Norm
AVG §69Spruch
E11 317.139-2/2010-8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BEREIS, vom 22.02.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.02.2009, Zl. E11 317.139-1/2008-9E, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BEREIS, vom 22.02.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.02.2009, Zl. E11 317.139-1/2008-9E, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird nicht stattgegeben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Antragsteller (Ast) brachte am 31.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Der Antrag des Ast auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 07.01.2008, Zahl: 07 04.973-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag des Ast auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 07.01.2008, Zahl: 07 04.973-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.01.2008 innerhalb offener Frist Berufung (Beschwerde) erhoben.
1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2009, Zl. E11 317.139-1/2008-9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.5. Dieses Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde in der Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.04.2009, U 992/09-5, abgelehnt.
1.6. Mit Eingabe vom 22.02.2010 brachte der Ast durch den anwaltlichen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG ein, welcher wie folgt begründet wurde:1.6. Mit Eingabe vom 22.02.2010 brachte der Ast durch den anwaltlichen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG ein, welcher wie folgt begründet wurde:
Der Ast habe im Vorverfahren dargelegt, dass er wegen seiner politischen Gesinnung einer wöchentlichen Meldeverpflichtung bei der örtlichen Polizei nachkommen hätte müssen. Das BAA und der AsylGH haben in ihren Entscheidungen diese Aussage in Zweifel gezogen, war es dem Ast trotz eingeräumter Frist nicht gelungen, Beweismittel dahingehend vorzulegen.
Dem Ast ist es trotz massiven Bemühungen nicht gelungen, rechtzeitig und während der Laufzeit des Verfahrens Beweise für sein Vorbringen zu beschaffen. Nunmehr wäre es dem Ast über Bemühungen seiner in der Türkei lebenden Mutter gelungen, ein Schreiben der Generalleitung der Gendarmerie an die XXXX vom 1. April 2009, iSTH: 0621-1516-09, inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache, zu erhalten, aus welchem hervorgehe, dass gegen den Ast ein Festnahmebefehl vorliege und eine wöchentliche Meldeverpflichtung bestehe.Dem Ast ist es trotz massiven Bemühungen nicht gelungen, rechtzeitig und während der Laufzeit des Verfahrens Beweise für sein Vorbringen zu beschaffen. Nunmehr wäre es dem Ast über Bemühungen seiner in der Türkei lebenden Mutter gelungen, ein Schreiben der Generalleitung der Gendarmerie an die römisch 40 vom 1. April 2009, iSTH: 0621-1516-09, inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache, zu erhalten, aus welchem hervorgehe, dass gegen den Ast ein Festnahmebefehl vorliege und eine wöchentliche Meldeverpflichtung bestehe.
Die Beweismittel habe der ASt im Vorverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, sie würden aber die Glaubwürdigkeit seiner (früheren) Angaben dokumentieren. Nachdem die Urkunden am 15.02.2010 dem ASt durch die Mutter übergeben wurden, sei der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.02.2010 auch rechtzeitig gestellt.
1.7. Einlangend mit 08.04.2010 übermittelte der Parteienvertreter an den AsylGH das Original der zum Wiederaufnahmeersuchen vorgelegten Urkunde vom 1.4.2009 und die Zustimmungserklärung des Ast vom 1.4.2010, dass er einer Dokumentenprüfung vor Ort durch die Österreichische Botschaft zustimme.
1.8. Am 16.06.2010 wurde das Ergebnis der Verifizierung des vorgelegten Beweismittels durch die Österreichische Botschaft anher übermittelt.
1.9. Mit Schreiben vom 22.06.2010 wurde dem Ast das Ermittlungsergebnis bekannt gegeben und ersucht, innerhalb einer Woche hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum heutigen Tage hat sich der Ast zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme verschwiegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und traten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und traten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 12.02.2009 über den Antrag des ASt auf internationalen Schutz stand dem ASt jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass der ASt seit Mai 2007 im Bundesgebiet aufhältig ist, ihm (über seine Mutter) mit 15.02.2010 das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 22.02.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der ASt seit Mai 2007 im Bundesgebiet aufhältig ist, ihm (über seine Mutter) mit 15.02.2010 das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 22.02.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
4. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der ASt stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - ein "Schreiben der Generalleitung der Gendarmerie des Landekreises XXXX" vom 1. April 2009, der Festnahme seiner Person sowie der wöchentlichen Meldeverpflichtung vor, und führte er Bezug nehmend darauf aus, dass diese Urkunde die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe Grund zur Befürchtung, verfolgt zu werden, untermauern würde. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei ja im Vorverfahren vom AsylGH verneint worden.Der ASt stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - ein "Schreiben der Generalleitung der Gendarmerie des Landekreises XXXX" vom 1. April 2009, der Festnahme seiner Person sowie der wöchentlichen Meldeverpflichtung vor, und führte er Bezug nehmend darauf aus, dass diese Urkunde die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe Grund zur Befürchtung, verfolgt zu werden, untermauern würde. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei ja im Vorverfahren vom AsylGH verneint worden.
Das gg. Schreiben wurde über Anregung des Asylgerichtshofes durch die ÖB XXXX vor Ort einer Verifizierung auf Echtheit zugeführt. Dabei stellte sich heraus, dass dieses Schreiben der Gendarmerie vom 1.4.2010 im gesamten Umfang gefälscht ist. Es gibt weder ein bezughabendes Schreiben der XXXX mit dem entsprechenden Ermittlungszeichen XXXX noch besteht ein Haftbefehl der XXXX. Auch Siegel und Unterschrift sind an gg. Urkunde gefälscht.Das gg. Schreiben wurde über Anregung des Asylgerichtshofes durch die ÖB römisch 40 vor Ort einer Verifizierung auf Echtheit zugeführt. Dabei stellte sich heraus, dass dieses Schreiben der Gendarmerie vom 1.4.2010 im gesamten Umfang gefälscht ist. Es gibt weder ein bezughabendes Schreiben der römisch 40 mit dem entsprechenden Ermittlungszeichen römisch 40 noch besteht ein Haftbefehl der römisch 40 . Auch Siegel und Unterschrift sind an gg. Urkunde gefälscht.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Genau diese Annahme drängt sich aber durch die gg. - gefälschte - Beweisvorlage dem erkennenden Gericht nicht auf. Vielmehr geht das Gericht auch in Ansehung dieser gefälschten Urkunde weiter von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Ast aus den bereits im Erkenntnis vom 12.02.2009 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Genau diese Annahme drängt sich aber durch die gg. - gefälschte - Beweisvorlage dem erkennenden Gericht nicht auf. Vielmehr geht das Gericht auch in Ansehung dieser gefälschten Urkunde weiter von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Ast aus den bereits im Erkenntnis vom 12.02.2009 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.
In Anbetracht dieser Erwägungen sowie der Vorlage einer gefälschten Urkunde, die den Wiederaufnahmegrund beinhalten sollte, und dem Verschweigen zum Ergebnis der Beweisaufnahme war auch von weiteren Erhebungen abzusehen.
Dem gg. Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Ast abzuweisen.Dem gg. Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Ast abzuweisen.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 12.02.2009, E11 317.139-1/2008, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.6. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
gefälschtes Beweismittel, Urkundenfälschung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
08.09.2010