Norm
AsylG 2005 §6 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Insbesondere vermag jedoch auch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Begehung der genannten Delikte in Summe - allein schon wegen des verletzten Rechtsgutes "fremdes Vermögen", über dessen Verletzung der Beschwerdeführer bisher nicht hinausgegangen ist - nicht zu einem "besonders schweren Verbrechen" zu kumulieren.
Schlagworte
besonders schweres Verbrechen, kriminelle Delikte, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
27.08.2010