Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 414.417-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 10 03.101-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 10 03.101-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, brachte am 11.04.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am 13.04.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab dabei an, am 01.10.1992 geboren zu sein. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, sich vor seiner Ausreise zwei Tage in Lagos aufgehalten und Ende März (am 20.03.) 2010 mit einem Schiff schlepperunterstützt sein Heimatland verlassen zu haben. Nachdem er aus dem Schiff ausgestiegen sei, wäre sein Begleiter mit ihm per Zug weitergefahren. Sie seien einmal umgestiegen, wo dies gewesen wäre, sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt. Mit dem zweiten Zug sei der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund legte der Beschwerdeführer dar, aus Jos zu stammen, wo es Kämpfe zwischen Christen und Moslems gegeben habe und wobei 300 (vermutlich) Christen umgekommen seien. Die Leute der Haussa hätten am 20.01.2010 das Geschäft seines Vaters und das gesamte Dorf des Beschwerdeführers niedergebrannt. Sein Vater sei ebenfalls (am 20. Jänner 2010) bei diesen Unruhen ums Leben gekommen. Nachgefragt korrigierte sich der Beschwerdeführer und meinte, sein Vater sei vor den Unruhen - jedoch noch im Jahr 2010 - verstorben. Der Beschwerdeführer wäre in das umliegende Gebiet geflüchtet, wo er (mit anderen Flüchtlingen) von der Polizei aufgegriffen worden sei. Diese habe die Flüchtlinge wieder zurück in das Dorf bringen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise im März im Wald versteckt gehalten bis ihm sein Bekannter geholfen habe, sein Heimatland zu verlassen.
Am 19.04.2010 langte beim Bundesasylamt eine Information der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein, wodurch mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung verletzt und sich damit strafbar gemacht habe. Dies werde zur Anzeige gebracht.
Mit Schreiben vom 27.04.2010 langte beim Bundesasylamt das Gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX ein, woraus hervorgeht, dass - unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse - auf den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt zutreffe.Mit Schreiben vom 27.04.2010 langte beim Bundesasylamt das Gerichtsmedizinische Gutachten des römisch 40 ein, woraus hervorgeht, dass - unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse - auf den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt zutreffe.
Die körperliche Untersuchung habe ergeben, dass die körperliche Entwicklung vollständig abgeschlossen sei. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes ergebe ein Knochenalter von 19 Jahren. Die zahnärztliche Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus habe ein Mindestalter von 19,1 Jahren erbracht. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 06.05.2010 erfolgte - im Beisein eines Rechtsberaterin - eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei insbesondere auf die Altersfeststellung Bezug genommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens vorgehalten, mit welchem er sich nicht einverstanden erklärte. Seine Eltern hätten ihm dieses Geburtsdatum gesagt, was er auch (sehr stark) glaube. Befragt, ob er Beweismittel vorlegen könne, die sein Geburtsdatum - den 01.10.1992 - bestätigen würden, meinte der Beschwerdeführer, das Bundesasylamt könne bei ihm zu Hause anrufen und nach seinem Alter fragen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, originale Identitätsdokumente - die seine Altersangaben nachweisen - vorzulegen.
Der Beschwerdeführer wurde anschließend - aufgrund des Gutachtens - für "volljährig erklärt". Dazu gaben der Beschwerdeführer und die anwesende Rechtsberaterin keine Stellungnahme ab.
Am 16.06.2010 erfolgte eine niederschriftliche fünfstündige Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vor der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt. Sein Geburtsort sei das Dorf XXXX im Bezirk Oji-River in Enugu State. Von 2000 bis 2006 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht. In Jos habe er ab dem Jahr 2006 im Dorf XXXX gewohnt, weil er ab Dezember 2006 einem Mann namens "XXXX" im Verkauf geholfen habe. Das Dorf sei etwa zwei Autostunden von der Stadt Jos entfernt. Er habe dort gemeinsam mit diesem Mann und dessen Familie gelebt. Konkret führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX mit seiner Familie in einer Zweizimmerwohnung gewohnt und der Beschwerdeführer selbst (meist) im Geschäft geschlafen habe. Das Geschäft sei etwa 30 Gehminuten von XXXX Wohnung entfernt. Diese Wohnadresse habe der Beschwerdeführer am 18.03.2010 - und Nigeria am 20.03.2010 - verlassen. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer dadurch bestritten, als er für XXXX als Diener gearbeitet habe. Er sei von diesem nicht bezahlt worden, habe jedoch dafür Kost und Logis erhalten. Als Tätigkeiten - die er für XXXX erledigt habe - nannte der Beschwerdeführer das Putzen des Hauses, das Bügeln seiner Kleidung und den Verkauf im Geschäft. Der Beschwerdeführer nannte die Namen seiner Eltern, ihr Alter würde er jedoch nicht wissen. Sein Vater sei überdies schon im Jahr 2006 verstorben. An den Todestag könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Bei seinen Eltern habe der Beschwerdeführer als Bauer/Landwirt auf dem eigenen Grundstück gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe auch zwei Geschwister, einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester, deren Alter könne er ebenfalls nicht angeben. Seine Mutter und seine Schwester würden das Grundstück nach wie vor bewirtschaften. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Ibo und dem christlichen Glauben an, insbesondere der anglikanischen Kirche.Am 16.06.2010 erfolgte eine niederschriftliche fünfstündige Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vor der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt. Sein Geburtsort sei das Dorf römisch 40 im Bezirk Oji-River in Enugu State. Von 2000 bis 2006 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht. In Jos habe er ab dem Jahr 2006 im Dorf römisch 40 gewohnt, weil er ab Dezember 2006 einem Mann namens "XXXX" im Verkauf geholfen habe. Das Dorf sei etwa zwei Autostunden von der Stadt Jos entfernt. Er habe dort gemeinsam mit diesem Mann und dessen Familie gelebt. Konkret führte der Beschwerdeführer aus, dass römisch 40 mit seiner Familie in einer Zweizimmerwohnung gewohnt und der Beschwerdeführer selbst (meist) im Geschäft geschlafen habe. Das Geschäft sei etwa 30 Gehminuten von römisch 40 Wohnung entfernt. Diese Wohnadresse habe der Beschwerdeführer am 18.03.2010 - und Nigeria am 20.03.2010 - verlassen. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer dadurch bestritten, als er für römisch 40 als Diener gearbeitet habe. Er sei von diesem nicht bezahlt worden, habe jedoch dafür Kost und Logis erhalten. Als Tätigkeiten - die er für römisch 40 erledigt habe - nannte der Beschwerdeführer das Putzen des Hauses, das Bügeln seiner Kleidung und den Verkauf im Geschäft. Der Beschwerdeführer nannte die Namen seiner Eltern, ihr Alter würde er jedoch nicht wissen. Sein Vater sei überdies schon im Jahr 2006 verstorben. An den Todestag könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Bei seinen Eltern habe der Beschwerdeführer als Bauer/Landwirt auf dem eigenen Grundstück gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe auch zwei Geschwister, einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester, deren Alter könne er ebenfalls nicht angeben. Seine Mutter und seine Schwester würden das Grundstück nach wie vor bewirtschaften. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Ibo und dem christlichen Glauben an, insbesondere der anglikanischen Kirche.
Der Beschwerdeführer wurde anschließend zu den Straßennamen am Weg von seinem Wohnort in die Stadt Jos befragt, die er jedoch nicht nennen konnte. Er meinte, die Straßen hätten bei ihnen keine Namen. Es handle sich um eine zweispurige Autostraße. Von XXXX nach Jos brauche man mit dem Bus über 2 Stunden.Der Beschwerdeführer wurde anschließend zu den Straßennamen am Weg von seinem Wohnort in die Stadt Jos befragt, die er jedoch nicht nennen konnte. Er meinte, die Straßen hätten bei ihnen keine Namen. Es handle sich um eine zweispurige Autostraße. Von römisch 40 nach Jos brauche man mit dem Bus über 2 Stunden.
Als Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass es zwischen Christen und Muslimen einen Kampf in Jos gegeben (am 17.01.2010) und dieser sich bis zu seinem Wohnort ausgeweitet habe. Dies sei in der Nacht zum 19.01.2010 geschehen. Die Muslime hätten einige Christen getötet und viele Häuser angezündet. Unter anderem sei auch das Geschäft des XXXX am 20.01.2010 abgebrannt. Es habe eine Massenbeerdigung gegeben (300 Menschen seien getötet worden), wo es zu einer Schlägerei gekommen sei, weil sie (gemeint die Jugendlichen) einen Moslem mit einer Videokamera entdeckt hätten. Die Polizei sei sofort zur Stelle gewesen und habe alle Jugendlichen verhaftet. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch in den Wald flüchten können. Er selbst sei ebenfalls an der Schlägerei beteiligt gewesen, weil die Leute - die sie beerdigt hätten - von den Moslems getötet worden seien. Befragt, wo dieses Massengrab errichtet worden wäre, meinte der Beschwerdeführer, in einem namenlosen Wald. Es gebe keine Namen. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer diese Schlägerei bisher mit keinem Wort erwähnt habe, meinte dieser, er hätte Angst gehabt, von der Polizei ausgeliefert zu werden. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer ebenso nicht erwähnt habe, von Militär und Polizei gesucht zu werden, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer auf die gleiche Art. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben habe, das Geschäft seines Vaters sei bei den Unruhen niedergebrannt und sein Vater sei dabei getötet worden und nun angebe, sein Vater sei 2006 an einer Krankheit verstorben und das Geschäft seines Meisters XXXX sei niedergebrannt worden, meinte der Beschwerdeführer, dies so nicht gesagt zu haben. Er habe bloß erwähnt, nach dem Tod seines Vaters zu einem Mann namens XXXX gezogen zu sein, dessen Geschäft abgebrannt sei. Sein Vater habe nie im Norden Nigerias gelebt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er vor der österreichischen Polizei noch dargelegt habe, XXXX während seiner Arbeit als Verkäufer kennengelernt zu haben und heute diesen als Bekannten seiner Familie vorstellte, wozu sich der Beschwerdeführer dahingehend äußerte, dass er alles - was bei der Polizei gesagt worden sei - nicht verstanden habe. Außerdem habe er nicht gesagt, dass er als Verkäufer gearbeitet habe, sondern, dass er der Diener von XXXX gewesen sei. Aufgefordert sich zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung gesetzlich vertreten gewesen, ihm die Niederschrift auch rückübersetzt worden sei und er deren Richtigkeit auch bestätigt habe, meinte der Beschwerdeführer bloß, es sei nicht alles übersetzt worden.Als Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass es zwischen Christen und Muslimen einen Kampf in Jos gegeben (am 17.01.2010) und dieser sich bis zu seinem Wohnort ausgeweitet habe. Dies sei in der Nacht zum 19.01.2010 geschehen. Die Muslime hätten einige Christen getötet und viele Häuser angezündet. Unter anderem sei auch das Geschäft des römisch 40 am 20.01.2010 abgebrannt. Es habe eine Massenbeerdigung gegeben (300 Menschen seien getötet worden), wo es zu einer Schlägerei gekommen sei, weil sie (gemeint die Jugendlichen) einen Moslem mit einer Videokamera entdeckt hätten. Die Polizei sei sofort zur Stelle gewesen und habe alle Jugendlichen verhaftet. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch in den Wald flüchten können. Er selbst sei ebenfalls an der Schlägerei beteiligt gewesen, weil die Leute - die sie beerdigt hätten - von den Moslems getötet worden seien. Befragt, wo dieses Massengrab errichtet worden wäre, meinte der Beschwerdeführer, in einem namenlosen Wald. Es gebe keine Namen. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer diese Schlägerei bisher mit keinem Wort erwähnt habe, meinte dieser, er hätte Angst gehabt, von der Polizei ausgeliefert zu werden. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer ebenso nicht erwähnt habe, von Militär und Polizei gesucht zu werden, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer auf die gleiche "Art". Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben habe, das Geschäft seines Vaters sei bei den Unruhen niedergebrannt und sein Vater sei dabei getötet worden und nun angebe, sein Vater sei 2006 an einer Krankheit verstorben und das Geschäft seines Meisters römisch 40 sei niedergebrannt worden, meinte der Beschwerdeführer, dies so nicht gesagt zu haben. Er habe bloß erwähnt, nach dem Tod seines Vaters zu einem Mann namens römisch 40 gezogen zu sein, dessen Geschäft abgebrannt sei. Sein Vater habe nie im Norden Nigerias gelebt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er vor der österreichischen Polizei noch dargelegt habe, römisch 40 während seiner Arbeit als Verkäufer kennengelernt zu haben und heute diesen als Bekannten seiner Familie vorstellte, wozu sich der Beschwerdeführer dahingehend äußerte, dass er alles - was bei der Polizei gesagt worden sei - nicht verstanden habe. Außerdem habe er nicht gesagt, dass er als Verkäufer gearbeitet habe, sondern, dass er der Diener von römisch 40 gewesen sei. Aufgefordert sich zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung gesetzlich vertreten gewesen, ihm die Niederschrift auch rückübersetzt worden sei und er deren Richtigkeit auch bestätigt habe, meinte der Beschwerdeführer bloß, es sei nicht alles übersetzt worden.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vorab angegeben habe, am 18.03.2010 die Wohnung von XXXX verlassen zu haben und nun behaupte, sich nach dem 20.01.2010 nicht wieder dort aufgehalten hätte. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer dar, jenes Datum angegeben zu haben, an dem er die Ortschaft verlassen habe, nicht die Wohnadresse. Unter Hinweis, dass nach dem Verlassen der Wohnadresse gefragt worden sei, wiederholte der Beschwerdeführer (bloß) seine Antwort.Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vorab angegeben habe, am 18.03.2010 die Wohnung von römisch 40 verlassen zu haben und nun behaupte, sich nach dem 20.01.2010 nicht wieder dort aufgehalten hätte. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer dar, jenes Datum angegeben zu haben, an dem er die Ortschaft verlassen habe, nicht die Wohnadresse. Unter Hinweis, dass nach dem Verlassen der Wohnadresse gefragt worden sei, wiederholte der Beschwerdeführer (bloß) seine Antwort.
