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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §14 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036Rechtssatz
Wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Glücksspielgesetzes (1067 BlgNR 17. GP, 15) ergibt, werden mit dem Glücksspielgesetz (auch) ordnungspolitische Ziele verfolgt. Ausdrücklich genannt wird hier die Überwachung des Glücksspiels mit dem Schutz des einzelnen Spielers als oberster Zielsetzung. Mit dieser ordnungspolitischen Zielsetzung vereinbar ist die (auch aus fiskalischen Gründen) erfolgte Regelung, dass Konzessionen nur an Kapitalgesellschaften vergeben werden (§ 14 Abs. 2 Z 1 erster Satzteil). Eine entsprechende Kapitalausstattung entspricht auch der Sicherheit des Spielers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X04Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011