Rechtssatz
Rechtssatz 1
In Anbetracht der Volljährigkeit und grundsätzlichen Selbstständigkeit des Beschwerdeführers und seines Cousins kann nicht allein aufgrund der Tatsache, dass derzeit ein gemeinsamer Haushalt besteht (laut Abfrage des Zentralen Melderegisters etwa acht Monate) bzw der Beschwerdeführer von diesem derzeit versorgt wird, von dieser besonderen Beziehungsintensität ausgegangen werden.
Schlagworte
familiäre Situation, Intensität, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
27.08.2010