Konkret befragt nach der Situation am 20.01.2010, erläuterte der Beschwerdeführer, vorerst geschlafen zu haben und durch Schreie aufgewacht zu sein. Er habe auf dem Dach Feuer gesehen und auch, dass es in der Umgebung an verschiedenen Orten gebrannt habe, weshalb er durch den Hinterausgang (ein Fenster) geflüchtet sei. Draußen sei es chaotisch zugegangen, die Moslems hätten die Christen mit Macheten geschlagen. Er sei dann in den Wald gelaufen und hätte entkommen können. Dort habe er sich drei Tage aufgehalten und sei anschließend zu einer Kirche gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Militär bereits abgezogen gewesen. Weitere drei oder vier Tage später habe die Massenbeerdigung stattgefunden, wobei es zu einer Schlägerei gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dann in sein Heimatdorf zurückkehren wollen, weil die Moslems in Militäruniformen gekommen seien und die Christen weiter getötet hätten. Er habe XXXX auf der Beerdigung wieder gesehen, nachdem er versucht habe Plateau State zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch - gemeinsam mit anderen - vom Militär wieder nach Jos zurückgeschickt worden. Beim zweiten Anlauf hätte er die Grenze überqueren können. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits vom Militär - wegen der Schlägerei auf der Beerdigung - gesucht worden. Erfahren habe er dies von einem Bekannten. Selbst habe er nicht mitbekommen, dass er gesucht würde. Es habe auch keine Übergriffe durch das Militär oder die Polizei auf den Beschwerdeführer gegeben. Befragt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bloß wegen der Mitteilung eines Bekannten sein Heimatland verlassen habe, meinte dieser, dass auch noch andere Leute ihm davon berichtet hätten. Wo XXXX jetzt wohne, wisse er nicht. Auch sei er XXXX auf der Flucht nicht mehr begegnet. Auf dem Massenbegräbnis im Jänner 2010 habe er ihn zuletzt gesehen.Konkret befragt nach der Situation am 20.01.2010, erläuterte der Beschwerdeführer, vorerst geschlafen zu haben und durch Schreie aufgewacht zu sein. Er habe auf dem Dach Feuer gesehen und auch, dass es in der Umgebung an verschiedenen Orten gebrannt habe, weshalb er durch den Hinterausgang (ein Fenster) geflüchtet sei. Draußen sei es chaotisch zugegangen, die Moslems hätten die Christen mit Macheten geschlagen. Er sei dann in den Wald gelaufen und hätte entkommen können. Dort habe er sich drei Tage aufgehalten und sei anschließend zu einer Kirche gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Militär bereits abgezogen gewesen. Weitere drei oder vier Tage später habe die Massenbeerdigung stattgefunden, wobei es zu einer Schlägerei gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dann in sein Heimatdorf zurückkehren wollen, weil die Moslems in Militäruniformen gekommen seien und die Christen weiter getötet hätten. Er habe römisch 40 auf der Beerdigung wieder gesehen, nachdem er versucht habe Plateau State zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch - gemeinsam mit anderen - vom Militär wieder nach Jos zurückgeschickt worden. Beim zweiten Anlauf hätte er die Grenze überqueren können. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits vom Militär - wegen der Schlägerei auf der Beerdigung - gesucht worden. Erfahren habe er dies von einem Bekannten. Selbst habe er nicht mitbekommen, dass er gesucht würde. Es habe auch keine Übergriffe durch das Militär oder die Polizei auf den Beschwerdeführer gegeben. Befragt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bloß wegen der Mitteilung eines Bekannten sein Heimatland verlassen habe, meinte dieser, dass auch noch andere Leute ihm davon berichtet hätten. Wo römisch 40 jetzt wohne, wisse er nicht. Auch sei er römisch 40 auf der Flucht nicht mehr begegnet. Auf dem Massenbegräbnis im Jänner 2010 habe er ihn zuletzt gesehen.
Befragt, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil von Nigeria niedergelassen habe, meinte der Beschwerdeführer, er würde von den Behörden gesucht werden und sei deshalb nirgends sicher.
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst habe, weil er polizeilich gesucht würde und man ihn verhaften wolle.
Weiters wollte das Bundesasylamt wissen, ob es in der Stadt Jos ein Gewässer gebe, beziehungsweise wie viele Local Government Areas (LGA) der Bundesstaat Plateau habe und ob es solche in der Stadt Jos gebe. Diese Fragen konnte der Beschwerdeführer nicht oder nur oberflächlich beantworten. Auf Nachfragte nannte er vier Nachbardörfer/Nachbarstädte von XXXX.Weiters wollte das Bundesasylamt wissen, ob es in der Stadt Jos ein Gewässer gebe, beziehungsweise wie viele Local Government Areas (LGA) der Bundesstaat Plateau habe und ob es solche in der Stadt Jos gebe. Diese Fragen konnte der Beschwerdeführer nicht oder nur oberflächlich beantworten. Auf Nachfragte nannte er vier Nachbardörfer/Nachbarstädte von römisch 40 .
Hinsichtlich seiner Situation in Österreich, legte der Beschwerdeführer dar, vom Staat versorgt zu werden, an keiner Krankheit zu leiden, keine Medikamente zu nehmen, weder Kurse zu besuchen, noch Mitglied in einem Verein zu sein oder eine Schule oder Universität zu besuchen, auch mit keiner Person in einer Lebensgemeinschaft zu leben und auch keine Verwandten in Österreich zu haben, die ihn finanziell unterstützen würden. Zu seinem Freundeskreis würden andere Asylwerber zählen. Eine besondere Bindung habe der Beschwerdeführer zu Österreich nicht.
Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen bezüglich seines Heimatlandes zur Kenntnis gebracht. Seine Stellungnahme erschöpfte sich in den Ausführungen, dass die Regierung ihre Versprechen nicht erfülle. Der ehemalige Präsident habe versprochen die Wirtschaft zu verbessern, aber nichts hätte sich geändert.
2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2010 zur im Spruch genannten Aktenzahl wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern ausbrechen könnten. Ursachen und Anlässe seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Natur. Meist wären diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Es wurde darauf verwiesen, dass in einigen Bundesstaaten die Lage der jeweiligen christlichen beziehungsweise muslimischen Minderheit problematisch sei. Jüngstes Beispiel hierfür seien die Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos vom Jänner und März 2010. Im Februar 2009 wäre es zudem im zentralnigerianischen Bauchi nach einem Streit über Parkmöglichkeiten sowie den Zugang zu einer Moschee zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen mit mindestens elf Todesopfern sowie rund 40 Verletzten gekommen. Hier und anderswo würden den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikt zugrunde liegen. Die Regierung würde stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen reagieren. Bei den größeren Auseinandersetzungen in Jos und um die Sekte Boko Haram im Nordosten des Landes hätten sie die Lage durch massiven Einsatz der Sicherheitskräfte unter Kontrolle bringen können. Zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlaubten. Die Polizei schränke im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichte regelmäßig Straßensperren. Bei der wirtschaftlichen Lage wurde auf eine Verbesserung in den letzten Jahren hingewiesen. Bloß wegen einer Asylantragstellung wäre nicht mit Repressionen bei einer Rückkehrer abgelehnter Asylwerber zu rechnen. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Quellen, insbesondere in den hier entscheidungswesentlichen Teilen auf einen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria und auf sonstige Informationen des deutschen auswärtigen Amtes (Stand: März 2010), sowie auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums zum Jahre 2009.2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2010 zur im Spruch genannten Aktenzahl wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern ausbrechen könnten. Ursachen und Anlässe seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Natur. Meist wären diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Es wurde darauf verwiesen, dass in einigen Bundesstaaten die Lage der jeweiligen christlichen beziehungsweise muslimischen Minderheit problematisch sei. Jüngstes Beispiel hierfür seien die Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos vom Jänner und März 2010. Im Februar 2009 wäre es zudem im zentralnigerianischen Bauchi nach einem Streit über Parkmöglichkeiten sowie den Zugang zu einer Moschee zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen mit mindestens elf Todesopfern sowie rund 40 Verletzten gekommen. Hier und anderswo würden den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikt zugrunde liegen. Die Regierung würde stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen reagieren. Bei den größeren Auseinandersetzungen in Jos und um die Sekte Boko Haram im Nordosten des Landes hätten sie die Lage durch massiven Einsatz der Sicherheitskräfte unter Kontrolle bringen können. Zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlaubten. Die Polizei schränke im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichte regelmäßig Straßensperren. Bei der wirtschaftlichen Lage wurde auf eine Verbesserung in den letzten Jahren hingewiesen. Bloß wegen einer Asylantragstellung wäre nicht mit Repressionen bei einer Rückkehrer abgelehnter Asylwerber zu rechnen. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Quellen, insbesondere in den hier entscheidungswesentlichen Teilen auf einen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria und auf sonstige Informationen des deutschen auswärtigen Amtes (Stand: März 2010), sowie auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums zum Jahre 2009.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Lebenschronologie: Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse zu Nigeria verfügt habe.
