RS Vwgh 2005/8/4 2004/17/0035

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §14 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036

Rechtssatz

Wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Glücksspielgesetzes (1067 BlgNR 17. GP, 15) ergibt, werden mit dem Glücksspielgesetz (auch) ordnungspolitische Ziele verfolgt. Ausdrücklich genannt wird hier die Überwachung des Glücksspiels mit dem Schutz des einzelnen Spielers als oberster Zielsetzung. Mit dieser ordnungspolitischen Zielsetzung vereinbar ist die (auch aus fiskalischen Gründen) erfolgte Regelung, dass Konzessionen nur an Kapitalgesellschaften vergeben werden (§ 14 Abs. 2 Z 1 erster Satzteil). Eine entsprechende Kapitalausstattung entspricht auch der Sicherheit des Spielers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X04

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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