beschwerdeführer) kommt nach dem Zustellgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, (respektive der dazu ergangenen Judikatur) und bei der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage nicht in Betracht vergleiche den hier nicht anwendbaren Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005, demzufolge die Zustellung auch dann wirksam bleibt, wenn sich im weiteren Verfahren herausstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist).

3.4 Die Rechtsmittelfrist nach § 63 Abs. 5 AVG begann mangels rechtsgültiger Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 18.5.2005 somit nie zu laufen, da der Bescheid nicht erlassen wurde. Somit liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor. Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt demnach noch offen ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren vom Beschwerdeführer neu vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen sein werden und auch auf § 44 Abs. 3 AsylG 1997 in geeigneter Weise Bedacht zu nehmen sein wird.3.4 Die Rechtsmittelfrist nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann mangels rechtsgültiger Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 18.5.2005 somit nie zu laufen, da der Bescheid nicht erlassen wurde. Somit liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor. Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt demnach noch offen ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren vom Beschwerdeführer neu vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen sein werden und auch auf Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in geeigneter Weise Bedacht zu nehmen sein wird.

4. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

5. Obiter sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde angegeben hat, moldawischer Staatsangehöriger zu sein, was vom Bundesasylamt im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein wird.

Abschließend darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2005, 2005/20/0108, hingewiesen werden, wonach eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren ist.

Schlagworte

Volljährigkeit, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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