Zu seinem letzten behaupteten Wohnort in Nigeria - das Dorf XXXX in Gebiet XXXX, zwei Autostunden von der Stadt Jos entfernt - konnte das Bundesasylamt keine (für den Beschwerdeführer positiven) Feststellungen treffen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, tatsächlich im dortigen Gebiet über einen Zeitraum von gesamt etwas mehr als 3 Jahren (von Ende Dezember 2006 bis März 2010) gelebt und gearbeitet zu haben, zumal eine Fülle von Behauptungen betreffend seines angeblichen Wohnortes unrichtig und nicht mit allgemein bekannten Begebenheiten vereinbar gewesen wären.Zu seinem letzten behaupteten Wohnort in Nigeria - das Dorf römisch 40 in Gebiet römisch 40 , zwei Autostunden von der Stadt Jos entfernt - konnte das Bundesasylamt keine (für den Beschwerdeführer positiven) Feststellungen treffen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, tatsächlich im dortigen Gebiet über einen Zeitraum von gesamt etwas mehr als 3 Jahren (von Ende Dezember 2006 bis März 2010) gelebt und gearbeitet zu haben, zumal eine Fülle von Behauptungen betreffend seines angeblichen Wohnortes unrichtig und nicht mit allgemein bekannten Begebenheiten vereinbar gewesen wären.
Der Beschwerdeführer habe beispielsweise ausgeführt, dass er christliche Großveranstaltungen in der Stadt Jos besucht hätte und manchmal mit seinen Freunden per Bus dorthin gefahren wäre. Der Beschwerdeführer sei jedoch hierbei außerstande gewesen, die verwendete Buslinie beziehungsweise Nummer des Busses zu nennen und habe auch nicht gewusst, über welche Hauptverkehrsverbindung er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei seinen Besuchen in die Stadt Jos gelangt wäre.
Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, tatsächlich existente Nachbardörfer von XXXX im Gebiet XXXX zu nennen, was sich anhand der detaillierten, unter http://maps.google.at ersichtlichen Karte verdeutlichte. Laut seinen Ausführungen befänden sich in der Nachbarschaft von XXXX - wo er über drei Jahre gewohnt haben will - die Dörfer XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX (alle phonetisch). Dem vorliegenden Kartenmaterial habe jedoch kein einziges dieser Dörfer entnommen werden können, weshalb das Bundesasylamt die diesbezüglichen Angaben als unrichtig beurteilte. Weiters sei für das Bundesasylamt die Ausführung, wonach der Beschwerdeführer einerseits über drei Jahre im Plateau State gelebt haben will, andererseits jedoch nicht einmal die Anzahl der in diesem Bundesstaat befindlichen Local Government Areas (LGA) nennen konnten, nicht nachvollziehbar. Selbiges gelte überdies auch für die Stadt Jos, welcher der Beschwerdeführer zwar mehrere LGAs, jedoch keine konkrete Anzahl derselbigen zuordnen konnte. Tatsächlich bestünde der Bundesstaat Plateau aus 17 LGAs, die Stadt Jos selbst aus den 3 LGAs Jos-Nord, Jos-Ost und Jos-Süd.Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, tatsächlich existente Nachbardörfer von römisch 40 im Gebiet römisch 40 zu nennen, was sich anhand der detaillierten, unter http://maps.google.at ersichtlichen Karte verdeutlichte. Laut seinen Ausführungen befänden sich in der Nachbarschaft von römisch 40 - wo er über drei Jahre gewohnt haben will - die Dörfer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (alle phonetisch). Dem vorliegenden Kartenmaterial habe jedoch kein einziges dieser Dörfer entnommen werden können, weshalb das Bundesasylamt die diesbezüglichen Angaben als unrichtig beurteilte. Weiters sei für das Bundesasylamt die Ausführung, wonach der Beschwerdeführer einerseits über drei Jahre im Plateau State gelebt haben will, andererseits jedoch nicht einmal die Anzahl der in diesem Bundesstaat befindlichen Local Government Areas (LGA) nennen konnten, nicht nachvollziehbar. Selbiges gelte überdies auch für die Stadt Jos, welcher der Beschwerdeführer zwar mehrere LGAs, jedoch keine konkrete Anzahl derselbigen zuordnen konnte. Tatsächlich bestünde der Bundesstaat Plateau aus 17 LGAs, die Stadt Jos selbst aus den 3 LGAs Jos-Nord, Jos-Ost und Jos-Süd.
Auch habe der Beschwerdeführer die geographische Lage des Dorfes XXXX beziehungsweise, dass dieses etwa zwei Autostunden von der Stadt Jos entfernt liegen würde, nicht glaubwürdig darlegen können. Die Internetrecherche (Artikel aus Wikipedia zu XXXX) habe ergeben, dass die Stadt XXXX lediglich XXXX Kilometer süd-südwestlich von der Stadt Jos entfernt sei. Davon ausgehend, dass die Busfahrt von XXXX nach Jos laut den Ausführungen des Beschwerdeführers etwa zwei (Auto)Stunden in Anspruch genommen habe und die Reise nach Jos über eine - dem Beschwerdeführer namentlich unbekannte - Schnellstraße, jedenfalls nicht über Nebenstraßen, erfolgt sei, widerspreche es folglich den tatsächlichen Gegebenheiten und sei es auch logisch betrachtet äußerst unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit einem Bus für eine Gesamtstrecke von XXXX Kilometern mehr als zwei Stunden gebraucht haben soll.Auch habe der Beschwerdeführer die geographische Lage des Dorfes römisch 40 beziehungsweise, dass dieses etwa zwei Autostunden von der Stadt Jos entfernt liegen würde, nicht glaubwürdig darlegen können. Die Internetrecherche (Artikel aus Wikipedia zu römisch 40 ) habe ergeben, dass die Stadt römisch 40 lediglich römisch 40 Kilometer süd-südwestlich von der Stadt Jos entfernt sei. Davon ausgehend, dass die Busfahrt von römisch 40 nach Jos laut den Ausführungen des Beschwerdeführers etwa zwei (Auto)Stunden in Anspruch genommen habe und die Reise nach Jos über eine - dem Beschwerdeführer namentlich unbekannte - Schnellstraße, jedenfalls nicht über Nebenstraßen, erfolgt sei, widerspreche es folglich den tatsächlichen Gegebenheiten und sei es auch logisch betrachtet äußerst unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit einem Bus für eine Gesamtstrecke von römisch 40 Kilometern mehr als zwei Stunden gebraucht haben soll.
In einer Gesamtschau beurteilte das Bundesasylamt diese - teils unrichtigen, teils unglaubwürdigen - Darlegungen hinsichtlich der lokalen Gegebenheiten - als nicht glaubhaft und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer - in der von ihm angegebenen Gegend -nicht gewohnt habe. Folglich sei auch, mangels Glaubhaftigkeit seines letzten behaupteten Wohnortes in Nigeria (XXXX), weiters auszuschließen, dass er von den - im Umkreis der Stadt Jos herrschenden - Konflikten persönlich betroffen gewesen wäre.In einer Gesamtschau beurteilte das Bundesasylamt diese - teils unrichtigen, teils unglaubwürdigen - Darlegungen hinsichtlich der lokalen Gegebenheiten - als nicht glaubhaft und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer - in der von ihm angegebenen Gegend -nicht gewohnt habe. Folglich sei auch, mangels Glaubhaftigkeit seines letzten behaupteten Wohnortes in Nigeria (römisch 40 ), weiters auszuschließen, dass er von den - im Umkreis der Stadt Jos herrschenden - Konflikten persönlich betroffen gewesen wäre.
Betreffend sein Alter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einer körperlichen Untersuchung im XXXX unterzogen worden sei. Das festgestellte Pubertätsstadium (PH 6, G5- gemäß Tanner-Stadien) entspreche dem höchsten Entwicklungsstadium, das gemäß Referenztabelle (5) ein Alter von mindestens 14,7 Jahren bedeute. Dieses Stadium entspreche dem eines Erwachsenen und verändere sich im Laufe des Lebens nicht mehr. Eine durchgeführte zahnärztliche Untersuchung bei Dr. XXXX habe ein gepflegtes Gebiss mit deutlichem Zahnhartsubstanzverlust, Ablagerungen und Abnutzungserscheinungen ergeben. Die rechten Weisheitszähne würden fehlen, der linke Weisheitszahn 28 liege nur noch als Wurzelrest vor, Weisheitszahn 38 (links), sowie alle anderen vorhandenen Zähne seien vollständig durchgebrochen und hätten die Kauebene erreicht. Insgesamt entspreche das Entwicklungsstadium seines Gebisses gemäß den entsprechenden Referenzstudien einem Mindestalter von 19,1 Jahren. Ein weiteres Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer Röntgenuntersuchung der linken Hand (Beurteilung der Verknöcherungsstadien der Knochenkerne der Hand und der körperfernen Enden der Unterarmknochen) eines Facharztes für Radiologie (Dr. XXXX) vom 22.04.2010 habe (zusammengefasst) ergeben, dass bei dem Beschwerdeführer basierend auf der Inspektionsmethode nach Greulich und Pyle ein männlicher Standard Nr. 31 vorliege. Dieser werde einem Skelettalter von 19 Jahren oder älter zugeordnet. Abschließend sei das XXXX mit einer Gesamtbeurteilung - unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse - beauftragt worden. In seiner zusammenfassenden Beurteilung komme das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten bei dem Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren (Geburtsdatum 01.10.1992) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.Betreffend sein Alter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einer körperlichen Untersuchung im römisch 40 unterzogen worden sei. Das festgestellte Pubertätsstadium (PH 6, G5- gemäß Tanner-Stadien) entspreche dem höchsten Entwicklungsstadium, das gemäß Referenztabelle (5) ein Alter von mindestens 14,7 Jahren bedeute. Dieses Stadium entspreche dem eines Erwachsenen und verändere sich im Laufe des Lebens nicht mehr. Eine durchgeführte zahnärztliche Untersuchung bei Dr. römisch 40 habe ein gepflegtes Gebiss mit deutlichem Zahnhartsubstanzverlust, Ablagerungen und Abnutzungserscheinungen ergeben. Die rechten Weisheitszähne würden fehlen, der linke Weisheitszahn 28 liege nur noch als Wurzelrest vor, Weisheitszahn 38 (links), sowie alle anderen vorhandenen Zähne seien vollständig durchgebrochen und hätten die Kauebene erreicht. Insgesamt entspreche das Entwicklungsstadium seines Gebisses gemäß den entsprechenden Referenzstudien einem Mindestalter von 19,1 Jahren. Ein weiteres Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer Röntgenuntersuchung der linken Hand (Beurteilung der Verknöcherungsstadien der Knochenkerne der Hand und der körperfernen Enden der Unterarmknochen) eines Facharztes für Radiologie (Dr. römisch 40 ) vom 22.04.2010 habe (zusammengefasst) ergeben, dass bei dem Beschwerdeführer basierend auf der Inspektionsmethode nach Greulich und Pyle ein männlicher Standard Nr. 31 vorliege. Dieser werde einem Skelettalter von 19 Jahren oder älter zugeordnet. Abschließend sei das römisch 40 mit einer Gesamtbeurteilung - unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse - beauftragt worden. In seiner zusammenfassenden Beurteilung komme das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten bei dem Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren (Geburtsdatum 01.10.1992) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Das Bundesasylamt stellte beweiswürdigend fest, dass alle Untersuchungsergebnisse miteinander im Einklang stünden und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen würden. Aus der zahnärztlichen Untersuchung ergebe sich mit näherer, schlüssiger Begründung ein Mindestalter von 19,1 Jahren, der schlüssigen radiologischen Untersuchung zufolge sei der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt und das gerichtsmedizinische Endgutachten komme in ebenso schlüssiger Weise zu einem Mindestalter von 19 Jahren. In keinem der Gutachten liege das vom Beschwerdeführer behauptete Alter (chronologisch 17 Jahre) innerhalb der Bandbreite eines noch möglichen Alters. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das angegebene Alter (des Beschwerdeführers) zu niedrig sei. Die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter in den Untersuchungsergebnissen wären mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen. Die Untersuchungen wären jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) durchgeführt worden, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel bestünde.
Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünden dagegen überhaupt keine Anhaltspunkte. Weder habe der Beschwerdeführer dazu schlüssige und plausible Darlegungen gemacht, noch habe er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen können, noch vermocht, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Bundesasylamt kam zu dem Schluss, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung letztlich ergebe, dass aufgrund der eindeutigen - in keinster Weise anzuzweifelnden - ärztlichen Gutachten der Experten, entgegen den vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellten Behauptung, davon auszugehen sei, dass er volljährig sei. Die eingeholten "Sachverständigengutachten" seien schlüssig. Die Gutachten würden dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen (vgl. VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) entsprechen und könnten nicht durch bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünden dagegen überhaupt keine Anhaltspunkte. Weder habe der Beschwerdeführer dazu schlüssige und plausible Darlegungen gemacht, noch habe er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen können, noch vermocht, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Bundesasylamt kam zu dem Schluss, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung letztlich ergebe, dass aufgrund der eindeutigen - in keinster Weise anzuzweifelnden - ärztlichen Gutachten der Experten, entgegen den vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellten Behauptung, davon auszugehen sei, dass er volljährig sei. Die eingeholten "Sachverständigengutachten" seien schlüssig. Die Gutachten würden dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen vergleiche VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) entsprechen und könnten nicht durch bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.
Hinsichtlich der sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identität, habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass diese der Wahrheit entsprächen, zumal er kein seine Identität bestätigendes Dokument hätte vorlegen können.
Auch dem übrigen Fluchtvortrag des Beschwerdeführers und der daraus allfälligerweise resultierenden Gefährdungslage in dessen Heimatland schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben. Aufgrund der massiven inhaltlichen und zeitlichen Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers sei ihm die Glaubhaftigkeit versagt worden. Das Bundesasylamt bezog sich in diesem Zusammenhang auch bereits auf die nicht glaubhaft gemachten Äußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines letzten Wohnortes, weshalb nicht davon ausgegangen werde, dass er die letzten drei Jahre dort wohnhaft gewesen wäre. Somit verdeutliche sich unumstößlich, dass die tatsächlich stattgefundenen Ausschreitungen zwischen Christen und Muslimen im Umkreis der zentralnigerianischen Stadt Jos nicht dazu geführt hätten, dass konkret der Beschwerdeführer Nigeria fluchtartig verlassen habe müssen, da eben auszuschließen sei, dass er selbst dort gelebt habe.
Bereits seien auch jene Ausführungen als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen, dass etwa 300 getötete Christen im Wald nahe dem Dorf XXXX, Gebiet XXXX, einer Massenbeerdigung zugeführt worden seien, an welcher der Beschwerdeführer etwa drei oder vier Tage nach dem 20.01.2010 teilgenommen habe, zumal er diese in der polizeilichen Erstbefragung am 13.04.2010 mit keinem Wort erwähnt habe. Selbiges gelte überdies auch für den behaupteten Angriff auf einen Moslem, der beim Massenbegräbnis (rechnerisch zirka am 23. oder 24.01.2010) von mehreren jugendlichen Christen - darunter auch dem Beschwerdeführer - zusammengeschlagen worden wäre.Bereits seien auch jene Ausführungen als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen, dass etwa 300 getötete Christen im Wald nahe dem Dorf römisch 40 , Gebiet römisch 40 , einer Massenbeerdigung zugeführt worden seien, an welcher der Beschwerdeführer etwa drei oder vier Tage nach dem 20.01.2010 teilgenommen habe, zumal er diese in der polizeilichen Erstbefragung am 13.04.2010 mit keinem Wort erwähnt habe. Selbiges gelte überdies auch für den behaupteten Angriff auf einen Moslem, der beim Massenbegräbnis (rechnerisch zirka am 23. oder 24.01.2010) von mehreren jugendlichen Christen - darunter auch dem Beschwerdeführer - zusammengeschlagen worden wäre.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viele (fluchtauslösende und wesentliche) Ereignisse erst in der mehrstündigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.06.2010, nicht aber im Zuge der Erstbefragung am 13.04.2010, getätigt habe, verdeutliche, dass er sein Vorbringen seit seiner Ankunft in Österreich zu erweitern versuche, also steigere, jedoch definitiv keinen tatsächlich erlebten Sachverhalt wiedergegeben habe. So wäre der Beschwerdeführer bereits am 13.04.2010 konkret danach befragt worden, warum er Nigeria verlassen habe. Wenngleich das Thema des Fluchtgrundes im Detail erst vor dem Bundesasylamt umfassend ausgearbeitet respektive erfragt werde, so rechtfertige dieser Umstand nicht, den eigentlichen Kern des Fluchtgrundes in der polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort zu erwähnen.
Laut seinen letzten Darlegungen, habe den Beschwerdeführer letztlich zur Flucht aus Nigeria bewogen, dass das dortige Militär und die Polizei nach ihm gesucht habe, weil er bei der Massenbeerdigung einen Moslem zusammengeschlagen hätte. Diesen Ausführungen folgend wäre somit gerade die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Schlägerei am Tag der Massenbeerdigung im Dorf XXXX und die daraus resultierende behördliche Suche nach ihm der letztgültige Auslöser für seine Ausreiseentscheidung gewesen. Auf Vorhalt dieses grundlegenden Widerspruches hinsichtlich seines Fluchtgrunds habe er am 16.06.2010 ausgeführt, dass er aus Angst vor einer Auslieferung seiner Person an die nigerianischen Behörden, weder die Massenbeerdigung in XXXX, noch seine Beteiligung am Zusammenschlagen des Moslems durch christliche Beerdigungsteilnehmer, noch die behördliche Suche in Nigeria nach konkret ihm selbst erwähnt habe.Laut seinen letzten Darlegungen, habe den Beschwerdeführer letztlich zur Flucht aus Nigeria bewogen, dass das dortige Militär und die Polizei nach ihm gesucht habe, weil er bei der Massenbeerdigung einen Moslem zusammengeschlagen hätte. Diesen Ausführungen folgend wäre somit gerade die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Schlägerei am Tag der Massenbeerdigung im Dorf römisch 40 und die daraus resultierende behördliche Suche nach ihm der letztgültige Auslöser für seine Ausreiseentscheidung gewesen. Auf Vorhalt dieses grundlegenden Widerspruches hinsichtlich seines Fluchtgrunds habe er am 16.06.2010 ausgeführt, dass er aus Angst vor einer Auslieferung seiner Person an die nigerianischen Behörden, weder die Massenbeerdigung in römisch 40 , noch seine Beteiligung am Zusammenschlagen des Moslems durch christliche Beerdigungsteilnehmer, noch die behördliche Suche in Nigeria nach konkret ihm selbst erwähnt habe.
Es sei jedoch eindeutig davon auszugehen, dass er auch erstbefragt (13.04.2010) bereits diesbezügliches Vorbringen (zumindest ansatzweise) erstattet hätte, sofern er dies tatsächlich erlebt hätte; dies vor allem deshalb, weil eine tatsächliche verfolgte Person die Gelegenheit nicht ungenützt verstreichen lassen würde, ihren konkreten Fluchtgrund in den wesentlichen Aspekten wiederzugeben und so an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Verfahren ehestmöglich mitzuwirken.
Auch die Ausführungen hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Vaters habe der Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt. Im Zuge der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer vorab aus, sein Vater sei an einem unbekannten Zeitpunkt verstorben. Im weiteren Verlauf derselben Befragung habe der Beschwerdeführer den Todeszeitpunkt dann auf genau den 20.01.2010 eingeschränkt und zwar, infolge der Unruhen im Gebiet um Jos. Am 16.06.2010 habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nun vollinhaltlich zuwiderlaufend abgeändert und ausgeführt, dass sein Vater bereits im Jahr 2006 an einer Krankheit in seinem Geburtsort XXXX in Enugu State gestorben wäre und das Geschäft, welches am 20.01.2010 im Dorf XXXX, Gebiet XXXX, Plateau State zerstört worden wäre nicht seinem Vater, sondern seinem Meister namens XXXX gehört habe, bei welchem der Beschwerdeführer seit Ende Dezember 2006 gewohnt habe. Die bloße Rechtfertigung, wonach der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung am 13.04.2010 "nicht so gesagt hätte", vermöge den oben dargelegten Widerspruch nicht zu entkräften; dies insbesondere nicht in Anbetracht der Tatsache, dass die polizeiliche Erstbefragung im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin stattgefunden habe (denn die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei erst am 06.05.2010 erfolgt). Weder der Beschwerdeführer, noch die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin hätten am 13.04.2010 aber irgendwelche - wie auch immer geartete - Verständigungsschwierigkeiten geäußert. Überdies habe der Beschwerdeführer - nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift - die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner sämtlichen Ausführungen mit seiner Unterschrift bestätigt. Seine Äußerung, wonach am 13.04.2010 nicht alles übersetzt worden wäre, sei daher schlichtweg unglaubhaft.Auch die Ausführungen hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Vaters habe der Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt. Im Zuge der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer vorab aus, sein Vater sei an einem unbekannten Zeitpunkt verstorben. Im weiteren Verlauf derselben Befragung habe der Beschwerdeführer den Todeszeitpunkt dann auf genau den 20.01.2010 eingeschränkt und zwar, infolge der Unruhen im Gebiet um Jos. Am 16.06.2010 habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nun vollinhaltlich zuwiderlaufend abgeändert und ausgeführt, dass sein Vater bereits im Jahr 2006 an einer Krankheit in seinem Geburtsort römisch 40 in Enugu State gestorben wäre und das Geschäft, welches am 20.01.2010 im Dorf römisch 40 , Gebiet römisch 40 , Plateau State zerstört worden wäre nicht seinem Vater, sondern seinem Meister namens römisch 40 gehört habe, bei welchem der Beschwerdeführer seit Ende Dezember 2006 gewohnt habe. Die bloße Rechtfertigung, wonach der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung am 13.04.2010 "nicht so gesagt hätte", vermöge den oben dargelegten Widerspruch nicht zu entkräften; dies insbesondere nicht in Anbetracht der Tatsache, dass die polizeiliche Erstbefragung im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin stattgefunden habe (denn die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei erst am 06.05.2010 erfolgt). Weder der Beschwerdeführer, noch die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin hätten am 13.04.2010 aber irgendwelche - wie auch immer geartete - Verständigungsschwierigkeiten geäußert. Überdies habe der Beschwerdeführer - nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift - die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner sämtlichen Ausführungen mit seiner Unterschrift bestätigt. Seine Äußerung, wonach am 13.04.2010 nicht alles übersetzt worden wäre, sei daher schlichtweg unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die (angeblichen) Geschehnisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, zeitlich gleichlautend wiederzugeben. Im Zuge der Einvernahme am 16.06.2010 wäre es zu einem eklatanten Zeitwiderspruch gekommen. Konkret befragt nach dem Datum, an dem der Beschwerdeführer letztmals seine Wohnadresse im Dorf XXXX, Gebiet XXXX in Plateau State verlassen habe, hätte er dieses Ereignis (am 16.06.2010 zu Beginn der Einvernahme) nämlich noch dem 18.03.2010 zugeordnet. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung habe er jedoch sein vorhergehendes Vorbringen abgeändert, um wiederum zu behaupten, dass er die besagte Adresse zuletzt am 20.01.2010, am Tag der dortigen Konflikte zwischen Moslems und Christen, verlassen habe. Seit dem 20.01.2010 habe er sich nicht wieder dort aufgehalten. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit habe er darauf beharrt, dass er mit dem 18.03.2010 jenes Datum gemeint habe, an dem er das Dorf XXXX endgültig zurückgelassen und nicht der Tag, an dem er das Haus seines Meisters verlassen habe. Die bloße Behauptung habe den entstandenen Widerspruch jedoch nicht aufklären können, zumal er außerdem in derselben Einvernahme noch dargelegt habe, dass er auch nach dem 20.01.2010 nicht mehr in die Zwei-Zimmer-Wohnung des XXXX zurückgekehrt sei.Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die (angeblichen) Geschehnisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, zeitlich gleichlautend wiederzugeben. Im Zuge der Einvernahme am 16.06.2010 wäre es zu einem eklatanten Zeitwiderspruch gekommen. Konkret befragt nach dem Datum, an dem der Beschwerdeführer letztmals seine Wohnadresse im Dorf römisch 40 , Gebiet römisch 40 in Plateau State verlassen habe, hätte er dieses Ereignis (am 16.06.2010 zu Beginn der Einvernahme) nämlich noch dem 18.03.2010 zugeordnet. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung habe er jedoch sein vorhergehendes Vorbringen abgeändert, um wiederum zu behaupten, dass er die besagte Adresse zuletzt am 20.01.2010, am Tag der dortigen Konflikte zwischen Moslems und Christen, verlassen habe. Seit dem 20.01.2010 habe er sich nicht wieder dort aufgehalten. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit habe er darauf beharrt, dass er mit dem 18.03.2010 jenes Datum gemeint habe, an dem er das Dorf römisch 40 endgültig zurückgelassen und nicht der Tag, an dem er das Haus seines Meisters verlassen habe. Die bloße Behauptung habe den entstandenen Widerspruch jedoch nicht aufklären können, zumal er außerdem in derselben Einvernahme noch dargelegt habe, dass er auch nach dem 20.01.2010 nicht mehr in die Zwei-Zimmer-Wohnung des römisch 40 zurückgekehrt sei.
