RS AsylGH 2010/8/16 E5 412861-1/2010

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Veröffentlicht am 16.08.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

In Anbetracht der Volljährigkeit und grundsätzlichen Selbstständigkeit des Beschwerdeführers und seines Cousins kann nicht allein aufgrund der Tatsache, dass derzeit ein gemeinsamer Haushalt besteht (laut Abfrage des Zentralen Melderegisters etwa acht Monate) bzw der Beschwerdeführer von diesem derzeit versorgt wird, von dieser besonderen Beziehungsintensität ausgegangen werden.

Schlagworte

familiäre Situation, Intensität, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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