RS AsylGH 2010/8/11 D9 259578-3/2010

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Veröffentlicht am 11.08.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Insbesondere vermag jedoch auch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Begehung der genannten Delikte in Summe - allein schon wegen des verletzten Rechtsgutes "fremdes Vermögen", über dessen Verletzung der Beschwerdeführer bisher nicht hinausgegangen ist - nicht zu einem "besonders schweren Verbrechen" zu kumulieren.

Schlagworte

besonders schweres Verbrechen, kriminelle Delikte, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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