Abschließend führte das Bundesasylamt zur Person des Meisters des Beschwerdeführers "XXXX" noch aus, dass auch in Zusammenhang mit diesem keine gleichlautenden Ausführungen getätigt worden seien. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2010 habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er XXXX erst während seiner Arbeit als Verkäufer im Gebiet der Stadt Jos kennen gelernt habe. Hingegen in der Einvernahme vom 16.06.2010 hätte er gesagt, dass er seit Ende Dezember als Diener für seinen Meister XXXX gearbeitet habe und, dass XXXX immer schon ein Bekannter seiner Familie gewesen wäre, da auch er aus seinem Heimatdorf (XXXX) kommen würde. Wie oben dargelegt, war auch die Erklärung des Beschwerdeführers für diesen weiteren Widerspruch, wonach er die Inhalte der polizeilichen Erstbefragung am 13.04.2010 nicht verstanden hätte, für das Bundesasylamt nicht nachzuvollziehen und unglaubhaft.Abschließend führte das Bundesasylamt zur Person des Meisters des Beschwerdeführers "XXXX" noch aus, dass auch in Zusammenhang mit diesem keine gleichlautenden Ausführungen getätigt worden seien. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2010 habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er römisch 40 erst während seiner Arbeit als Verkäufer im Gebiet der Stadt Jos kennen gelernt habe. Hingegen in der Einvernahme vom 16.06.2010 hätte er gesagt, dass er seit Ende Dezember als Diener für seinen Meister römisch 40 gearbeitet habe und, dass römisch 40 immer schon ein Bekannter seiner Familie gewesen wäre, da auch er aus seinem Heimatdorf (römisch 40 ) kommen würde. Wie oben dargelegt, war auch die Erklärung des Beschwerdeführers für diesen weiteren Widerspruch, wonach er die Inhalte der polizeilichen Erstbefragung am 13.04.2010 nicht verstanden hätte, für das Bundesasylamt nicht nachzuvollziehen und unglaubhaft.
In Zusammenschau sämtlicher Sinn- und Tatsachenwidrigkeiten, zeitlicher Unterschiede und Widersprüchlichkeiten, von denen das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Fluchtgrund durchzogen gewesen wäre, sei dieses - für das Bundesasylamt - als vollinhaltlich unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen.
Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers bestehe jedenfalls nicht. Er hätte basierend auf den aktuellen Feststellungen zur Erwerbs- und Wohnmöglichkeit jedenfalls wiederum die Möglichkeit seine Lebensgrundlage zu sichern. Es wäre auch aufgrund der sonstigen Unglaubwürdigkeit nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wieder bei seinen Familienangehörigen unterkommen könnte, bis er sich eine eigenständige Lebensgrundlage aufgebaut habe.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund.
Selbst für den angenommenen Fall, dass er im Falle der Rückkehr nicht an seinen unmittelbaren Heimatort zurückkehren könne, sei von einer Gewährung subsidiären Schutzes abzusehen, da für ihn in seinem Heimatland die Möglichkeit bestünde, sich an einem beliebigen Ort im gesamten Bundesgebiet niederzulassen, ohne dass es dabei zu einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens kommen würde.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Irgendeine Art von Integration oder sozialer Bindung des Beschwerdeführers in Österreich wäre nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Irgendeine Art von Integration oder sozialer Bindung des Beschwerdeführers in Österreich wäre nicht hervorgekommen.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt durch den nunmehrigen Vertreter eingebrachte Beschwerde - verbunden mit einem sogenannten "Antrag auf Verfahrenshilfe" um die Beschwerde einzubringen - und einem Antrag auf aufschiebende Wirkung (siehe Vollmacht vom 07.07.2010).
Vorab wurde (kursorisch) das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und die inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung moniert. Der Beschwerdeführer sei für volljährig erklärt worden, aus dem Bescheid ließe sich jedoch nicht ableiten, warum dies geschehen sei. Das Bundesasylamt hätte überdies keinen Experten beigezogen, weshalb es an notwendigem Wissen gemangelt habe. Auch gehe das Bundesasylamt bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative von falschen Voraussetzungen aus. Es sei nicht geklärt, ob es in "Slumvierteln" - worin man problemlos untertauchen könnte - auch eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln gebe. Ohne Unterkunft könne der Beschwerdeführer von der Polizei auch allein deswegen - wenn er nach der Ausgangssperre noch auf der Straße unterwegs wäre - ins Gefängnis gesteckt werden. Zumal Sicherheitsbeamte "übermäßige Gewalt" anwenden würden und an "Erpressungen beteiligt" seien, wäre eine Person, die nach einer innerstaatliche Fluchtalternative suche, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von übermäßiger Gewalt ausübenden und an Erpressungen beteiligen Sicherheitsbeamten bedroht; denn auf der Suche nach einem neuen Wohnort müsse die betroffene Person zweifellos viele Checkpoints passieren. Nigeria sei nicht als sicherer Staat einzustufen. Das Bundesasylamt habe verabsäumt zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer konkret im Falle einer Abschiebung in eine unmenschliche Situation geraten würde. Auch sei die medizinische Situation in Nigeria verkannt worden, zumal eine medizinische Versorgung dort nicht möglich wäre. Bereits eine geringfügige Erkrankung oder Verletzung könne zu einer unmenschlichen und lebensbedrohlichen Situation führen. Es sei schon nicht sicher, ob jemand in Nigeria sauberes Trinkwasser erhalte. Der Bescheid lasse auch die Begründung vermissen, weshalb konkret der Beschwerdeführer - ohne soziales Netz - eben keine wirtschaftlichen und sozialen Probleme im Sinne des Art. 3 EMRK zu erwarten hätte. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens vermeinte die Beschwerde, dass das Bundesasylamt keine Widersprüche oder sonstige Unwahrheiten dem Beschwerdeführer hätte nachweisen können, weshalb er nicht als unglaubwürdig hätte dargestellt werden dürfen. Jenen Begründungen, die das Bundesasylamt herangezogen habe, fehle der Begründungswert.Vorab wurde (kursorisch) das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und die inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung moniert. Der Beschwerdeführer sei für volljährig erklärt worden, aus dem Bescheid ließe sich jedoch nicht ableiten, warum dies geschehen sei. Das Bundesasylamt hätte überdies keinen Experten beigezogen, weshalb es an notwendigem Wissen gemangelt habe. Auch gehe das Bundesasylamt bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative von falschen Voraussetzungen aus. Es sei nicht geklärt, ob es in "Slumvierteln" - worin man problemlos untertauchen könnte - auch eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln gebe. Ohne Unterkunft könne der Beschwerdeführer von der Polizei auch allein deswegen - wenn er nach der Ausgangssperre noch auf der Straße unterwegs wäre - ins Gefängnis gesteckt werden. Zumal Sicherheitsbeamte "übermäßige Gewalt" anwenden würden und an "Erpressungen beteiligt" seien, wäre eine Person, die nach einer innerstaatliche Fluchtalternative suche, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von übermäßiger Gewalt ausübenden und an Erpressungen beteiligen Sicherheitsbeamten bedroht; denn auf der Suche nach einem neuen Wohnort müsse die betroffene Person zweifellos viele Checkpoints passieren. Nigeria sei nicht als sicherer Staat einzustufen. Das Bundesasylamt habe verabsäumt zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer konkret im Falle einer Abschiebung in eine unmenschliche Situation geraten würde. Auch sei die medizinische Situation in Nigeria verkannt worden, zumal eine medizinische Versorgung dort nicht möglich wäre. Bereits eine geringfügige Erkrankung oder Verletzung könne zu einer unmenschlichen und lebensbedrohlichen Situation führen. Es sei schon nicht sicher, ob jemand in Nigeria sauberes Trinkwasser erhalte. Der Bescheid lasse auch die Begründung vermissen, weshalb konkret der Beschwerdeführer - ohne soziales Netz - eben keine wirtschaftlichen und sozialen Probleme im Sinne des Artikel 3, EMRK zu erwarten hätte. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens vermeinte die Beschwerde, dass das Bundesasylamt keine Widersprüche oder sonstige Unwahrheiten dem Beschwerdeführer hätte nachweisen können, weshalb er nicht als unglaubwürdig hätte dargestellt werden dürfen. Jenen Begründungen, die das Bundesasylamt herangezogen habe, fehle der Begründungswert.
