Norm
AsylG 2005 §65 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst nunmehrigen Einbringung von Einwendungen gegen Länderfeststellungen des BAA im Beschwerdeverfahren und nicht bereits im Verfahren vor dem BAA -etwa in einer Einvernahme in der EASt- durch den Rechtsberater, welcher im Verfahren vor dem BAA für diesen als gesetzlicher Vertreter tätig war,erscheint das Verhalten des Rechtsberaters unter Hinweis auf sein Anforderungsprofil (§ 65 Abs. 4 AsylG 2005) sehr bedenklich. Demnach haben nämlich Rechtsberater ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz ihre Anwesenheit vorschreibt, durchzuführen, sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt.Insbesondere vor dem Hintergrund der erst nunmehrigen Einbringung von Einwendungen gegen Länderfeststellungen des BAA im Beschwerdeverfahren und nicht bereits im Verfahren vor dem BAA -etwa in einer Einvernahme in der EASt- durch den Rechtsberater, welcher im Verfahren vor dem BAA für diesen als gesetzlicher Vertreter tätig war,erscheint das Verhalten des Rechtsberaters unter Hinweis auf sein Anforderungsprofil (Paragraph 65, Absatz 4, AsylG 2005) sehr bedenklich. Demnach haben nämlich Rechtsberater ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz ihre Anwesenheit vorschreibt, durchzuführen, sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt.
Diesem Anforderungsprofil entspricht der Rechtberater sicherlich nicht, wenn er vor dem BAA über erhebliche Strecken zu den Länderfeststellungen -deren Inhalt für den Rechtsberater nicht überraschend ist, zumal sie annähernd gleichlautend in einer Mehrzahl von Fällen verwendet wurden- schweigt und erst im Beschwerdeverfahren eine intensivere Tätigkeit entwickelt. Hier ist es nicht undenkbar -geht man davon aus, dass der Rechtsberater mit der Lage in Griechenland vertraut ist- eine gewisse Verzögerung des Verfahrens zumindest in Kauf genommen wird, wenn er einen -standardisierten und offenkundig auch schon früher greifbaren-Schriftsatz erst im Beschwerdeverfahren vorlegt. Auch schadet der Rechtsberater durch diese Vorgangsweise dem BF, weil sein Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren zu einem erheblichen Teil dem Neuerungsverbot unterliegt.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Rechtsberater, VerfahrensführungZuletzt aktualisiert am
01.09.2010