RS Vwgh 2005/8/4 2005/17/0056

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Fahrzeuglenker müssen auf Grund der zur Erlangung der Lenkerberechtigung erforderlichen Ausbildung wissen, dass lediglich den in der Straßenverkehrsordnung angeführten Verkehrszeichen, nicht jedoch Straßenschildern dahingehend Bedeutung zukommt, welche Ge- oder Verbote der Fahrzeuglenker an der konkreten Örtlichkeit einhalten muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170056.X01

Im RIS seit

15.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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