Auch habe das Bundesasylamt die Bindung zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß überprüft und nicht richtig berücksichtigt. Auch freundschaftliche Beziehungen (zu anderen Migranten) seien schützens- und achtenswerte Interessen. Da der Beschwerdeführer durch seine Bereitschaft zur Freiwilligenarbeit zum Allgemeinwohl in Österreich beitrage, stünden zwingende öffentliche Interessen dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegen. Die Situation in Nigeria habe sich verschlechtert, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Heimat kaum das notwendigste zum Überleben erhalten würde.
Der Beschwerdeführer habe die familiäre Bindung zu einer slowakischen Staatsangehörigen vorgebracht. Das Bundesasylamt habe hierbei verabsäumt zu erheben, ob diese Person mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in Österreich aufhältig sei und ob ein relevantes Familienleben in Österreich bestehe.
Ferner wurde ausgeführt, dass innerhalb des Bundesasylamtes ein Instanzenzug beziehungsweise eine Überprüfung der Entscheidung hätte stattfinden müssen. Insbesondere hätte die Entscheidung des Organs des Bundesasylamtes von einer "Kontrollstelle" innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert werden müssen. Dies sei bedingt durch die Materialien zum Gesetzesentwurf, woraus hervorgehe, dass das Bundesasylamt künftig in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden solle. Im gegenständlichen Fall habe das Bundesasylamt jedoch bloß als erste Instanz entschieden.
4. Mit Schreiben vom 15.07.2010 stellte der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) an das Bundesasylamt einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Ausgeführt wurde in diesem Konnex, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.4. Mit Schreiben vom 15.07.2010 stellte der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) an das Bundesasylamt einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Ausgeführt wurde in diesem Konnex, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.
5. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 23.07.2010 beim Asylgerichtshof ein. Am 09.08.2010 langte ein polizeilicher Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX hiergerichtlich ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von einem als Vertrauensperson geführten, nigerianischen Asylwerber als Suchtgiftdealer erkannt wurde.5. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 23.07.2010 beim Asylgerichtshof ein. Am 09.08.2010 langte ein polizeilicher Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 hiergerichtlich ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von einem als Vertrauensperson geführten, nigerianischen Asylwerber als Suchtgiftdealer erkannt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf VerfahrenshilfeSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe
1. Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem dieser die in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt, gut bekannt ist - zumal er jenes in parallelen Asylverfahren sogar zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10) - an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt. Dazu ist anzumerken, dass Vollmachten des Migrantenvereins St. Marx in der Regel (wie auch im vorliegenden Fall) gemeinsam mit solchen ad personam für dessen Vereinsobmann, einem Rechtsanwalt, ergehen, sodass von einer Identität/engen Vernetzung in der Praxis auszugehen ist.
Der (in der Überschrift der Beschwerde im Klammerausdruck) angeführte "Antrag auf Verfahrenshilfe - um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und eventuell zu berichtigen" - könnte (auch) dahin verstanden werden, dass die nunmehrige Beschwerde als bloßer (unverbindlicher) Entwurf anzusehen sei. Da im Interesse des Beschwerdeführers jedoch darauf hinzuwirken ist, dass eine Entscheidung seines Asylverfahrens möglichst rasch herbeigeführt wird, ist die vorliegende (eingebrachte) Beschwerde - auch schon aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Vollständigkeit - im Sinne des § 63 AVG dem Anschein nach offenkundig als eine solche anzusehen, insbesondere auch deshalb, um im Interesse des Beschwerdeführers einer etwaigen Verfristung (§ 63 Abs. 5 AVG) vorzubeugen (die einträte, wenn man nicht von einer rechtskonform eingebrachten Beschwerde ausginge).Der (in der Überschrift der Beschwerde im Klammerausdruck) angeführte "Antrag auf Verfahrenshilfe - um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und eventuell zu berichtigen" - könnte (auch) dahin verstanden werden, dass die nunmehrige Beschwerde als bloßer (unverbindlicher) Entwurf anzusehen sei. Da im Interesse des Beschwerdeführers jedoch darauf hinzuwirken ist, dass eine Entscheidung seines Asylverfahrens möglichst rasch herbeigeführt wird, ist die vorliegende (eingebrachte) Beschwerde - auch schon aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Vollständigkeit - im Sinne des Paragraph 63, AVG dem Anschein nach offenkundig als eine solche anzusehen, insbesondere auch deshalb, um im Interesse des Beschwerdeführers einer etwaigen Verfristung (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) vorzubeugen (die einträte, wenn man nicht von einer rechtskonform eingebrachten Beschwerde ausginge).
2. Zur vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):2. Zur vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):
2.1. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ist am 16.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangt und derzeit noch bei diesem anhängig, weshalb für den Asylgerichtshof (zur Zeit) keine formelle Zuständigkeit zu einem Abspruch in diesem Zusammenhang besteht. Das Bundesasylamt hat der Aktenlage nach die in Traiskirchen befindliche Flüchtlingsberatung der Caritas davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
2.2. Im Sinne von obiter dicta sei aber darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) jederzeit offensteht; er kann einen solchen kontaktieren und seine Dienste in Anspruch nehmen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (zuletzt am Beginn der Einvernahme vom 16.06.2010). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater/Rechtsberater auch schon durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters/Rechteberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass die Vertretung des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren repräsentiert, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters, beziehungsweise Beraters (auch) versucht, das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.2.2. Im Sinne von obiter dicta sei aber darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) jederzeit offensteht; er kann einen solchen kontaktieren und seine Dienste in Anspruch nehmen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (zuletzt am Beginn der Einvernahme vom 16.06.2010). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater/Rechtsberater auch schon durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters/Rechteberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass die Vertretung des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren repräsentiert, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters, beziehungsweise Beraters (auch) versucht, das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.
2.3. Unbeschadet dessen wäre aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Asylbehörde, beziehungsweise das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und unionsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.2.3. Unbeschadet dessen wäre aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Asylbehörde, beziehungsweise das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und unionsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
Spruchpunkt II.: Inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz:Spruchpunkt römisch zwei.: Inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende (fünfstündige) Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und eine halbstündige Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Klärung des Alters des Beschwerdeführers. Anlässlich dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der Beschwerdeführer insbesondere auch Gelegenheit, seine Fluchtgründe frei (ohne allfälligerweise verwirrende Zwischenfragen) darzustellen; insbesondere Seiten 8f der Bezug habenden Niederschrift. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Nigeria beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
2.2.1. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zunächst zentral, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, lokaler staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen.
Die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Grundsätzlich zeigt das Beispiel Millionen Armer/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianer/innen, dass es durchaus möglich ist, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse, als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, sodass zumindest keine existentielle Gefährdung zu befürchten ist. Die Feststellungen lassen die Ansicht zu, dass gerade junge gesunde Männer wie der Beschwerdeführer (mit einer sechsjährigen Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung) relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben, beziehungsweise auch in verschiedenen selbstständigen Erwerbsarten.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass - wie die Beschwerde richtig ausführt - in Nigeria die Korruption unter Polizeibeamten (noch immer) problematisch ist und es auch bei Straßensperren zu Übergriffen (insbesondere auch wegen Schmiergelderpressung) kommen kann. Aus den Länderberichten (Dt. Auswärtiges Amt, Jänner 2010, US Department - Human Rights Report - Nigeria, März 2010) ergibt sich jedoch auch, dass die sogenannten Checkpoints oder Straßensperren primär dazu dienen, um die Kriminalität einzudämmen und bei lokalen Unruhen eingesetzt werden, um ein Ausweiten des Konfliktes zu verhindern, sohin bloß von temporärer Dauer sind und sich vorwiegend gegen Personen richten, die eines Gewaltverbrechens verdächtigt werden. Der Human Rights Report schildert auch einige Fälle, wo unschuldige Personen (laut Augenzeugenberichten) von Polizeibeamten erschossen worden sein sollen, bloß weil diese keine Schmiergelder hätten bezahlen wollen. Dabei handelt es sich jedoch um bedauerliche Einzelschicksale, die eine landesweite innerstaatliche Fluchtalternative nicht generell verunmöglichen und ausschließen, und auch ein konkretes individuelles Fluchtvorbringen nicht zu ersetzen vermögen. Auch der Hinweis in der Beschwerde, dass jedermann von der Polizei als "armed robber" bezeichnet und sohin sofort exekutiert werden könne, entspricht nicht den Länderberichten. Aus dem Human Rights Report geht zwar hervor, dass es (laut Augenzeugenberichten auch) derartige Einzelfälle gegeben habe, als etwa ein Mann erschossen und ihm anschließend die Waffe umgehängt worden sei. Aus demselben Bericht ergibt sich jedoch auch, dass diese (an dem Vorfall beteiligten drei) Polizisten eingesperrt wurden und einem Verfahren zugeführt werden, woraus zu erkennen ist, dass es zwar korrupte/kriminelle Polizisten gibt, dies jedoch von staatlicher Seite (zumindest teilweise) auch verfolgt wird, ohne damit die Schwere der geschehenen Übergriffe relativieren zu wollen.
Weiters wurde im Bescheid des Bundesasylamtes angeführt (Dt. Auswärtiges Amt, Jänner 2010), dass in einigen Bundesstaaten die Lage der jeweiligen christlichen beziehungsweise muslimischen Minderheiten temporär problematisch ist. Die Regierung reagiere jedoch stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die (bereits oben) beschriebenen Unruhen. Diesen Ausführungen zur Folge handelt es sich bei allen Auseinandersetzungen um lokal begrenzte Konflikte im Norden beziehungsweise der nördlichen Mitte des Landes. Vollständigkeitshalber ist hier zu ergänzen, dass das Christentum nach dem Islam die am meisten verbreitete Religion in Nigeria sei. Ungefähr 50 Millionen Menschen in Nigeria würden verschiedenen christlichen Kirchen angehören. Laut The World Factbook würden die Christen 40 - 45 % der Bevölkerung und die Muslime 50 % stellen. Schwerpunkt der christlichen Bevölkerung sei im Süden und Südosten des Landes. Im muslimisch dominierten Norden würden nur wenige isolierte Missionen und christliche Buchhandlungen existieren. Insgesamt hat die römisch-katholische Kirche in Nigeria etwa 19 Millionen Mitglieder; ihre Erzdiözesen seien: Abuja, Kaduna (in Zentralnigeria) und Benin City, Calabar, Ibadan, Jos, Lagos, Onitsha sowie Owerri - wobei diese zumeist im Süden des Herkunftslandes des Beschwerdeführers liegen (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Christentum_in_Nigeria). Unruhen in anderen Bundesstaaten betreffen nicht sonstige Großstädte im Süden des Landes, wie Lagos, in denen Angehörige der Ethnie der Ibos weit verbreitet sind. Da der Beschwerdeführer aus dem Süden des Landes stammt und auch seinen Angaben nach bis 2006 dort gelebt hat, ist auch sonst nicht ersichtlich, warum ihm eine Reintegration dorthin unmöglich sein sollte.
2.3. Der Asylgerichtshof teilt die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Asylgerichtshofes wie folgt auszuführen:
Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegen.
