RS Vwgh 2005/8/4 2004/17/0035

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §14 Abs2 Z1;
GSpG 1989 §3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036

Rechtssatz

Der österreichischen Regelung ist nur zu entnehmen, dass eine Konzession betreffend das (legale) Abhalten von Glücksspielen im Gebiet der Republik Österreich an die im Gesetz vorgegebenen Bedingungen geknüpft ist; Gegenstand der Konzessionsvergabe kann nämlich nur eine Berechtigung im Rahmen des nur für Österreich geltenden Glücksspielmonopols (vgl. § 3 GSpG) sein. Eine der beschwerdeführenden Partei (dem in Österreich ansässigen Konzessionswerber) allenfalls erteilte Konzession könnte daher nur zur Veranstaltung von Glücksspielen im Bundesgebiet befugen, die Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Anbietens von derartigen Dienstleistungen außerhalb des Gebiets der Republik Österreich würde dadurch nicht berührt, die Regelung der Erbringung derartiger Dienstleistungen bliebe ausschließlich den jeweils anzuwendenden ausländischen Rechtsordnungen vorbehalten. Selbst der gänzliche Entfall der österreichischen Regelung wäre ohne Einfluss auf die Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Anbietens der Dienstleistungen der beschwerdeführenden Partei im Ausland.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X03

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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