2.3.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er bereits sein eigenes Geburtsdatum wie sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt fälschlich dargelegt hat, um sich im Verfahren durch eine behauptete Minderjährigkeit einen Vorteil zu verschaffen. Das Bundesasylamt legte ausführlich dar, welche Methoden zur Altersfeststellung herangezogen wurden (drei von einander unabhängige Methoden und Gutachten), dass diese im Ergebnis übereinstimmten und welche Schlüsse daraus zu ziehen waren. Die Beschwerdebehauptung - es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, warum der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werde - ist sohin nicht nachvollziehbar. Jedenfalls handelt es sich um keine Entgegnung auf selber fachlicher Ebene. Der Beschwerdeführer wurde überdies eigens zu dem Gutachterergebnis einvernommen, seine im Zuge dieses Parteiengehörs vorgebrachten Äußerungen vermochten jedoch die eingeholten Gutachten nicht zu erschüttern: Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, dass ihm seine Eltern dieses Alter gesagt hätten und es in Afrika so sei, dass die Kinder diese Angaben "sehr stark" glauben würden. Im Falle seines Todes würden seine Eltern nicht glauben es sei ihr Kind, wenn sie hören würden, dass ein 19 Jähriger verstorben sei. Zumal der Beschwerdeführer - auch bis zum jetzigen Zeitpunkt, trotz Aufforderung - nicht in der Lage (und willens) war, Originaldokumente zu seiner Identität vorzulegen, waren seine bloßen Behauptungen nicht von jener Beweiskraft, um die drei Gutachten entscheidend zu relativieren. Aus diesem Grund hat das Bundesasylamt auch zu Recht den Beschwerdeführer als volljährig angesehen und war das weitere Verfahren rechtens wie für einen Erwachsenen zu führen. Sofern das Bundesasylamt den XXXX als angenommenes Geburtsdatum im Verfahren geführt hat (was einem zur Gutachtenserstellung mehr als 19-jährigen entspricht und daher eine denkmögliche Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde darstellt) wurde dies vom Asylgerichtshof als Identitätsdatum dem Verfahren (nur) mit dem Verständnis zugrundegelegt (mangels präzise feststellbarem tatsächlichem Geburtsdatum), aufgrund dieses zusätzlichen Datensatzes Verwechslungen zu vermeiden.2.3.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er bereits sein eigenes Geburtsdatum wie sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt fälschlich dargelegt hat, um sich im Verfahren durch eine behauptete Minderjährigkeit einen Vorteil zu verschaffen. Das Bundesasylamt legte ausführlich dar, welche Methoden zur Altersfeststellung herangezogen wurden (drei von einander unabhängige Methoden und Gutachten), dass diese im Ergebnis übereinstimmten und welche Schlüsse daraus zu ziehen waren. Die Beschwerdebehauptung - es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, warum der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werde - ist sohin nicht nachvollziehbar. Jedenfalls handelt es sich um keine Entgegnung auf selber fachlicher Ebene. Der Beschwerdeführer wurde überdies eigens zu dem Gutachterergebnis einvernommen, seine im Zuge dieses Parteiengehörs vorgebrachten Äußerungen vermochten jedoch die eingeholten Gutachten nicht zu erschüttern: Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, dass ihm seine Eltern dieses Alter gesagt hätten und es in Afrika so sei, dass die Kinder diese Angaben "sehr stark" glauben würden. Im Falle seines Todes würden seine Eltern nicht glauben es sei ihr Kind, wenn sie hören würden, dass ein 19 Jähriger verstorben sei. Zumal der Beschwerdeführer - auch bis zum jetzigen Zeitpunkt, trotz Aufforderung - nicht in der Lage (und willens) war, Originaldokumente zu seiner Identität vorzulegen, waren seine bloßen Behauptungen nicht von jener Beweiskraft, um die drei Gutachten entscheidend zu relativieren. Aus diesem Grund hat das Bundesasylamt auch zu Recht den Beschwerdeführer als volljährig angesehen und war das weitere Verfahren rechtens wie für einen Erwachsenen zu führen. Sofern das Bundesasylamt den römisch 40 als angenommenes Geburtsdatum im Verfahren geführt hat (was einem zur Gutachtenserstellung mehr als 19-jährigen entspricht und daher eine denkmögliche Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde darstellt) wurde dies vom Asylgerichtshof als Identitätsdatum dem Verfahren (nur) mit dem Verständnis zugrundegelegt (mangels präzise feststellbarem tatsächlichem Geburtsdatum), aufgrund dieses zusätzlichen Datensatzes Verwechslungen zu vermeiden.
2.3.2. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er an dem von ihm behaupteten Wohnort tatsächlich über drei Jahre gewohnt und gelebt habe, zumal er die befragten tatsächlichen Gegebenheiten (Buslinie beziehungsweise Hauptverkehrsverbindungen nach Jos, Nachbardörfer von seinem Wohnort, Name des Flusses durch Jos, Local Government Areas des Bundesstaates Plateau oder in Jos - S 4, 7f und 12 der Bezug habenden Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt) nicht in der Lage war konkret oder richtig zu benennen. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, warum den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen war und hat sämtliche Angaben des Beschwerdeführers nachrecherchiert, weshalb kein Ermittlungsmangel erkannt werden kann. Die Beschwerde geht auf diese Tatsache (auch nicht) konkret ein. Der oberflächliche Stehsatz, "Er (gemeint der Beschwerdeführer) konnte dies nachvollziehbar und glaubhaft schildern. Die persönlichen Schilderungen sind im Einklang mit den offiziellen Quellen zur Berichtslage in Nigeria", konnte die ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - ohne Anführung von Gründen oder Gegebenheiten - nicht entkräften. Damit verkennt der erkennende Gerichtshof nicht, dass es zu Irrtümern (etwa bei der zahlenmäßigen Benennung von Local Government Areas oder dergleichen) kommen kann, in der Gesamtschau wiegen die - wie ausgeführt in der Substanz unerwidert gebliebenen - Argumente der Verwaltungsbehörde aber schwer.
2.3.3. Auch die unterschiedlichen Ausführungen hinsichtlich des Sterbezeitpunkts seines Vaters sprechen entscheidend gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Erstbefragung führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater am 20.01.2010 (oder vor diesem Zeitpunkt im Jahr 2010) ums Leben gekommen sein soll, aber im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer, dieser wäre bereits im Jahr 2006 verstorben. Selbst die Todesart beschrieb der Beschwerdeführer widersprüchlich, zumal der Vater einmal bei den Unruhen im Jänner 2010 und dann wiederum in Folge einer Krankheit umgekommen sein soll. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (bezüglich der Altersfeststellung), erwähnte der Beschwerdeführer rechtfertigend, dass seine Eltern - sofern ihnen die Nachricht zukommen würde, dass ihr 19- jähriger Sohn verstorben sei - nicht glauben würden, dass es sich dabei um ihren Sohn handle, zumal er erst 17 Jahre alt wäre. Auch diese Schilderung ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers allenfalls (noch) gar nicht verstorben ist. Auf Vorhalt dieses Hinweises, meinte der Beschwerdeführer, er habe seine "Familie" gemeint. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht jedoch sehr wohl ein Unterschied darin, ob man (bloß) von den Eltern - dann nämlich gemeint Vater und Mutter - oder von der Familie in ihrer Gesamtheit spricht. Ersteres zeigt klar, dass auf bestimmte Personen der Familie (im engeren Sinn) hingewiesen wird, zumal in diesem speziellen Fall der Beschwerdeführer eben genau deshalb die "Eltern" genannt hat, als primär diese über das Alters ihres Kindes Bescheid wissen müssten. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (als Bruder) keine Altersangaben bezüglich seiner Geschwister (Bruder und Schwester) tätigen konnte - die (im weiteren Sinne) "Familie" wären.
2.3.4. Zu den zeitlichen Widersprüchlichkeiten ist noch auszuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers - wo er sich nach den Unruhen aufgehalten haben will, beziehungsweise wann er seinen Meister das letzte Mal gesehen habe - nicht nur sehr verwirrend, sondern massiv unstimmig dargelegt wurden. Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er ausgeführt, XXXX das letzte Mal am 19.01.2010 gesehen zu haben. Ein wenig später meinte er dazu, XXXX das letzte Mal bei der Beerdigung - die laut seinen zeitlichen Angaben am 26.01/27.01. gewesen sein soll - gesehen zu haben. Seinen letzten Angaben zufolge habe er jedoch die Wohnung seines Meisters erst am 18.03.2010 verlassen. Der Beschwerdeführer konnte dies auch nach entsprechendem Vorhalt nicht aufklären, weshalb die unterschiedlichen Ausführungen seine Unglaubwürdigkeit widerspiegeln.2.3.4. Zu den zeitlichen Widersprüchlichkeiten ist noch auszuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers - wo er sich nach den Unruhen aufgehalten haben will, beziehungsweise wann er seinen Meister das letzte Mal gesehen habe - nicht nur sehr verwirrend, sondern massiv unstimmig dargelegt wurden. Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er ausgeführt, römisch 40 das letzte Mal am 19.01.2010 gesehen zu haben. Ein wenig später meinte er dazu, römisch 40 das letzte Mal bei der Beerdigung - die laut seinen zeitlichen Angaben am 26.01/27.01. gewesen sein soll - gesehen zu haben. Seinen letzten Angaben zufolge habe er jedoch die Wohnung seines Meisters erst am 18.03.2010 verlassen. Der Beschwerdeführer konnte dies auch nach entsprechendem Vorhalt nicht aufklären, weshalb die unterschiedlichen Ausführungen seine Unglaubwürdigkeit widerspiegeln.
2.3.5. Dem Bundesasylamt ist zudem darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht in der Lage war, konkrete Geschehnisse beziehungsweise deren Abläufe detailreich darzulegen. Vielmehr begnügte er sich mit vagen und oberflächlichen Angaben, die noch dazu widersprüchlich vorgetragen wurden. So wäre bei tatsächlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Unruhen zu erwarten gewesen, dass er den Geschehensablauf widerspruchsfrei und plausibel darlegt. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch weder einheitlich darzutun, wo er sich konkret nach den angeblichen Unruhen aufgehalten habe, noch ob er nun von den Moslems (wegen der Unruhen) oder vor der Polizei/ dem Militär (weil er einen Moslem geschlagen habe - und sich sohin der Strafverfolgung hätte entziehen wollen) geflohen sei.
2.3.5.1. Dazu ist nur vollständigkeitshalber auszuführen, dass es kaum plausibel vorstellbar erscheint, dass bei massiven Unruhen wie in Jos Polizei und Militär ausgerechnet den Beschwerdeführer, noch dazu landesweit, suchen sollten, weil er (wie wohl viele andere auch) ein Körperverletzungsdelikt gesetzt haben soll.
2.3.5.2. Auch die Darstellung, wo die Massenbeerdigung stattgefunden haben soll und wie (und in welchem Ausmaß es dort zu einer Schlägerei gekommen sein soll - Seite 8 der Einvernahme vom 16.06.2010) erwies sich als (äußerst) detailarm. Gleiches gilt für die Schilderung des angeblichen Wohnortes des Beschwerdeführers und der dortigen Umgebung - weshalb letztendlich nicht einmal glaubhaft dargelegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Gebiet jemals wohnhaft war. Die widersprüchlichen Ausführungen und Vermischungen hinsichtlich seines eigenen Vaters und seines "Meisters" XXXX (einmal sei das Geschäft seines Vaters im Jänner 2010 niedergebrannt worden, dann das Geschäft seines Meisters, einmal sei sein Vater 2006 (infolge Krankheit), dann wieder 2010 (infolge der Unruhen) verstorben) rundeten das Bild der Unstimmigkeiten ab, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer ein gedankliches Konstrukt zu Recht gelegt hat, welches er aber nicht vermochte einheitlich darzulegen.2.3.5.2. Auch die Darstellung, wo die Massenbeerdigung stattgefunden haben soll und wie (und in welchem Ausmaß es dort zu einer Schlägerei gekommen sein soll - Seite 8 der Einvernahme vom 16.06.2010) erwies sich als (äußerst) detailarm. Gleiches gilt für die Schilderung des angeblichen Wohnortes des Beschwerdeführers und der dortigen Umgebung - weshalb letztendlich nicht einmal glaubhaft dargelegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Gebiet jemals wohnhaft war. Die widersprüchlichen Ausführungen und Vermischungen hinsichtlich seines eigenen Vaters und seines "Meisters" römisch 40 (einmal sei das Geschäft seines Vaters im Jänner 2010 niedergebrannt worden, dann das Geschäft seines Meisters, einmal sei sein Vater 2006 (infolge Krankheit), dann wieder 2010 (infolge der Unruhen) verstorben) rundeten das Bild der Unstimmigkeiten ab, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer ein gedankliches Konstrukt zu Recht gelegt hat, welches er aber nicht vermochte einheitlich darzulegen.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der beschriebenen Weise asylrelevant bedroht gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die ihm zugestoßenen Vorfälle im Wesentlichen widerspruchsfrei und genauer darlegen hätte können.
Hält man sich nun all die eben vom Asylgerichtshof dargelegten Aspekte in einer Gesamtschau vor Augen und bedenkt man, dass diesbezüglich in der Beschwerde keine konkreten Argumente angegeben sind, sondern sinngemäß lediglich Gegenbehauptungen ohne Begründungswert in den Raum gestellt werden, so muss der Schluss der Verwaltungsbehörde, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, als zutreffend angesehen werden. Auch den sonstigen von der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Argumenten - wie in der Verfahrenserzählung dargestellt - kann nicht entgegengetreten werden.
2.4. Zu den bereits oben unter 2.2.1. hinsichtlich des konkreten Falles gewürdigten Feststellungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Situation in Nigeria, deren Inhalt vom Asylgerichtshof wie dargestellt als für (weiterhin) zutreffend erachtet wird, führt die Beschwerde letztlich wesentlich aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative (aus den oben erwähnten Gründen) ausgeschlossen sei, was jedoch (wie bereits unter 2.2.1. dargelegt) eine - ohne konkreten individuellen Bezug - äußerst oberflächliche Verallgemeinerung darstellt. Die Tatsache, dass es bei lokalen (und zeitlich begrenzten) Straßensperren zu Übergriffen kommen könne und deshalb generell landesweit eine innerstaatliche Relokationsalternative ausgeschlossen sei, würde einen unverhältnismäßigen Größenschluss darstellen, der nicht gerechtfertigt ist. Auch der jüngste Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zur asylrelevanten Situation in Nigeria in 2010 bestätigt diese Einschätzung des erkennenden Gerichtshofes.
2.5. Dass der Beschwerdeführer in ganz Nigeria von den Behörden ausfindig gemacht werden könnte, ist eine rein spekulative Vermutung, für die es, konkret im Lichte der Größe Nigerias, dessen Gesamteinwohnerzahl und dem fehlenden Meldewesen, keine objektivierbaren Anhaltspunkte gibt. Selbst, wenn man dem Beschwerdeführer also entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes zu Gute hielte, dass er von der Polizei in seinem Wohngegend individuell bedroht worden wäre, so ist der Eventualbegründung des Bundesasylamtes wonach er sich diesfalls in einem anderen Landesteil begeben könnte, nicht substantiiert entgegengetreten worden und entgegenzutreten. Schon im Verwaltungsverfahren vermochte der Beschwerdeführer nicht einheitlich darzutun ob er nun (bloß) vor den Moslems geflohen sei oder (wie später in der Einvernahme vorgebracht) Nigeria deshalb verlassen habe, weil er von Sicherheitsorganen gesucht werde. Auf die Implausibilität einer gezielten polizeilichen Verfolgung auch nur im Raum Jos, aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen wurde bereits (oben unter 2.3.5.1.) hingewiesen). Wie die Verfahrenserzählung zeigt, beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde - primär wurde die innerstaatliche Fluchtalternative negiert und Nigeria generell als unsicherer Staat dargestellt - somit lediglich auf allgemein gehaltene Erwägungen, die ein individuelles Vorbringen, ohne Bezug zum gesamten sonstigen Akteninhalt, nicht ersetzten können.
2.6. Sofern am Ende der Beschwerde beantragt wurde, UN-Sonderberichterstatter XXXX oder einen seiner Mitarbeiter als Zeugen zu einer Beschwerdeverhandlung zu laden handelt es sich in dieser vagen Form um einen unzulässigen Erkundungsbeweis ohne erkennbares Beweisthema, dem nicht näherzutreten war.2.6. Sofern am Ende der Beschwerde beantragt wurde, UN-Sonderberichterstatter römisch 40 oder einen seiner Mitarbeiter als Zeugen zu einer Beschwerdeverhandlung zu laden handelt es sich in dieser vagen Form um einen unzulässigen Erkundungsbeweis ohne erkennbares Beweisthema, dem nicht näherzutreten war.
2.7. Insoweit eine - offenkundig unter diesem Gesichtspunkt in der Beschwerde - monierte Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich erfolgt ist, so wurde sie im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert, weil dem Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bundesasylamtes das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (z.B. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040 und 26.02.2002, 98/21/0299). Eine weitere Gewährung von Parteiengehör, wie in der Beschwerde gefordert, hatte daher zu unterbleiben.
2.8. Aus rechtlicher Sicht war dem Beschwerdeführer daher zusammenfassend schon mangels Glaubwürdigkeit der Asylstatus nicht zu gewähren.
2.8.1. Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes annähme, dass der Vortrag des Beschwerdeführers glaubwürdig wäre, wäre für den Beschwerdeführer letztlich nichts gewonnen, wie das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestätigt hat. Wie bereits oben ausgeführt, stünde diesfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokationsalternative in von seinem Heimatort entfernten Landesteilen, etwa im Süden des Landes, wie etwa Großstädten, einschließlich Lagos, offen, wo der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht befürchten müsste, Übergriffen Dritter ausgesetzt zu sein oder von staatlichen Organen aus Jos belangt zu werden. Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der möglichen Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden vor Übergriffen der Moslems im Raum Jos mehr, als eben bereits ein Verfolgungsrisiko in den anderen Landesteilen nicht mehr im hier relevanten Sinn hinreichend wahrscheinlich wäre.
2.8.2. Vollständigkeitshalber ist noch aus rechtlicher Sicht anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verfolgung durch Dritte (Moslems) wegen seiner christlichen Religion eine hinreichend intensive religiös bedingte Verfolgungsintensität in Bezug auf den Gesamtstaat Nigeria (auf Basis der Feststellungen zur lokalen Begrenztheit solcher auch nur zum Teil wirklich religiös bedingter Unruhen) gar nicht geltend gemacht hat und der Beschwerde auch unter diesem Punkt der Erfolg zu versagen war. Abgesehen von deren mangelnder Plausibilität - wie schon erörtert - stellte sich weiters eine staatliche (der Strafrechtspflege dienende) Verfolgung wegen vom Beschwerdeführer gesetztem deliktischen Verhalten ("Zusammenschlagen" des Moslems) nicht als mit einem GFK-Grund in Verbindung stehend, dar.
3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:
3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
3.2. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen ein junger, gesunder Erwachsener. Er zählt zu einer der am meisten verbreiteten Ethnien in Nigeria. Er spricht seinen Angaben nach seine Muttersprache Ibo. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und hat über Jahre im Verkauf gearbeitet und sonstige Hilfstätigkeiten für einen Händler verrichtet. Überdies habe er vor dieser Tätigkeit als Bauer die Landwirtschaft seiner Eltern gemeinsam mit diesen betrieben, wodurch er bei einer Rückkehr nach Nigeria plausiblerweise auch auf die Unterstützung von Familienangehörigen und seiner Bekannten in besonderem Ausmaß wird zählen können. Er hat Familienangehörige (jedenfalls seinen Angaben nach Mutter und Geschwister) und Freunde in seinem Heimatland, womit auch soziale Bezugspunkte in Nigeria gegeben wären. Ein familiäres Bezugsnetz kann jedenfalls auch eine Unterstützung bei einer möglichen Existenzgründung in einen anderen Landesteil darstellen, insbesondere im Süden Nigerias, wo der Beschwerdeführer ja jedenfalls aufgewachsen ist. Den sinngemäßen Beschwerdeausführungen dazu - dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk verfüge - kann sohin nicht gefolgt werden, zumal dieser den Bestand seiner Familie in Nigeria selbst dargelegt hat (Seite 5 der Bezug habenden Niederschrift vom 16.06.2010).
3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vgl nur etwa Erkenntnisse vom 28.10.2009, A11 409.484; 18.11.2009, B10 227414).3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vergleiche nur etwa Erkenntnisse vom 28.10.2009, A11 409.484; 18.11.2009, B10 227414).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit April 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben (befreundete Migranten) in Österreich annähme (wovon nach einem nur etwa viermonatigem Aufenthalt in Österreich nicht auszugehen ist), geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen und der Darstellung des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Verfahrenserzählung eindeutig erschließt.3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit April 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben (befreundete Migranten) in Österreich annähme (wovon nach einem nur etwa viermonatigem Aufenthalt in Österreich nicht auszugehen ist), geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen und der Darstellung des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Verfahrenserzählung eindeutig erschließt.
3.4.1. In der Beschwerde wurde (erstmalig) vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine familiäre Bindung zu einer slowakischen Staatsangehörigen bereits im Verfahren vorgetragen habe und das Bundesasylamt nicht darauf eingegangen sei. Aus dem Akteninhalt lässt sich jedoch ein derartiges Vorbringen nicht ersehen, weshalb darin (wenn es sich nicht um einen Fehler des Beschwerdeverfassers handelt) der Versuch des Beschwerdeführers gesehen wird, seinen Aufenthalt durch die Darlegung neuer Tatsachen in Österreich zu verlängern. Zudem erweist sich dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbotes als unzulässig. Doch selbst wenn - wider der Ansicht des Asylgerichtshofes - der Beschwerdeführer in den letzten Wochen tatsächlich eine Bindung zu einer slowakischen Staatsbürgerin eingegangen wäre, ist zu bemerken, dass diese Beziehung während des laufenden Asylverfahrens begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Ein gemeinsamer Wohnsitz und/oder eine allfällige Niederlassung der slowakischen Staatsbürgerin in Österreich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit als EU-Bürgerin wurden nicht einmal behauptet.
4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.
5. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues beziehungsweise kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen und legt auch nicht dar, welches Vorbringen er in einer mündlichen Verhandlung tätigen könnte, das eine andere Beurteilung seines Antrages auf internationalen Schutz erlauben würde.5. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues beziehungsweise kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen und legt auch nicht dar, welches Vorbringen er in einer mündlichen Verhandlung tätigen könnte, das eine andere Beurteilung seines Antrages auf internationalen Schutz erlauben würde.
6. Auf den Antrag, aufschiebende Wirkung zu gewähren, brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, als diese im vorliegenden Verfahren bis zur gegenständlichen Entscheidung ohnehin kraft Gesetzes bestand.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rechtsberater, Religion, strafrechtliche Verfolgung, Verfahrenshilfe, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
25.08.2010